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KW 13
Dienstag, 26. März 2019

DAP INFORMIERT

Rezeptur-News: Sie bestimmen die Inhalte selbst!

In der letzten Ausgabe haben wir Sie im Rahmen einer Umfrage gebeten, uns Ihre Wunschthemen für die Inhalte des Rezeptur-Newsletters zu nennen. Herausgekommen ist, dass Sie sich vor allem

  1. Aktuelles bzw. Tipps zur Herstellung und Abrechnung von Rezepturen (➔ siehe AKTUELLES „NEU: Sonder­kenn­zeichen für Cannabis bzw. Cannabinoide“ und DAP INFORMIERT „Cannabis: Verordnungs­zahlen steigen“),
  2. Informationen zur Plausibilität (➔ siehe PLAUSIBILITÄTS­CHECK „Ionische Wechsel­wirkung“),
  3. Vorstellungen typischer Retaxfallen im Bereich Rezeptur (➔ siehe RETAXFALLE REZEPTUR­VER­ORDUNG „Preis­berechnung“)
  4. kompakte Auffrischungen von Rezeptur­basis­wissen (➔ siehe REZEPTUR­WISSEN „Grund­lösungen für orale Zubereitungen“) und
  5. Links zu Arbeits- und Schulungs­materialien (➔ siehe MONATS­FRAGE „Sonder-PZN bei Rezeptur­verordnungen“ und zahl­reiche Banner)

cacaroot – stock.adobe.com

wünschen. Wie Sie sehen, haben wir Ihre Top Five also bereits in dieser Ausgabe berücksichtigt. Zusätzlich finden Sie Informationen zu Produkteinführungen von Caelo.

Das DAP-Team dankt für die Teilnahme und wünscht viel Vergnügen bei der Lektüre!

AKTUELLES

NEU: Sonderkennzeichen für Cannabis bzw. Cannabinoide

Die Sonderkennzeichen wurden in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Version 031, Stand 04.12.2018) neu sortiert beziehungsweise wurden zwei ganz neue Sonderkennzeichen für die Abrechnung von Cannabis hinzugefügt.

Diese treten ab dem 1. April 2019 in Kraft, sodass ab April folgende Sonderkennzeichen bei der Bedruckung von Rezepten mit Cannabis beziehungsweise Cannabinoiden zu verwenden sind:

aiisha – stock.adobe.com

  • 06460665 = Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen (z. B. bei Aufbereitung: zerkleinern, sieben, portionieren)
  • 06460671 = Abrechnung cannabinoidhaltiger Fertigarzneimittel ohne PZN
  • 06460694 = Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand (z. B. ganze Cannabisblüten)
  • NEU: 06460748 = Abrechnung cannabinoidhaltiger Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen (z. B. Dronabinol-Kapseln/-Tropfen)
  • NEU: 06460754 = Abrechnung cannabinoidhaltiger Stoffe in unverändertem Zustand (z. B. Cannabidiol, THC-Extrakte)

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CAELO INFORMIERT

Produkteinführung: Dronabinol und Dronabinol Rezepturset

Dronabinol ist der internationale Freiname für THC: Delta9-Tetrahydrocannabinol. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Cannabinoid der Cannabisblüte mit fast farbloser bis hellgelber harzartiger, fast geruchloser Masse. Die Gewinnung erfolgt aus Drogenhanf oder aus natürlichem Cannabidiol (halb-)synthetisch. Bei der Verarbeitung ist auf möglichst geringen Luftkontakt zu achten, weil Dronabinol stark sauerstoffempfindlich reagiert. Sobald rosa Färbungen auftreten, ist die Substanz nicht mehr verwendbar. Als pharmazeutischer Wirkstoff muss auch bei Dronabinol die pharmazeutische Qualität nach §§ 6 und 11 ApBetrO festgestellt werden.

Ab sofort bietet Caelo an: Dronabinol Substanz mit Identifikations-Kit

  • 250 mg/PZN 15257124
  • 500 mg/PZN 15257153
  • 1 g/PZN 15257176

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© Caesar & Loretz GmbH

PLAUSIBILITÄTSCHECK

Ionische Wechselwirkung

Ärzte orientieren sich bei der Verordnung von Rezepturen in der Regel am Therapie­ziel und nicht daran, ob und wie gut die einzu­setzenden Wirk­stoffe unter­einander zusammen­passen. Mögliche Inkompatibilitäten zu erkennen, obliegt daher den Apotheken­mitarbeitern im Rahmen der nach § 7 Apotheken­betriebs­ordnung vorgeschriebenen Plausibilitäts­prüfung.

Eine mögliche Inkompatibilität könnte aufgrund ionischer Wechsel­wirkungen vorliegen. Tragen verschiedene Wirkstoffe beziehungs­weise ein Wirk- und ein Hilfsstoff derselben Zubereitung entgegengesetzte Ladungen, kann dies zu schwer löslichen, praktisch wirkungslosen Salzen führen.

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CAELO INFORMIERT

DMSO – endlich auch in Wirkstoffqualität!

