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AKTUELLES UMFRAGEERGEBNIS

Thema: Kündigung der Hilfs­taxe – Abrechnung Teil­mengen

Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfs­taxe durch den Deutschen Apotheker­verband (DAV) im ver­gangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahres­beginn wieder die Vor­gaben der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung für die Ab­rechnung der Rezepturen heran­ge­zogen wird, können die Apotheken ihren Berech­nungen nämlich endlich die tat­sächlichen Einkaufs­preise zugrunde legen. Meinungs­verschieden­heiten gibt es vor allem in Bezug auf die Ab­rechnung der erforderlichen Stoff­menge. So ist der GKV-Spitzen­verband der Auf­fassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforderliche Stoff­menge, also nur die an­teilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wortlaut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzufolge ist bei den Apotheken­zu­schlägen der „Einkaufs­preis der üblichen Ab­packung“ maß­gebend.

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Unsere Frage lautete daher:

Wie berechnen Sie seit Januar die Preise Ihrer Rezepturen?

Lesen Sie hier das Ergebnis