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Wir haben jetzt mehrfach gehört, dass nun im Rahmen des neuen ALBVVG die Sonderkennzeichen 5 und 6 zur Akutversorgung nicht mehr gesetzt werden dürfen, wenn die Rabattartikel oder die vier Preisgünstigsten lieferfähig sind, man aber einen Lagerartikel zur Akutversorgung abgibt.
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