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KW 04 Sonntag, 27. Januar 2019
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MONATSFRAGE
Gebrauchsanweisung BtM-Rezepturen
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Wir sind uns in der Apotheke uneinig über die Genauigkeit der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, die ein Betäubungsmittel enthalten (z. B. Cannabisblüten, Dronabinol-Tropfen). Laut BtMVV ist es ausreichend, wenn auf dem Rezept der Vermerk „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung des Arztes“ steht. Da es sich jedoch um eine Herstellung handelt, stellt sich uns die Frage, ob auf dem Rezept nicht doch eine konkretere Gebrauchsanweisung stehen muss? Ist es ausreichend, wenn uns die konkrete Anweisung in der Apotheke vorliegt (für die Plausibilitätsprüfung), diese aber nicht auf dem Rezept vermerkt ist – oder stellt dies dann einen Retaxgrund dar?
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Danaan – stock.adobe.com
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AKTUELLE UMFRAGE
Thema: Inhalte DAP Rezeptur-News
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Es ist unser Anliegen, Sie gezielt informieren zu können. Deshalb möchten wir hiermit die Inhalte ermitteln, die Sie persönlich in Ihrem Apothekenalltag zu Rezeptur und Labor am meisten interessieren und die Sie am liebsten in unseren Rezeptur-News lesen wollen.
Als Dankeschön für Ihre Teilnahme schreiben wir Ihnen umgehend 5 DAPs für Ihr Punktekonto gut. Außerdem nehmen Sie automatisch an der Endverlosung von weiteren 1.000 DAPs von DAP teil.
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Rasulov – stock.adobe.com
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DAP INFORMIERT
NEU: „Rezeptur“-Rubrik im DeutschenApothekenPortal
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Unter „Rezept & Retax“ findet man nun im DeutschenApothekenPortal die neue Rubrik „Rezeptur“. Hier finden Interessierte Erläuterungen zu typischen Rezeptur-Retaxationen, ein Rezepturfragen-Archiv, alle DAP Retax-Arbeitshilfen zum Thema sowie unter „Rezepturwissen“ interessante Artikel rund um die Rezepturherstellung, -dokumentation und -taxierung.
» Zur DAP-Rubrik „Rezeptur“
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NicoElNino – stock.adobe.com
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AKTUELLES
Hilfstaxe: Anlagen 1 und 2 wurden aktualisiert
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Nach langem Warten wurden die Preise der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe aktualisiert: Zum 1. Januar 2019 traten die neuen marktaktuellen Preise für die Taxierung von Stoffen und Gefäßen in Kraft. Außerdem sind unüblich gewordene Stoffe und Gefäße aus der Hilfstaxe entfernt und dafür einige Stoffe neu aufgenommen worden, die nun den Regularien der Hilfstaxe unterworfen sind.
Die Preisunterschiede sind oft beträchtlich, was die Dringlichkeit der Anpassung verdeutlicht. Die ABDA nennt mit Salicylsäure allerdings nur ein eher moderates Beispiel: Hier steigt der Preis für 100 g von bisher 4,20 Euro auf 5,06 Euro.
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Zerbor – stock.adobe.com
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Beispiele mit viel größerem Preisunterschied sind:
- 1 g Atropinsulfat steigt von 8,35 Euro auf 22,50 Euro
- 10 g Silbernitrat steigen von 7,26 Euro auf 20,59 Euro
- 100 g Campher steigen von 4,38 Euro auf 13,66 Euro
- 1.000 g Wollwachsalkoholsalbe steigen von 9,77 Euro auf 18,83 Euro
Allerdings sind einige Preise auch gesunken: 1 g Triamcinolonacetonid müssen nun mit 7,80 Euro statt 12,47 Euro taxiert werden und 250 Gramm Basiscreme mit 1,87 Euro statt 4,88 Euro.
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RETAXFALLE REZEPTURVERORDUNG
Rezepturbestandteile
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Die Grundanforderungen, die an Arzneimittel und somit auch Rezepturen gestellt werden, sind Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität. Entsprechend darf nach § 17 ApBetrO ein Rezepturarzneimittel nicht hergestellt werden, wenn die Verschreibung beziehungsweise die Kundenanforderung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben.
Die Frage nach „sonstigen Bedenken“ ergibt sich meist automatisch, sofern vorhanden, bei einer Rezepturanfertigung während der Plausibilitätsprüfung (§ 7 ApBetrO).
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Dies könnten der geforderte Einsatz bedenklicher Stoffe, unwirksamer Wirkstoffformen oder kosmetischer Grundlagen sowie Inkompatibilitäten zwischen den Rezepturbestandteilen sein.
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REZEPTURWISSEN
Prüfung von Ausgangsstoffen
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Um eine ordnungsgemäße Qualität der in der Apotheke hergestellten Rezepturen und Defekturen zu leisten, ist es unter anderem notwendig, die Ausgangsstoffe gemäß §§ 6, 8 und 11 ApBetrO zu prüfen. Dafür ist für alle Ausgangsstoffe ein Prüfprotokoll anzufertigen, welches Angaben zur Deklaration und Qualität des Stoffes macht sowie zu den zugrundeliegenden Prüfvorschriften. Ein Freigabevermerk muss ebenfalls vorhanden sein. Dabei ist eine Identitätsprüfung in der Apotheke stets obligatorisch.
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sinhyu – stock.adobe.com
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Beim Vorliegen eines entsprechenden Prüfzertifikats kann der Nachweis auf Gehalt und Reinheit allerdings entfallen.
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DAP INFORMIERT
Dr. Lennartz Laborprogramm für Apotheken
© DAV
Geht Ihrer Ausgangsstoffprüfung eine halbe Stunde Literaturrecherche voraus, um die passende Prüfmethode zu finden? Hangeln Sie sich durch zig verschiedene Quellen, um alle für eine Plausibilitätsprüfung notwendigen Daten zusammenzutragen? Das muss nicht sein!
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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Nützliche Links
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Pflichtangaben
DeutschesApothekenPortal
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Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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