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KW 51
Freitag, 21. Dezember 2018

KLICK DER WOCHE

Neuer Rahmenvertrag in Planung

Die Mitglieder­versammlung des Deutschen Apotheker­verbands (DAV) hat am vergangenen Mittwoch den neuen Rahmen­vertrag über die Arzneimittel­versorgung beschlossen, der auch von Seiten des GKV-Spitzen­verbands akzeptiert worden sein soll. Wichtige Beschlüsse zu den Themen Import­quote, Sonder-PZN und nicht lieferbare Arznei­mittel wurden gefasst. Der neue Rahmen­vertrag soll im Juli 2019 in Kraft treten.

Zerbor – stock.adobe.com

Bisher liegt noch keine endgültige und offizielle Fassung des neuen Vertrags vor – sobald diese verfügbar ist, wird DAP die Apotheken mit allen nötigen Informationen und neuen Arbeits­hilfen unterstützen.

» Zusammenfassung der bisherigen Informationen

DAP UMFRAGEERGEBNIS DER WOCHE

Thema: Zukünftiger Austausch von Biosimilars in der Apotheke

Einem Bericht des Handelsblattes zufolge will das BMG mit der kommenden Novellierung des Arzneimittelgesetzes (AMG) eine generelle Austauschbarkeit für Biosimilars in der Apotheke einführen. Dem Bericht zufolge soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regeln, welche Arzneimittel gegeneinander austauschbar sind. Dann soll es wie bei Generika laufen: Wenn der Arzt nicht ausdrücklich widerspricht, soll der Apotheker immer die preisgünstigste Variante aussuchen und abgeben – Biosimilars wären also genau wie Generika in der Apotheke austauschbar.

Vor diesem Hintergrund haben wir unsere Leser gefragt:

Befürworten Sie einen möglichen Austausch von Biosimilars in der Apotheke?

Das Ergebnis: Fast Dreiviertel (74 %) der über 2.200 Teilnehmer sind gegen einen möglichen Austausch von Biosimilars in der Apotheke, nur 13 % befürworten ihn.

Abb.: DAP Kurzumfrage, Quelle: DAP Networks


Möchten Sie gerne wissen, wie Apotheken­mit­arbeiter zu anderen Frage­stellungen abge­stimmt haben? Dann besuchen Sie unser Umfragen­archiv.

» Zum Umfragenarchiv

Letzte Chance: Noch bis zum 28.12.2018 teilnehmen!

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AMGEN INFORMIERT

Pegfilgrastim-Verordnungen in der Apotheke

Beispiel Neulasta®

Pegfilgrastim ist ein gentechnisch hergestellter humaner Granulozyten-Kolonie-stimulierender Wachs­tums­faktor. Der Wirkstoff fördert die Entstehung funktions­fähiger neutrophiler Granulozyten und deren Frei­setzung aus dem Knochen­mark. Im Handel ist Neulasta® mit einer Wirk­stärke und den Darreichungs­formen Fertig­spritze und Onpro®-Kit (Fertig­spritze: PZN 06444264; Onpro®-Kit: PZN 12723844). Neulasta® wird zur Verkürzung der Dauer von Neutropenien sowie zur Verminderung der Häufigkeit neutropenischen Fiebers bei erwachsenen Patienten, die wegen einer malignen Erkrankung mit zytotoxischer Chemo­therapie behandelt werden (mit Ausnahme von chronisch-myeloischer Leukämie und Myelodysplastischem Syndrom), eingesetzt.1

Beispiel Neulasta®

Das Original­arznei­mittel der Amgen GmbH ist Rabatt­vetrags­arznei­mittel für über 60 Mio. GKV-Versicherte. Bei den Kranken­kassen mit Rabatt­vertrag (z. B. AOKn, BKKn, IKKn, die DAK Gesundheit und die Techniker Kranken­kasse) kann es somit in vielen Fällen vorrangig abgegeben werden. Bedingt durch den Herstellungs­prozess gehört Neulasta® zur Gruppe der Biologicals. Da derzeit keine aut-idem-fähigen pegfilgrastimhaltigen Arznei­mittel im Handel sind, sind nur folgende Verordnungs­typen in der Praxis denkbar:

1. Original-/Importverordnung (Beispiel Originalverordnung)

Abb.: Rezeptausschnitt Neulasta®-Verordnung, Quelle: DAP

Richtige Abgabe: Ein Austausch zwischen Original und Import (auch mit Aut-idem-Kreuz) ist grundsätzlich möglich, da Original und bezug­nehmende Importe als identische Arznei­mittel gelten. Im Falle eines Rabatt­vertrages ist das rabattierte Original (bzw. ein rabattierter Import) vorrangig abzugeben. Bestehen keine Rabatt­verträge, so muss bei der Abgabe der Preis­anker berück­sichtigt werden. Ist das Original der Amgen GmbH verordnet (siehe Rezept­beispiel), so kann dieses auch ohne Retax-Gefahr abgegeben werden.

2. Wirkstoffverordnung

Abb.: Rezeptausschnitt Wirkstoffverordnung, Quelle: DAP

Richtige Abgabe: Bei Wirkstoff­verordnungen ist Rück­sprache mit dem Arzt zu halten, damit dieser das verordnete Präparat konkretisiert. Der Arzt sollte das Biological immer mit seinem Fertig­arznei­mittel­namen und weiteren Angaben (PZN/Herstellername) verordnen, damit das Rezept korrekt beliefert werden kann.

Service: Abgabehilfe zu Neulasta®

Mehr Informationen zum Biological und zur richtigen Abgabe in der Apotheke erhalten Sie auf der Neulasta®-Abgabe­hilfe, die zum kosten­losen Download bereitsteht.

» Zur Abgabehilfe

» Zur Fachinformation

1 Lt. Fachinformation, Stand September 2018
DE-P-003-1018-068956

SERVICE

Neue DAP-Datenbank:

DAP informiert über die Herkunft von Arzneimitteln und deren Wirkstoffe

Nach dem Lunapharm-Skandal und zahlreichen Rückrufen aufgrund von Wirkstoffverunreinigungen in Blutdrucksenkern besteht unter den Apotheken und auch bei den Patienten das Bedürfnis nach mehr Transparenz. Diese Lücke möchte DAP nun schließen, und zwar mit einer neuen Datenbank, die Information darüber gibt, welche Hersteller in Deutschland oder in anderen europäischen Ländern produzieren.

DAP startete daher im Oktober einen Aufruf an Pharmaunternehmen, mitzuteilen, ob sie in Deutschland oder Europa produzieren und auch ob die eingesetzten Wirkstoffe aus Deutschland oder Europa stammen. Zahlreiche Unternehmen haben darauf Rückmeldung gegeben.

frank peters – stock.adobe.com

DAP hat mit diesen Ergebnissen nun eine Datenbank* entwickelt, die alphabetisch sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Produkte listet, die die eben genannten Anforderungen erfüllen.

» Hier geht es zur Datenbank (Eine Mein DAP- oder DocCheck-Registrierung ist erforderlich)

*Die Datenbank, die fortlaufend aktualisiert wird, enthält Informationen der Hersteller. Diese wurden DAP auf Anfrage mitgeteilt. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Muss auch bei Rabattarzneimitteln ein Preisanker berücksichtigt werden?

Eine Patientin hat folgendes Rezept zu uns gebracht:

„Clift 20 mg/ ml FER 90 St. PZN 11612700“ zulasten der BKK Mobil Oil (IK 101520078).

Die Patientin möchte unbedingt das Copaxone-Original (der Arzt weigert sich aber, dieses namentlich zu verordnen). Beide Produkte sind Rabattarzneimittel. Uns ist bekannt, dass man zwischen den Rabattpartnern frei wählen kann. Aber setzt der Arzt mit der Auswahl des Generikums auch hier einen Preisanker, den wir berücksichtigen müssen?

» Lesen Sie hier die Antwort

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

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NEU: sebamed® Sonnenschutzserie

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