Dimethylsulfoxid wird als Wirkstoff in Individual- und NRF-Rezepturen und darüber hinaus als Antidot in Paravasate-Notfall-Sets eingesetzt. Bisher war jedoch nur die Hilfs­stoff­qualität erhältlich. Diese Lücke konnte Caelo schließen!

Dimethylsulfoxid, API (DMSO) besitzt neben seinen resorptions­verbessernden Eigenschaften auch antiphlogistische, analgetische und lokal­anästhetische Wirkung. Diese nutzt man zum Beispiel in Cremes zur Lokal­behandlung beim komplexen regionalen Schmerz­syndrom (CRPS) in jeweils 50-%-iger Konzentration (NRF 2.6 und NRF 2.7). Als Antidot ist es bei Paravasaten von Zytostatika unerlässlich und gehört in jedes Notfall-Paravasate-Set. In beiden Fällen wird die Substanz als Wirk­stoff eingesetzt. Hierfür muss also nach ApBetrO § 11 auch die Wirkstoff­qualität verwendet werden.

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© Caesar & Loretz GmbH

RETAXFALLE REZEPTURVERORDUNG

Preisberechnung

Rezepturen erfordern nicht nur Fach­kenntnisse bei der Prüfung und Her­stellung, sondern auch bei der anschließ­enden Taxierung. Werden unkorrekte Ausgangs­preise herangezogen oder Fehler bei der Berechnung gemacht, sodass letzt­endlich ein falscher Abgabe­preis kalkuliert wird, kann dies zu Retaxationen führen.

Doch worauf muss zum Beispiel bei Teilmengen von Fertig­arznei­mitteln geachtet werden, wie wird gerundet, wann ist die Hilfs­taxe bindend? Diese und weitere Fragen werden im vorliegenden Beitrag beantwortet.

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simontk – stock.adobe.com

DAP INFORMIERT

Cannabis: Verordnungszahlen steigen

Vor zwei Jahren, im März 2017, trat das Gesetz zur Änderung betäubungs­mittel­rechtlicher Vorschriften in Kraft. Seitdem haben schwer kranke Patienten unter engen Voraus­setzungen einen Anspruch auf die Erstattung von medizinischem Cannabis auf Kassen­rezept. Die Gesetzes­änderung bedeutet für schwer­kranke Patienten mit starken Schmerzen eine Chance auf Linderung, wenn andere Analgetika nicht (mehr) helfen.

Und diese Therapie­option ist offensichtlich gefragt, wie aus den von der ABDA veröffentlichten Daten des Deutschen Arznei­prüfungs­instituts (DAPI) sowie aus den Analysen von IQVIA ersichtlich wird.

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REZEPTURWISSEN

Grundlösungen für orale Zubereitungen

Grund­lösungen, die zur Herstellung von oralen Lösungen verwendet werden sollen, insbesondere in der Pädiatrie bei Kindern unter zwei Jahren, stellen an die herstellende Apotheke hohe Anforderungen.

Die Lösung muss:

  • eine angemessene Osmolarität besitzen,
  • eine mikro­biologische Stabilität sichern durch eine gut verträgliche Konservierung sowie Prüfung der Keimzahl,
  • die optimale Viskosität besitzen, damit bei Suspensionen der Wirkstoff nach dem Aufschütteln zur Applikation homogen in der Schwebe bleibt und
  • klar sein, um Inprozess­kontrollen durchführen zu können (vollständige Auflösung des Wirk­stoffes bei Herstellung einer Lösung bzw. homogene und klumpen­freie Verteilung des Wirkstoffes bei Suspensionen nach dem Aufschütteln).

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MONATSFRAGE

Sonder-PZN bei Rezepturverordnungen

Uns liegt eine Verordnung über „Hydrophobe Basiscreme DAC 250 g 3–4 x tgl. Wangen und Thorax“ für ein sechs Monate altes Kind zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505) vor.

Dürfen wir das Rezept mit irgendeiner PZN für eine Hydrophobe Basiscreme DAC 250 g (z. B. PZN 04004319) abrechnen oder müssen wir die Sonder-PZN für Rezepturen nehmen?

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REZEPTURWISSEN

Prüfung von Ausgangsstoffen

Um eine ordnungs­gemäße Qualität der in der Apotheke herge­stellten Rezepturen und Defekturen zu leisten, ist es unter anderem notwendig, die Ausgangs­stoffe gemäß §§ 6, 8 und 11 ApBetrO zu prüfen. Dafür ist für alle Ausgangs­stoffe ein Prüf­protokoll anzufertigen, welches Angaben zur Deklaration und Qualität des Stoffes macht sowie zu den zugrunde­liegenden Prüf­vor­schriften. Ein Freigabe­vermerk muss ebenfalls vorhanden sein. Dabei ist eine Identitäts­prüfung in der Apotheke stets obligatorisch.

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Beim Vorliegen eines entsprechenden Prüf­zertifikats kann der Nachweis auf Gehalt und Reinheit allerdings entfallen.

Liegt dem Apotheker kein Prüfzertifikat vor, so sind die Ergebnisse der Prüf­methoden auf Identität, Gehalt und Reinheit zu dokumentieren.

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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Nützliche Links

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Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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