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KW 34
Mittwoch, 23. August 2017

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Ist Melatonin für ein Kind erstattungsfähig?

Wie verhalten wir uns bei folgendem Rezept für ein sechsjähriges Kind mit „Handicap“?
Verordnet: „Melatonin 3 mg 30 Tbl.“
Krankenkasse: AOK Rheinland/Hamburg (IK 101519213)
Ist Melatonin für Kinder unter 12 Jahren mit „Handicap“ erstattungsfähig?

» Zur Antwort

NEU: PRODUKTÜBERSICHT „LÄUSEMITTEL“

BAYER VITAL INFORMIERT

Xarelto®-Abgabehilfe

Sicherheit bei der Rezeptbelieferung

Bei der Rezeptbelieferung von Xarelto® kommen in der Apotheke immer wieder Fragen auf.

Folgende Themen stehen dabei im Fokus:

  • Mehrfachverordnungen/Stückelung
  • Packungen ohne Normkennzeichen
  • Original oder Import?

Hinweise zu diesen Themen und zur richtigen Abgabe finden Apothekenteams auf der Xarelto®-Abgabehilfe.

» Zur Abgabehilfe Xarelto®

» Fachinformation Xarelto® 2,5 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 10 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 15 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 20 mg Filmtabletten
» Fachinformation Xarelto® 15 mg + 20 mg Filmtabletten Starterpackung

L.DE.MKT.GM.05.2017.3913

ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

Letzte Chance: Nur noch heute!

DAP SERVICE-CHECK

Ihre Meinung zählt!

Zentiva hat in Zusammenarbeit mit DAP eine Kurzfortbildung zu Krankheitsbild, Epidemie und Therapie von HIV und Hepatitis B entwickelt. Nur durch Ihr Feedback können wir unsere Services besser Ihren Bedürfnissen anpassen – daher möchten wir wissen, wie Sie die Fortbildung bewerten und freuen uns, wenn Sie kurz drei Fragen dazu beantworten.

Ihr Feedback wird mit 50 DAPs-Punkten belohnt (Registrierung erforderlich).

» Hier geht es zur Kurzfortbildung
» Hier geht es zum DAP Service-Check

DAP PRODUKT-CHECK

Letzte Chance: Noch bis zum 12. November 2017 teilnehmen!

DAP INFORMIERT

Pharmazeutische Bedenken bei Antidepressiva

Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparate­austausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapie­erfolg oder die Arzneimittel­sicherheit im konkreten Einzel­fall gefährdet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden die Apotheken­betriebs­ordnung § 17 Abs. 5, der Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.

© pixelfokus / Fotolia

Austauschbarkeit von Antidepressiva

Antidepressiva werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die Einstellung auf ein antidepressiv wirkendes Medikament erfolgt in der Regel in kleinen Schritten, um unerwünschte Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten und die optimale Dosis für den Patienten zu ermitteln. Ist der Patient auf eine bestimmte Dosis eingestellt, kann ein Wechsel auf ein anderes Präparat aufgrund der zulässigen Unterschiede in der Bioverfügbarkeit zu einer Verschiebung des Plasmaspiegels führen. Dies kann den Therapieerfolg gefährden.

» Lesen Sie hier weiter

DAP INFORMIERT

DAP Lexikon: „Cannabis“

Cannabis sativa, L. (Hanf), Cannabaceae

Im März 2017 hat der Bundestag das „Cannabis-Gesetz“ verabschiedet. Damit können schwerkranke Patienten mit starken Schmerzen Cannabisblüten bzw. -extrakte, Dronabinol oder Nabilon als Kassenleistung erhalten.

Cannabis auf Rezept, Genehmigung

Bei der ersten Verordnung für einen Versicherten muss der Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol oder Nabilon von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse vor Beginn der Leistung genehmigt werden. Diese Genehmigung darf von den Kassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird mit einer nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabisblüten bzw. -extrakten, Dronabinol und Nabilon beauftragt, die über einen Zeitraum von 60 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes läuft. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Ärzten in anonymisierter Form übermittelt. Der Versicherte muss über diese Datenerhebung informiert werden.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Begleiterhebung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtilinie und Anlagen). Der Studienbericht wird vom BfArM auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Cannabis, Abrechnung von Cannabis-Rezepturen und -Fertigarzneimitteln

Seit dem 1. März gibt es spezielle Sonderkennzeichen für cannabishaltige Zubereitungen und Fertigarzneimittel:

  • 06460665 für die Abrechnung von cannabishaltigen Rezepturen oder Cannabisabfüllungen
  • 06460671 für die Abrechnung cannabishaltiger Fertigarzneimittel ohne PZN (Einzelimporte nach § 73 AMG)

Die Preisberechnung erfolgt bei Rezepturen und Abfüllungen nach AMPreisV, wie es auch bei allen anderen Rezepturen und Abfüllungen der Fall ist.

Cannabis-Höchstmengen

Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der in § 2 Abs. 1a BtMVV genannten Betäubungsmittel unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen (oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil) verschreiben. Bei Überschreitung der Höchstmenge muss das BtM-Rezept mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet werden.

Weitere Informationen und eine tabellarische Übersicht finden Sie hier:

» DAP Retax-Arbeitshilfe „BtM-Höchstmengen“

DAP Lexikon:

Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

» Zum DAP Lexikon

Nützliche Links

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