Der Gesetzgeber stellt biotechnologisch hergestellte Medikamente unter besonderen Schutz. Dies wird im neuen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)1 deutlich. So heißt es in der zugehörigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit:
„Von der Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel ausgenommen werden biotechnologisch hergestellte Arzneimittel […] wegen ihrer besonderen Anforderungen insbesondere an die Lagerung und den Transport. Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arzneimittel wird aufgrund höherer Transportrisiken bei langen Lieferwegen als gefährdet angesehen.“2
Um dieser Sichtweise des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen, ist der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Mitte Dezember 2019 und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert worden.3 Die Biologika sind folgerichtig in der Neufassung des Rahmenvertrages vom importrelevanten Markt ausgeschlossen worden.
Keine vorrangige Abgabe mehr von Parallelimporten zu Biologika
Daraus folgt zwingend, dass die Apotheke durch die Abgabe von Parallelimporten zu Biologika nicht ihr Einsparziel von 2 % im importrelevanten Markt erreichen kann. In dieser Hinsicht ist der Austausch eines rezeptierten Biologikums eines Originalherstellers gegen dasjenige eines Parallelimporteurs also ohne Vorteil für das Einsparziel.
Bei der Bedienung von Biologika-Verordnungen (z. B. Enbrel® oder Inflectra™ von Pfizer) haben die Apotheken somit uneingeschränkte, freie Wahl: Eine vorrangige Abgabe von Parallelimporten zu Biologika gibt es nicht mehr.*
Dies ist eine Information der Pfizer Pharma GmbH.
» Pflichttext Enbrel®
» Pflichttext Inflectra™
* Rabattverträge sind jedoch nach wie vor zu berücksichtigen, ebenso wie die durch namentliche Verordnung gesetzte Preisgrenze.
1 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung aus BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019, Seite 1202
2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode, Beschlussempfehlung und Bericht (Ausschuss für Gesundheit, 14. Ausschuss), Drucksache 19/10681, Seite 86, 05.06.2019
3 Zweite Änderungsvereinbarung vom 15. Dezember 2019 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Seite 3, Nummer 8