KW 32
Mittwoch, 9. August 2017

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Dürfen Teststreifen und Pennadeln auf einem Rezept stehen?

Ist eine Verordnung von Teststreifen (z. B. Accu-Chek) und Pennadeln (z. B. BD) auf einem Rezept zulässig?
Solche Rezepte erhalten wir regelmäßig und wir sind jedes Mal unsicher, wie wir am besten vorgehen.

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DAP-APOTHEKEN-UMFRAGE

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DAP INFORMIERT

DAP Lexikon: „Aut-idem-Kreuz“

„Aut idem" ist lateinisch und bedeutet: „oder das Gleiche".

Das heißt, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches rabattiertes Arzneimittel austauschen darf. Der Apotheker ist nach § 129 Abs. 1 SGB V zum Austausch gegen ein preisgünstiges Arzneimittel (Rabattarzneimittel) verpflichtet:

„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.“

Hat der Arzt das Feld „aut idem“ markiert (z. B. durch Kreuz, Kringel, Haken, Strich), bedeutet dies ein Substitutionsverbot. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels ist damit ausgeschlossen. Auch gegen ein rabattiertes Arzneimittel darf nicht substituiert werden.
Eine Ausnahme ist jedoch der Austausch zwischen Originalprodukten und den zugehörigen Importen. Da Originale und bezugnehmende Importe als gleich gelten, sind diese auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegen den jeweiligen Rabattartikel auszutauschen. Dies ist z. B. im vdek-Liefervertrag in § 12 Abs. 4 geregelt:

„(12) Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

In § 3 Rahmenvertrag wird der Vergütungsanspruch des Apothekers geregelt, wenn bei Belieferung

„7. bezogen auf den Rahmenvertrag
b. die Apotheke im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln sowie von Importarzneimitteln untereinander unter Berücksichtigung von Rabattverträgen
(1) bei angekreuztem Aut-Idem-Ausschluss einen Austausch vornimmt.“

Somit ist die Regelung eines Austausches gegen einen Rabattvertragsartikel zwischen Originalen und bezugnehmenden Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz für alle Kassen gültig.

DAP Lexikon:

Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

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Letzte Chance: Noch bis zum 03.10.2017 teilnehmen!

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Ihre Meinung zählt!

Zentiva hat in Zusammenarbeit mit DAP eine Kurz-Fortbildung zu Krankheitsbild, Epidemie und Therapie von HIV und Hepatitis B entwickelt. Nur durch Ihr Feedback können wir unsere Services besser Ihren Bedürfnissen anpassen. Daher möchten wir wissen, wie Sie die Fortbildung bewerten und freuen uns, wenn Sie kurz drei Fragen dazu beantworten.

Ihr Feedback wird mit 50 DAPs-Punkten belohnt (Registrierung erforderlich).

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Pharmazeutische Bedenken bei Antiarrhythmika

Pharmazeutische Bedenken können immer dann geltend gemacht werden, wenn durch einen Präparateaustausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Fall gefährdet sind.

Die rechtlichen Grundlagen für Pharmazeutische Bedenken bilden übrigens die Apotheken­betriebsordnung 17 Abs. 5, der Rahmen­vertrag § 4 Abs. 4 sowie der DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag.

© pixelfokus / Fotolia

Antiarrhythmika

Antiarrhythmika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist.

Die Therapie von Herzrhythmusstörungen gehört zu den schwierig einzustellenden Pharmakotherapien. Zwar gelten Präparate als gleich, wenn sie hinsichtlich der Darreichungsform, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt und Freisetzungs- bzw. Resorptionsverhalten gleichwertig, also bioäquivalent sind, jedoch wird die Bioäquivalenz immer nur in Bezug auf das Originalpräparat getestet. Hersteller werden gesetzlich jedoch nicht verpflichtet, die Bioäquivalenz unter verschiedenen Generika nachzuweisen. Diese Abweichungen können aber zum Teil erheblich sein und sogar zum Gesundheitsrisiko werden. Darüber hinaus kommt auch der therapeutischen Breite eine wesentliche Bedeutung zu. Bei Stoffen mit geringer therapeutischer Breite muss durch eine gute pharmazeutische Qualität dafür gesorgt werden, dass der therapeutische Bereich sicher „angesteuert" wird.

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Neuer Beratungsleitfaden zum Thema Reizdarm

Rund 15–25 % der Bevölkerung sind Schätzungen zufolge von einem Reizdarmsyndrom (RDS) betroffen. Ist die Diagnose RDS ärztlich gesichert, können die Betroffenen auch in der Apotheke zu begleitenden Therapieoptionen, wie z. B. Phytotherapeutika zur Unterstützung der Magen-Darm-Funktion, beraten werden.

Der neue Beratungsleitfaden gibt einen schnellen Überblick zum Thema und unterstützt Apotheken bei der fachkundigen Beratung.

» Zum Beratungsleitfaden Reizdarm

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