Retaxfalle Importverordnung – rabattiertes Original hat Vorrang!Immer öfter gibt es auch Rabattverträge zu Originalarzneimitteln. Für die Apotheke sind diese vor allem relevant, wenn es um die Frage geht, ob das Präparat des Originalherstellers oder ein Import abgegeben werden muss oder kann. So ist ein rabattiertes Original beispielsweise vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben, auch wenn ein Import namentlich verordnet wurde. Verordnungsbeispiel: Extavia 250 µg/ml 15 St., CC Pharma, Kasse: AOK HessenIn der Apothekensoftware werden neben dem verordneten Import und dem Original Extavia® von Novartis Pharma weitere Importe angezeigt, die alle den geforderten Preisabstand von 15 Euro oder 15 % zum Original erfüllen, um auf die Importquote angerechnet zu werden (in der Lauer-Taxe mit einem kleinen „i“ gekennzeichnet).
Stand Lauer Taxe: 01.09.2014 Allerdings besteht bei der betreffenden Krankenkasse ausschließlich ein Rabattvertrag für das Original Extavia® von Novartis Pharma, das daher vorrangig abzugeben ist. Beachtet die Apotheke den bestehenden Rabattvertrag nicht, droht ihr eine Null-Retaxation. Fazit: Trotz namentlicher Verordnung des Importes muss das Originalpräparat beliefert werden. Wirtschaftliche MS-Therapie dank hoher RabattvertragsabdeckungDer Wirkstoff Interferon beta-1b wird als Basistherapeutikum zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) eingesetzt. Unter den erhältlichen Präparaten verfügt Extavia® derzeit über die höchste Abdeckung mit Rabattverträgen: Das Arzneimittel ist für über 58 Mio. GKV-Versicherte rabattiert. » Hier finden Sie alle aktuellen Rabattverträge zu Extavia® » Weitere Informationen zu Extavia® auf www.extavia.de |