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KW 14
Freitag, 5. April 2019

KLICK DER WOCHE

Neues Bulletin zur Arzneimittelsicherheit erschienen

BfArM (Bundesinstitut für Arznei­mittel und Medizin­produkte ) und PEI (Paul-Ehrlich-Institut) geben viermal im Jahr das Bulletin zur Arznei­mittel­sicherheit heraus. Berichtet wird über aktuelle Aspekte der Risiko­bewertung von Arznei­mitteln. Vor allem die Pharmakovigilanz – also die kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Arznei­mittel­sicherheit vor und nach der Zulassung – spielt eine wichtige Rolle.

Die erste Ausgabe 2019 des "Bulletin zur Arzneimittelsicherheit – Informationen aus BfArM und PEI" ist nun erschienen.

Abb.: Paul-Ehrlich-Institut, www.pei.de

Die Themen der aktuellen Ausgabe lauten:

  • Editorial – WHO erklärt Vermeidung oder Verzögerung von Impfungen zur globalen Gefahr
  • Depressionen und Suizidalität unter Anwendung hormonaler Kontrazeptiva
  • Pharmakovigilanz pflanzlicher Arzneimittel – Stellenwert der Spontanberichterfassung
  • Daten zur Pharmakovigilanz von Impfstoffen aus dem Jahr 2017
  • Behördlich genehmigtes Schulungsmaterial – eine Bestandsaufnahme
  • Meldungen aus BfArM und PEI
  • PRAC-Empfehlungen im Rahmen von EU-Referral-Verfahren – Januar 2019 bis März 2019
  • Neufassung des Wortlauts der Produktinformationen – Auszüge aus den Empfehlungen des PRAC zu Signalen
  • Hinweise auf Rote-Hand-Briefe und Sicherheitsinformationen

Hier können Sie die aktuelle Ausgabe herunterladen:

» Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 1/2019

Letzte Chance: Noch bis zum 13.04.2019 teilnehmen und 50 DAPs-Punkte sichern!

SERVICE

Servicematerialien zur retaxsicheren Abgabe von MOVICOL®

Die Abgabehilfe zu MOVICOL® gibt Sicherheit bei der Abgabe aller MOVICOL®-Produkte in der Apotheke.

Zur Vermeidung von unklaren Verordnungen von MOVICOL®-Präparaten können Sie auch eine Arztinfo mit Hinweisen zur richtigen Verordnung von MOVICOL® herunterladen und an den verordnenden Arzt weitergeben.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2018 ist MOVICOL® V (PZN 14041445) als Medizinprodukt und nicht mehr als Arzneimittel im Handel. Die GKV-Erstattungsfähigkeit für MOVICOL® V ist durch die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gewährleistet.

» Zur Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte

Letzte Chance: Noch bis zum 21.04.2019 teilnehmen!

SERVICE

Heuschnupfenzeit:

Neue Arbeitsmaterialien pünktlich zu Saisonbeginn

Um Sie bei der Beratung Ihrer Allergiepatienten sowie zu Cross-Selling-Möglichkeiten im Themenbereich „Heuschnupfen“ zu unterstützen, stehen Ihnen aktuell folgende Service- und Übungsmaterialien, die in Kooperation mit Bausch + Lomb entstanden sind, zur Verfügung:

» Beitrag im DAP Dialog 49: „Was blüht denn da? – Mögliche Zusatzverkäufe zur Heuschnupfenzeit“

» Beratungshilfe Cross-Selling „Heuschnupfen“

» Cross-Selling-Übungskarten „Heuschnupfen“

» Wissens-Check „Heuschnupfen“

Sandor Jackal – stock.adobe.com

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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 49

Diskussion: Pro und Contra zum Dispensier­recht für Ärzte

Vor einigen Monaten entbrannte die Debatte um ein Dispensierrecht für Ärzte neu, kurz nachdem ein Impfrecht für Apotheker im Raum stand. Die Forderung wurde seitens des Deutschen Hausärzteverbandes laut. Eine Reaktion auf die Impfrecht-Debatte? Wahrscheinlich. Dennoch schadet es nicht, einen Blick auf die Pro- und Contra-Argumente zu werfen.

» Hier finden Sie den kompletten Beitrag.

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Rabattartikel wird nicht angezeigt – was muss abgegeben werden?

Folgendes Rezept haben wir erhalten:

Krankenkasse: IKK classic (IK 107202793)
„09008256 Enbrel 50 mg Myclic Fertigp ILO 12 St. N3 1 x wö. sc“

Für den verordneten Artikel wird kein Rabattvertrag angezeigt, es gibt aber Reimporte. Muss nun bei der Abgabe des Originals eine Sonder-PZN (Nicht­ver­fügbarkeit des Imports) auf das Rezept gedruckt werden?

Nach Rückfrage bei der IKK darf Enbrel gar nicht abgegeben werden, sondern das rabattierte Erelzi hätte Vorrang. Dies zeigt unsere EDV aber gar nicht an. Wer hat jetzt Recht?

» Lesen Sie hier die Antwort

Iraidka – stock.adobe.com
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