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KW 26
Freitag, 28. Juni 2019

KLICK DER WOCHE

Neuer Rahmenvertrag ab Montag

Sind Sie bereit?

Am Montag ist es soweit: Mit dem Monatswechsel tritt zum 1. Juli der neue Rahmenvertrag in Kraft – und somit gilt es, die neuen, bisher nur theoretisch bekannten Regelungen auch in der Praxis umzusetzen. Sind Sie bereit dafür?

Wenn Apotheken am Montagmorgen ihre Türen öffnen und die EDV starten, wird es spannend. Dann wird sich zeigen, wie die Neu­regelungen des Rahmen­vertrags umzu­setzen sind, darunter beispiels­weise die „4-Preis­günstigsten-Regelung“ und das neue Einsparziel bei Importen. Wie wird das Bild der EDV aussehen? Kann das, was in der Apotheke vorrätig ist, überhaupt noch abgegeben werden? Und wie erklärt man es dem Kunden, wenn es (mal wieder) länger dauert, bis man das richtige Arzneimittel ausgewählt hat?

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Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Neuer Rahmenvertrag – Sind Sie vorbereitet?

Noch drei Tage, dann tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft und Apotheken müssen zahlreiche tiefgreifende Änderungen verinnerlichen und umsetzen.

Wie gut fühlen Sie sich auf den neuen Rahmenvertrag vorbereitet?





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SERVICE

Abgabehilfe zu Blutzuckermessgeräten und -teststreifen

Bei der Abgabe von Blutzuckermessgeräten und -teststreifen zulasten der Ersatzkassen sind zahlreiche Regelungen zu beachten: Apotheken müssen Quoten erfüllen, Rabattverträge beachten und preisgünstige Messgeräte und Teststreifen auswählen. Die Abgabe von STADA GLUCO RESULT® Teststreifen und den entsprechenden Messgeräten ist in vielen Fällen möglich, da diese zur günstigen Preisgruppe 1 gehören und zusätzlich rabattiert sind.

Die Abgabehilfe zeigt schematisch, wie bei der Belieferung von Rezepten über Messgeräte und Teststreifen vorgegangen werden kann und was bei der Umstellung zu beachten ist.

» Zur Abgabehilfe „Blutzuckermessgeräte und -teststreifen“

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 51

Neuer Rahmenvertrag seit 1. Juli 2019 – Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis

Seit dem 1. Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft. Dieser beinhaltet verschiedene neue Regelungen, die in der Apotheke umgesetzt werden müssen. Zwei Neuerungen werden nachfolgend im Detail betrachtet: die Unterscheidung zwischen eindeutig bestimmter und nicht eindeutig bestimmter Verordnung sowie die neuen Vorgaben zum Aut-idem-Austausch. Bringen Sie sich mit diesem Beitrag des aktuellen DAP Dialogs 51 auf den neuesten Stand.

» Hier finden Sie den kompletten Beitrag

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Welche Abgabe ist bei diesem Movicol-Rezept wirtschaftlich?

Uns liegt eine Verordnung über „3 x Movicol Beutel 50 Stück, Norgine“ zulasten der IKK Classic (IK 108001963) vor. Es ist also das Medizin­produkt verordnet. Nach unserer Ansicht können Mehr­fach­verordnungen von Medizin­produkten unter Beachtung der Wirtschaft­lichkeit beliefert werden. Nun stellt sich hier die Frage, ob 3 x 50 St. abgegeben werden müssen (Preis 113,46 €) oder eine Stückelung mit 1 x 100 St. plus 1 x 50 St. erlaubt ist (Preis 108,33 €), da diese wirtschaftlicher ist. Oder brauchen wir eine neue Verordnung über 1 x 100 St. und 1 x 50 St., um diese Menge beliefern zu können?

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