APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Darf nach ALBVVG keine Akut­ver­sorgung mehr vorge­nommen werden?

Wir haben jetzt mehrfach gehört, dass nun im Rahmen des neuen ALBVVG die Sonder­kenn­zeichen 5 und 6 zur Akut­ver­sorgung nicht mehr gesetzt werden dürfen, wenn die Rabatt­artikel oder die vier Preis­günstigsten liefer­fähig sind, man aber einen Lager­artikel zur Akut­versorgung abgibt.

Aber sind dies nicht zwei verschiedene Fälle? Einmal die Nicht­verfüg­bar­keit und einmal der Akut­fall? Wie müssen wir in welchem Fall vorgehen?

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