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KW 32
Freitag, 9. August 2019

DAP-UMFRAGEERGEBNIS DER WOCHE

Thema: Medikationsplan

Patienten haben schon seit Oktober 2016 Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP), wenn sie dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Medikamente einnehmen, die zulasten der GKV abgerechnet werden. Erstellt und aktualisiert wird der Plan von einem Arzt, meist dem Hausarzt. Die Apotheke darf den Medikationsplan hingegen nur auf Wunsch des Patienten aktualisieren (z. B. Arzneimittel in der Selbstmedikation hinzufügen).

Vor diesem Hintergrund stellten wir unseren Lesern folgende Frage:

Wie häufig kommt es vor, dass Patienten ihren bundeseinheitlichen Medikationsplan in der Apotheke aktualisieren lassen?

Abb.: DAP Kurzumfrage, Quelle: DAP Networks

Das Ergebnis ist eindeutig: 86 % der 2.611 teilnehmenden Apothekenmitarbeiter aktualisieren nur selten, also weniger als zweimal im Monat, den Medikationsplan ihrer Patienten. 10 % aktualisieren den Plan mehrmals im Monat und jeweils nur jeweils 2 % aktualisieren den Medikationsplan mehrmals in der Woche oder mehrmals am Tag.

Bisher werden nur Ärzte für die Ausstellung und Aktualisierung des Medikationsplans honoriert. Es bleibt abzuwarten, ob dies in naher Zukunft auch für die Apotheken gilt. Nach der geplanten Einführung des elektronischen Medikationsplans auf der elektronischen Gesundheitskarte werden auch Fachärzte und Apotheker zur Aktualisierung verpflichtet sein, wenn der Patient den Zugriff auf die Daten gewährt.

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MEIN DAP

Entlassrezept-Checkplus

Mit dem Entlassrezept-Checkplus können Apotheken einfach prüfen, ob eine auf dem Entlass­rezept ver­ordnete Packungs­größe zulasten der GKV abgabe­fähig ist bzw. welche erstattungs­fähigen Packungs­größen existieren: einfach PZN eingeben und eine Handlungs­empfehlung erhalten.

» Erfahren Sie hier mehr

© DeutschesApothekenPortal

NEUE DAP-ARBEITSHILFEN

Sonderkennzeichen nach dem neuen Rahmenvertrag

Der neue Rahmen­vertrag ist seit dem 1. Juli in Kraft. Bei Nichtabgabe eines Rabatt­arznei­mittels bzw. eines Imports muss auf dem Rezept dokumentiert werden, aus welchem Grund die Import­regelung bzw. die Rabatt­verträge miss­achtet wurden. Hierfür wird das Sonder­kenn­zeichen 02567024 mit einem entsprechenden Faktor aufgedruckt. Die 3-seitige Arbeits­hilfe „Sonder­kenn­zeichen richtig anwenden“ des DeutschenApothekenPortals gibt eine Anleitung zur retaxsicheren Anwendung des Sonder­kenn­zeichens und zeigt auf, in welchen Fällen eine zusätzliche Begründung auf das Rezept muss.

» Hier geht es zum Download der Arbeitshilfe

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 51

Hormonelle Kontrazeptiva auf Rezept

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Hormonelle Kontrazeptiva sind rezeptpflichtig und es gibt eine Vielzahl von Präparaten auf dem Markt. Hier sollte bei der Beratung bekannt sein, welche Varianten es gibt, welche Besonderheiten zu beachten sind und welche Probleme bei der Abgabe zulasten der GKV auftreten können. Der Rx-Schwerpunktbeitrag des aktuellen DAP Dialogs gibt einen Überblick über dieses Thema.

» Hier finden Sie den kompletten Beitrag

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Was gilt nach neuem Rahmenvertrag bei dieser Verordnung hinsichtlich Original-Import-Vergleich?

Wir haben eine aktuelle Frage zur Rezeptbelieferung nach dem neuen Rahmenvertrag:

Verordnet wurde zulasten der DAK mit Aut-idem-Kreuz „Sandimmun Optoral Kapseln 100 mg 2 x N3“.

Uns ist unklar, ob die Importe mit der Bezeichnung „Sandimmun neoral“ als identisch anzusehen sind und wie wir bei der Abgabe vorgehen sollen. Was empfehlen Sie?

» Lesen Sie hier die Antwort

nmann77 – stock.adobe.com
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