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KW 04
Sonntag, 27. Januar 2019

MONATSFRAGE

Gebrauchsanweisung BtM-Rezepturen

Wir sind uns in der Apotheke uneinig über die Genauigkeit der Gebrauchs­anweisung bei Rezepturen, die ein Betäubungs­mittel enthalten (z. B. Cannabis­blüten, Dronabinol-Tropfen). Laut BtMVV ist es aus­reichend, wenn auf dem Rezept der Vermerk „Anwendung gemäß schriftlicher Anweisung des Arztes“ steht. Da es sich jedoch um eine Herstellung handelt, stellt sich uns die Frage, ob auf dem Rezept nicht doch eine konkretere Gebrauchs­anweisung stehen muss? Ist es ausreichend, wenn uns die konkrete Anweisung in der Apotheke vorliegt (für die Plausibilitäts­prüfung), diese aber nicht auf dem Rezept vermerkt ist – oder stellt dies dann einen Retax­grund dar?

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AKTUELLE UMFRAGE

Thema: Inhalte DAP Rezeptur-News

Es ist unser Anliegen, Sie gezielt informieren zu können. Deshalb möchten wir hiermit die Inhalte ermitteln, die Sie persönlich in Ihrem Apothekenalltag zu Rezeptur und Labor am meisten interessieren und die Sie am liebsten in unseren Rezeptur-News lesen wollen.

Als Dankeschön für Ihre Teilnahme schreiben wir Ihnen umgehend 5 DAPs für Ihr Punktekonto gut. Außerdem nehmen Sie automatisch an der Endverlosung von weiteren 1.000 DAPs von DAP teil.

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DAP INFORMIERT

NEU: „Rezeptur“-Rubrik im DeutschenApothekenPortal

Unter „Rezept & Retax“ findet man nun im DeutschenApothekenPortal die neue Rubrik „Rezeptur“. Hier finden Interessierte Erläuterungen zu typischen Rezeptur-Retaxationen, ein Rezepturfragen-Archiv, alle DAP Retax-Arbeitshilfen zum Thema sowie unter „Rezepturwissen“ interessante Artikel rund um die Rezepturherstellung, -dokumentation und -taxierung.

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AKTUELLES

Hilfstaxe: Anlagen 1 und 2 wurden aktualisiert

Nach langem Warten wurden die Preise der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe aktualisiert: Zum 1. Januar 2019 traten die neuen markt­aktuellen Preise für die Taxierung von Stoffen und Gefäßen in Kraft. Außerdem sind unüblich gewordene Stoffe und Gefäße aus der Hilfs­taxe entfernt und dafür einige Stoffe neu aufge­nommen worden, die nun den Regularien der Hilfstaxe unter­worfen sind.

Die Preis­unterschiede sind oft beträchtlich, was die Dringlichkeit der Anpassung verdeutlicht. Die ABDA nennt mit Salicyl­säure allerdings nur ein eher moderates Beispiel: Hier steigt der Preis für 100 g von bisher 4,20 Euro auf 5,06 Euro.

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Beispiele mit viel größerem Preisunterschied sind:

  • 1 g Atropinsulfat steigt von 8,35 Euro auf 22,50 Euro
  • 10 g Silbernitrat steigen von 7,26 Euro auf 20,59 Euro
  • 100 g Campher steigen von 4,38 Euro auf 13,66 Euro
  • 1.000 g Wollwachsalkoholsalbe steigen von 9,77 Euro auf 18,83 Euro

Allerdings sind einige Preise auch gesunken: 1 g Triamcinolonacetonid müssen nun mit 7,80 Euro statt 12,47 Euro taxiert werden und 250 Gramm Basiscreme mit 1,87 Euro statt 4,88 Euro.

RETAXFALLE REZEPTURVERORDUNG

Rezepturbestandteile

Die Grundan­forderungen, die an Arznei­mittel und somit auch Rezepturen gestellt werden, sind Wirksamkeit, Unbe­denklichkeit und pharma­zeutische Qualität. Entsprechend darf nach § 17 ApBetrO ein Rezeptur­arznei­mittel nicht hergestellt werden, wenn die Ver­schrei­bung beziehungs­weise die Kunden­anforderung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben.

Die Frage nach „sonstigen Bedenken“ ergibt sich meist automatisch, sofern vorhanden, bei einer Rezeptur­anfertigung während der Plausibilitäts­prüfung (§ 7 ApBetrO).

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Dies könnten der geforderte Einsatz bedenklicher Stoffe, unwirksamer Wirkstoff­formen oder kosmetischer Grund­lagen sowie Inkompatibilitäten zwischen den Rezeptur­bestandteilen sein.

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REZEPTURWISSEN

Prüfung von Ausgangsstoffen

Um eine ordnungs­gemäße Qualität der in der Apotheke herge­stellten Rezepturen und Defekturen zu leisten, ist es unter anderem notwendig, die Ausgangs­stoffe gemäß §§ 6, 8 und 11 ApBetrO zu prüfen. Dafür ist für alle Ausgangs­stoffe ein Prüf­protokoll anzufertigen, welches Angaben zur Deklaration und Qualität des Stoffes macht sowie zu den zugrunde­liegenden Prüf­vor­schriften. Ein Freigabe­vermerk muss ebenfalls vorhanden sein. Dabei ist eine Identitäts­prüfung in der Apotheke stets obligatorisch.

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Beim Vorliegen eines entsprechenden Prüf­zertifikats kann der Nachweis auf Gehalt und Reinheit allerdings entfallen.

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DAP INFORMIERT

Dr. Lennartz Labor­programm für Apotheken


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Geht Ihrer Ausgangs­stoff­prüfung eine halbe Stunde Literatur­recherche voraus, um die passende Prüf­methode zu finden? Hangeln Sie sich durch zig verschiedene Quellen, um alle für eine Plausibilitäts­prüfung notwendigen Daten zusammen­zu­tragen? Das muss nicht sein!

Effizienz in Labor und Rezeptur – komfortabel, intelligent, praxisnah

Das Dr. Lennartz Labor­programm des Deutschen Apotheker Verlags liefert Ihnen in Sekunden­schnelle alle Daten, die Sie in Labor und Rezeptur benötigen. Die digitale Daten­bank bietet seit Jahr­zehnten eine digitale Lösung für die praxis­nahe und effiziente Erledigung der gesamten Prüf- und Herstellungs­dokumentation.

Das Basis­programm kann sogar durch drei Module (QES, ZRB, TAX) erweitert werden.

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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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