Retaxfalle: Co-Medikation zu BetäubungsmittelnDa die obstipative Wirkung eine Nebenwirkung aller Opioide ist, die zudem im Verlauf der Opioidtherapie häufig sogar zunimmt, fordert der Arbeitskreis Tumorschmerz der DGSS in seinem „Curriculum Tumorschmerz“: „Jede Opioidtherapie muss von einer prophylaktischen antiobstipativen Therapie begleitet werden.“ Diesem Umstand trägt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Auftrag des Gesetzgebers Rechnung mit der Anlage I der AM-RL (Arzneimittel-Richtlinie) Rechnung:
Abführmittel sind somit auch für Erwachsene verordnungs- und erstattungsfähig, wenn eine der erforderlichen Indikationen erfüllt ist. Die Verordnung kann somit auch für Erwachsene auf einem „normalen“ rosa Rezept erfolgen, wobei der Arzt die zutreffende Indikation nicht auf der Verordnung nennen muss. Für die Verordnung einer Co-Medikation auf einem Betäubungsmittel-Rezept gibt es jedoch eine gesetzliche Einschränkung im § 8 der BTMVV:
§ 8 Betäubungsmittelrezept Dies teilt auch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, früher Bundesopiumstelle) in ihren FAQ zu BtM-Verordnungen mit:
16.5.3 Co-Medikation
Diese sinnvolle Regelung kann jedoch dann zu Problemen führen, wenn wie im nachfolgenden Fall der Arzt eine zweite BTM-Verordnung allein für die Komedikation ausstellt, wenn auf der ersten Verordnung aufgrund der erforderlichen Angaben kein Platz mehr ist. BtM Verordnung 1:
Krankenkasse: nicht genannt, da Vorabanfrage und keine bereits erfolgte Retax. BtM Verordnung 2 – über die erforderliche Co-Medikation, fortlaufende Rezeptnummer, gleiche Patientin, gleiches Ausstellungsdatum:
Verordnet: Lactulose 1A Pharma SIR 1000 ml N3 Obwohl beide Verordnungen zeitgleich und mit fortlaufender Rezeptnummer bei der Krankenkasse bzw. Rezeptprüfstelle eingehen und bei gemeinsamer Prüfung die Lactulose-Verordnung zweifelsfei als Co-Medikation erkennbar wäre, empfiehlt es sich hier, retaxvorbeugend um eine Neuausstellung der Verordnungen mit einer anderen Verordnungsverteilung zu bitten. Falls dies auf kein Verständnis beim verordnenden Arzt trifft, sollte zumindest ein entsprechender Vermerk auf der Verordnung 2 aufgebracht werden, wie z. B. „Co-Medikation zur taggleichen BtM-Verordnung XXXXXX179 vom 28.12.2015.“ Ebenfalls möglich und retaxsicherer wäre auch, in Rücksprache mit dem Arzt die Co-Medikations-Verordnung zurückzugeben und um eine Neuausstellung der Lactulose-Verordnung auf einem „normalen“ rosa Rezeptformular zu bitten. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |