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Bei Entlassrezepten müssen Apotheken die verkürzte Einlösefrist von 3 Werktagen inklusive Ausstellungstag berücksichtigen. Wird diese überschritten, führt dies in der Regel zu einer Retaxation, und hier gilt auch nicht der Retaxausschluss gemäß SGB V bei einer Fristüberschreitung von bis zu 3 Tagen.
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