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KW 14 Freitag, 5. April 2019
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Neues Bulletin zur Arzneimittelsicherheit erschienen
BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ) und PEI (Paul-Ehrlich-Institut) geben viermal im Jahr das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit heraus. Berichtet wird über aktuelle Aspekte der Risikobewertung von Arzneimitteln. Vor allem die Pharmakovigilanz – also die kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Arzneimittelsicherheit vor und nach der Zulassung – spielt eine wichtige Rolle.
Die erste Ausgabe 2019 des "Bulletin zur Arzneimittelsicherheit – Informationen aus BfArM und PEI" ist nun erschienen.
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Abb.: Paul-Ehrlich-Institut, www.pei.de
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Die Themen der aktuellen Ausgabe lauten:
- Editorial – WHO erklärt Vermeidung oder Verzögerung von Impfungen zur globalen Gefahr
- Depressionen und Suizidalität unter Anwendung hormonaler Kontrazeptiva
- Pharmakovigilanz pflanzlicher Arzneimittel – Stellenwert der Spontanberichterfassung
- Daten zur Pharmakovigilanz von Impfstoffen aus dem Jahr 2017
- Behördlich genehmigtes Schulungsmaterial – eine Bestandsaufnahme
- Meldungen aus BfArM und PEI
- PRAC-Empfehlungen im Rahmen von EU-Referral-Verfahren – Januar 2019 bis März 2019
- Neufassung des Wortlauts der Produktinformationen – Auszüge aus den Empfehlungen des PRAC zu Signalen
- Hinweise auf Rote-Hand-Briefe und Sicherheitsinformationen
Hier können Sie die aktuelle Ausgabe herunterladen:
» Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 1/2019
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Letzte Chance: Noch bis zum 13.04.2019 teilnehmen und 50 DAPs-Punkte sichern!
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SERVICE
Servicematerialien zur retaxsicheren Abgabe von MOVICOL®
Die Abgabehilfe zu MOVICOL® gibt Sicherheit bei der Abgabe aller MOVICOL®-Produkte in der Apotheke.
Zur Vermeidung von unklaren Verordnungen von MOVICOL®-Präparaten können Sie auch eine Arztinfo mit Hinweisen zur richtigen Verordnung von MOVICOL® herunterladen und an den verordnenden Arzt weitergeben.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2018 ist MOVICOL® V (PZN 14041445) als Medizinprodukt und nicht mehr als Arzneimittel im Handel. Die GKV-Erstattungsfähigkeit für MOVICOL® V ist durch die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gewährleistet.
» Zur Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
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Letzte Chance: Noch bis zum 21.04.2019 teilnehmen!
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SERVICE
Heuschnupfenzeit:
Neue Arbeitsmaterialien pünktlich zu Saisonbeginn
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 49
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Diskussion: Pro und Contra zum Dispensierrecht für Ärzte
Vor einigen Monaten entbrannte die Debatte um ein Dispensierrecht für Ärzte neu, kurz nachdem ein Impfrecht für Apotheker im Raum stand. Die Forderung wurde seitens des Deutschen Hausärzteverbandes laut. Eine Reaktion auf die Impfrecht-Debatte? Wahrscheinlich. Dennoch schadet es nicht, einen Blick auf die Pro- und Contra-Argumente zu werfen.
» Hier finden Sie den kompletten Beitrag.
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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Rabattartikel wird nicht angezeigt – was muss abgegeben werden?
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Folgendes Rezept haben wir erhalten:
Krankenkasse: IKK classic (IK 107202793)
„09008256 Enbrel 50 mg Myclic Fertigp ILO 12 St. N3 1 x wö. sc“
Für den verordneten Artikel wird kein Rabattvertrag angezeigt, es gibt aber Reimporte. Muss nun bei der Abgabe des Originals eine Sonder-PZN (Nichtverfügbarkeit des Imports) auf das Rezept gedruckt werden?
Nach Rückfrage bei der IKK darf Enbrel gar nicht abgegeben werden, sondern das rabattierte Erelzi hätte Vorrang. Dies zeigt unsere EDV aber gar nicht an. Wer hat jetzt Recht?
» Lesen Sie hier die Antwort
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Iraidka – stock.adobe.com
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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