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AKTUELLES UMFRAGEERGEBNIS

Thema: Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel

Das BfArM hat die Dringlich­keits­liste der Kinder­arznei­mittel für den Winter 2023/2024 nun PZN-basiert veröffentlicht. Im Falle der Nicht­­verfüg­bar­keit eines Arznei­­mittels, das auf der „Dring­lich­­keits­­liste Kinder­­arznei­­mittel“ auf­ge­­führt ist, sollen die Apotheken das ver­ordnete Arznei­­mittel gegen ein wirk­­stoff­­gleiches, in der Apotheke her­ge­­stelltes Arznei­­mittel auch in einer anderen Darreichungs­­form oder gegen ein wirk­­stoff­­gleiches Fertig­­arznei­­mittel in einer anderen Darreichungs­­form ohne Arzt­­rück­­sprache aus­­tauschen dürfen. Die Vergütung für die Herstellung und Ab­gabe richtet sich nach den Vor­schriften der Arznei­­mittel­­preis­­ver­ordnung. Die Aus­tausch­­regeln sollen sowohl für GKV-Versicherte als auch für Privat­patienten gelten.

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Unsere Frage lautete daher:

Fühlen Sie sich über die Dringlichkeitsliste und die damit verbundenen Austauschregeln gut informiert?

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