KW 20
Montag, 15. Mai 2023

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: PTA-Reformgesetz

Das PTA-Reform­gesetz sollte den Beruf der PTA eigentlich stärken und somit die deutschen Apotheken entlasten und die PTA-Aus­bildung attraktiver machen. Jedoch ging das Gesetz gänzlich an der Realität vorbei, weshalb seit dem 1. Januar 2023 keine PTA in Deutschland ohne Aufsicht zu Arznei­mitteln beraten oder Rezepte beliefern darf, bis sich der Apotheken­leiter mindestens 1 Jahr von ihrer Taug­lich­keit überzeugt und sie – je nach Kammer­bezirk – zwischen 100 und 120 Fort­bildungs­punkten gesammelt hat. Doch Fortbildungen für PTA sind rar: Die Bundes­apotheker­kammer sieht es vor allem als ihre Aufgabe an, Apotheker fortzu­bilden.

Uns interessiert heute:

Was denken Sie: Wie wird in Ihrer Apotheke mit dem Problem umge­gangen werden?

Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an dieser Umfrage anonym erfolgt – Rück­schlüsse darauf, welche Antwort ein Teilnehmer gewählt hat, sind nicht möglich.




 

Jetzt DAPs sammeln

Mit Ihrer Teilnahme werden Ihnen 5 DAPs gutgeschrieben.
Zusätzlich nehmen Sie an der Verlosung von 1.000 DAPs teil.

Sollten Sie sich noch nicht für das DAPs-Punktesystem angemeldet haben, können Sie sich hier registrieren.

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 74

Blutzuckermessgeräte und passendes Zubehör

Wie sieht’s mit der Zuzahlung aus?

Blutzucker­messgeräte und deren Zubehör sind gemäß § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SGB V Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung. Sie gehören wie Stech­hilfen, Lanzetten und Kontroll­lösungen zur Gruppe der Hilfs­mittel. Daher muss gemäß § 7 Hilfs­mittel-Richtlinie des G-BA bei der Verordnung die Diagnose auf dem Rezept angegeben werden. Blutzucker­test­streifen werden hin­gegen sozial­rechtlich als Arznei­mittel ange­sehen. Daher sind sie getrennt von den Hilfs­mitteln, wie z. B. Blutzucker­mess­geräten, Lanzetten oder Kanülen, zu verordnen, denn die Kosten der Hilfs­mittel fließen nicht in das Arznei­mittel-Ausgaben­volumen der jeweiligen Praxis ein. Aber wie sieht es eigentlich mit der Zuzahlung aus? Im Folgenden erhalten Sie eine kleine Übersicht.

» Hier geht es zum Artikel aus dem DAP Dialog 74 (PDF)

DAP-RUBRIK

Medizinisches Cannabis

Seit dem Inkraft­treten des sog. Cannabis­­gesetzes am 10. März 2017 ist es Ärzten erlaubt, Patienten mit schwer­wiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapie­alternativen u. a. medizinisches Cannabis in Form von getrock­neten Blüten, Extrakten oder mit dem Wirk­stoff Dronabinol zu verordnen. Es handelt sich um verkehrs­fähige und verschreibungs­fähige Betäubungs­mittel nach Anlage III Betäubungs­mittel­gesetz.

In den neuen DAP Reports über Cannabis­blüten, Cannabis­extrakte und Dronabinol sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema für Sie zusammen­gefasst.

» Zur DAP-Rubrik Medizinisches Cannabis

krissikunterbunt – stock.adobe.com

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 74

Neue Beratungsleitfäden

Möchten Sie Ihre Beratungskompetenz zu bestimmten Indikationsgebieten und Wirkstoffen erweitern? Dann schauen Sie in unsere Rubrik Beratungsleitfäden hinein. Hier finden Sie nützliche Informationen, die Sie im Beratungsgespräch unterstützen.

Neu erschienen im DAP Dialog 74:

» Beratungsleitfaden „Nagelpilz-Behandlung durch antimykotische Lacke“

» Beratungsleitfaden „Darmbarrierestörung (Leaky Gut)“

» Beratungsleitfaden „Abszesse in der Haut“

» Beratungsleitfaden „Orale Notfallkontrazeptiva“

» Beratungsleitfaden „Gesund im Mund“


APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Hat man bei Nichtlieferbarkeit der vier Preisgünstigsten freie Auswahl unter allen teureren Präparaten?

Bei der Belieferung von Kassen­rezepten werden im ersten Schritt Rabatt­verträge, im zweiten die vier preis­günstigsten Generika abgefragt. Nun stellt sich die Frage, ob wir im Fall der Nicht­liefer­barkeit dieser günstigen Arznei­mittel unter den liefer­baren teureren Generika die freie Wahl haben.

Ist es also erlaubt, den „teureren“ Lager­artikel abzu­geben, obwohl alter­nativ ein billigeres Medikament, aber eben kein preis­günstiges beim Groß­händler besorgt werden könnte?


vege – stock.adobe.com

Das Sonder­kennzeichen „Akut­versorgung“ soll bei dieser Betrachtung keine Rolle spielen und auch eventuell anfallende Mehr­kosten für den Kunden sollen hier nicht thematisiert werden.

» Lesen Sie hier die Antwort

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Nützliche Links

Pflichtangaben

DeutschesApothekenPortal
DAP Networks GmbH • Agrippinawerft 22 • 50678 Köln
Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels