KW 24
Montag, 8. Juni 2020

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Die SARS-CoV-2-Arzneimittel­versorgungs­verordnung ist seit dem 22. April in Kraft. Apotheken dürfen seitdem bei der Rezept­belieferung von den Vorgaben des Rahmen­vertrags abweichen, um Patienten direkt beim Erst­besuch in der Apotheke versorgen zu können.

Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept?






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Sollten Sie sich noch nicht für das DAPs-Punktesystem angemeldet haben, können Sie sich hier registrieren.

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PTA AUFGEPASST

HARTMANN sucht Hygiene-Experten

Seit dem Auftauchen des Coronavirus in Deutschland müssen PTA viele Fragen zu Hygiene- und Desinfektions­maßnahmen beantworten.

Deshalb sucht HARTMANN bis Ende Juni gut informierte PTA, die als Botschafter(innen) für Sterillium® Protect & Care ihr Expertenwissen teilen wollen.

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© contrastwerkstatt / Fotolia

SERVICE

Neue Festbeträge zum 01.07.2020

Jetzt im Festbetrags-Checkplus

Zum 1. Juli 2020 treten neue Festbeträge in Kraft, die ab sofort Wirkstoff- und PZN-basiert im Festbetrags-Checkplus zur Verfügung stehen.

Folgende Arzneimittelgruppen sind von der Festbetragsanpassung betroffen:

DAP – DeutschesApothekenPortal

  • Antianämika zur parenteralen Anwendung (z. B. Darbepoetin, Erythropoetin)
  • HMG-CoA-Reduktasehemmer (z. B. Simvastatin, Atorvastatin)
  • Prostaglandin-Analoga zur Anwendung am Auge (z. B. Latanoprost, Travoprost)
  • Protonenpumpenhemmer (z. B. Omeprazol, Pantoprazol)
  • Kombinationen von ACE-Hemmern und Calciumkanalblockern (z. B. Ramipril + Amlodipin)

Was ist der Festbetrags-Checkplus?

Der Festbetrags-Checkplus zeigt neue Festbeträge und mögliche Lagerwertverluste schon einige Wochen vor Inkrafttreten an. Mit einem Klick auf den jeweiligen Wirkstoff können alle betroffenen Fertigarzneimittel mit PZN eingesehen sowie eine individuelle Liste erstellt und für die Lagerbereinigung ausgedruckt werden.

» Tutorial zum Festbetrags-Checkplus (PDF)

Werden Sie jetzt Premium-Mitglied!

Der Festbetrags-Checkplus ist neben vielen anderen Services Bestandteil der kostenpflichtigen DAP Premium-Mitgliedschaft. Erfahren Sie hier mehr zu DAP Premium.

» Zum Festbetrags-Checkplus

REZEPT & RETAX

Arbeitshilfe SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Die SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung ermöglicht es Apotheken, von den Rahmen­vertrags­vorgaben abzu­weichen, wenn das verordnete Arznei­mittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Die neue DAP Arbeits­hilfe zeigt in einem Fließ­schema, wie Apotheken bei der Rezept­belieferung vorgehen können und was beim Bedrucken der Rezepte zu beachten ist.

» Zur Arbeitshilfe

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Kann bei einer Stückelung die Zuzahlung erlassen werden?

Wir haben eine Frage zur neuen SARS-CoV-2-AMVersVO. Laut § 3 dieser Verordnung ist Stückeln jetzt möglich. Uns stellt sich aber die Frage über die Zuzahlung:

Bisher musste der Patient beim Stückeln für jede Packung zuzahlen, also bei Abgabe von 2 x 50 St. statt 1 x 100 St. die doppelte Zuzahlung leisten.

Gilt dies immer noch oder ist aufgrund der neuen SARS-CoV-2-AMVersVO nur einmal die Zuzahlung auf den Gesamtbetrag zu leisten?

» Lesen Sie hier die Antwort

Alexander Raths – stock.adobe.com

DAP LEXIKON

DDRockstar – stock.adobe.com

„Rezeptfälschung“

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“ (Vgl. § 4 Abs. 5 vdek-AVV.)

Häufig ist jedoch schwierig festzustellen, in welchen Fällen der Apotheker eine Fälschung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen. Es ist wichtig, die Merkmale zu kennen, die auf ein gefälschtes Rezept hindeuten.

» Lesen Sie hier weiter

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen wie z. B. Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

» Zum DAP Lexikon

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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