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Die Arbeitshilfe zeigt anhand von Beispielen, welche Fehler bei Betäubungsmittelverordnungen leicht übersehen werden und ob diese in der Apotheke nach ärztlicher Rücksprache geheilt werden dürfen. Die Ärztin oder der Arzt muss diese Korrekturen auch auf Teil III des BtM-Rezeptes übernehmen – die Änderungen müssen sowohl von Arzt- als auch Apothekerseite mit Unterschrift und Datum abgezeichnet werden. Außerdem wurde die Arbeitshilfe an die neuen Regelungen des ALBVVG angepasst.
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