Kasse verlangt Nachfüllen benutzter Sprühsysteme

Wie weit dürfen Sparbemühungen einer Krankenkasse bei Rezepturherstellungen gehen? Wer bestimmt, wo Grenzen durch die Arzneimittelsicherheit gesetzt werden. Die herstellende Apotheke oder die Krankenkasse?

Erinnern Sie sich an die Arzneimittelmeldung der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK), die über die Rezepturherstellung eines Fentanyl-Nasensprays mit individueller Dosierung berichtete? Statt des in der Gebrauchsanweisung des Ausgangspräparates erwähnten 0,05-ml-pro-Hub-Zerstäubers, wurde bei der Herstellung der Rezepturanfertigung ein 0,14-ml-pro-Hub-Zerstäuber verwendet. Optisch unterscheiden sich beide kaum.


Verwechslungsgefahr: Die beiden Sprühköpfe unterscheiden sich kaum
Abb. AMK/WEPA Apothekenbedarf/DAZ-Online

Gleichwohl setzt der in der Rezeptur verwendete Zerstäuber pro Hub die 2,8-fache Menge der Fentanyl-Lösung frei!

Nicht in jedem Fall lebensgefährlich, aber dennoch gesundheitsgefährdend kann die Verwendung eines nicht geeigneten Hub-Zerstäubers auch bei anderen Rezepturherstellungen sein. Erschwerend kommt hinzu, dass der Apotheke bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln bei der Rezepturherstellung nur selten ausreichende Informationen zum jeweils benötigten Zerstäubersystem zur Verfügung stehen.

Verständlich, dass Apotheken aus Gründen der Arzneimittelsicherheit bei Rezepturverdünnungen sicherheitshalber lieber auf die geprüften und zugelassenen Applikatoren des Originalherstellers zurückgreifen. Unverständlich, wenn sie jedoch wie im nachfolgenden Fall von der Rezeptprüfstelle aus wirtschaftlichen Gründen eines Besseren belehrt werden.

Im nachfolgenden Fall berichtet die Apotheke dem DAP-Team, dass sie zur dosisindividuellen Verdünnung eines Minirin (R)-Nasensprays für ein Kind jeweils eine Einheit des Originalpräparates und nach sorgfältiger Konzentrationseinstellung wieder die Originalflasche und das Original-Sprühsystem verwendet.

Das in einer Medizinischen Hochschule behandelte Kind reagiert nach Auskunft des Arztes sehr sensibel auf das Hormon Desmopressin und ist schwer einzustellen, was eine sehr exakte Dosierungsgenauigkeit erfordert. Auf Anraten des behandelnden Arztes wurde daher auch immer das validierte Sprühsystem des Originalherstellers verwendet, was jedoch bei jeder Rezepturherstellung einen Verwurf der nicht benötigten Restmenge zur Folge hat.

Das Fachzentrum Arzneimittel der DAK ist jedoch der Meinung, dass jeder Sprühkopf mehrmals verwendet werden kann, um die Kosten für die Krankenkasse gering zu halten. Der Sprühkopf sollte dann jedes Mal von der Apotheke gereinigt und auch die alte, bereits benutzte Flasche erneut befüllt werden.

Aus dem Retaxschreiben des DAK-Fachzentrums Arznei- und Heilmittel:

„Bezug nehmend auf Ihre Einspruchbegründung möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Mitgabe weitere Originalflaschen Minirin, die nur wegen des Dosieraufsatzes mitgeben werden, unwirtschaftlich und nicht notwendig ist.

Die von uns in Ansatz gebrachten Dosieraufsätze erfüllen ebenfalls den Anspruch der Dosiergenauigkeit.

Sofern aber auf die Verwendung des Originalaufsatzes Wert gelegt wird, bestehen die Möglichkeiten, den Originalaufsatz entsprechend vor Anbruch der nächsten Flasche den auszutauschen oder den Inhalt der anderen Flasche in die erste Flasche umzufüllen, wenn diese alle ist.

Aus hygienischen Gründen ist der Aufsatz natürlich vor dem weiteren Gebrauch zu reinigen und ggf. zu desinfizieren.

Des Weiteren ist unseren Daten zu entnehmen, dass unserem Versicherten diese Minirin-Verdünnung mindestens einmal im Montat verordnet wird. Somit wird spätestens nach einem Monat wieder ein Originalaufsatz mitgegeben.“

Hier ist die versorgende Apotheke jedoch anderer Meinung, da einige Fragen von der DAK nicht beantwortet werden:

  • Ist dieses Vorgehen aus hygienischer und technischer Sicht zu verantworten?
  • Wie steht es mit der Haltbarkeit und Lagerung nach Entnahme der benötigten Teilmenge?
  • Die vom Hersteller angegebene Stabilität bezieht sich lediglich auf die erste Entnahme durch den Sprühkopf, nicht jedoch auf die Haltbarkeit nach dem Öffnen der Flasche.
  • Ist die Dosierungsgenauigkeit nach Reinigung und Desinfektion des Sprühsystems noch gegeben?

Die Verantwortung für die geforderte Verwendung kann die Apotheke ohne entsprechende Informationen nicht übernehmen. Die Rezeptprüfstelle jedoch sieht bezüglich der Arzneimittelsicherheit keine Probleme, sie entscheidet ausschließlich im Sinne der Wirtschaftlichkeit, ohne dafür die pharmazeutische Verantwortung zu übernehmen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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