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Das BfArM hat die Dringlichkeitsliste der Kinderarzneimittel für den Winter 2023/2024 nun PZN-basiert veröffentlicht. Im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ aufgeführt ist, sollen die Apotheken das verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches, in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel auch in einer anderen Darreichungsform oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Arztrücksprache austauschen dürfen. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung. Die Austauschregeln sollen sowohl für GKV-Versicherte als auch für Privatpatienten gelten.
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