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BtM-Höchstmengen, die von Ärzten und Apothekern zu beachten und bei Überschreitung mit einem „A“ auf dem Rezept zu kennzeichnen waren, sind seit April 2023 mit der Änderung der BtMVV Geschichte – nicht jedoch die Retaxierungen aufgrund einer fehlenden „A“-Kennzeichnung. Da die Retaxfristen der Krankenkassen meist bei 12 Monaten nach der Abgabe liegen, können diese noch immer für Ärger sorgen, wie der folgende Fall zeigt.
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