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KW 15
Mittwoch, 8. April 2020

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Können wir dieses Rezept patientenbezogen abrechnen?

Uns liegt ein Rezept über eine Rezeptur vor. Zusätzlich ist „zu Händen des Arztes“ auf dem Rezept angegeben.

Dürfen wir solch ein Rezept überhaupt für den Patienten zulasten der GKV abrechnen?

» Lesen Sie hier die Antwort

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ABGABEFRAGE DES MONATS

Verordnung über Heparin-Spritzen: Darf ein teureres Arzneimittel abgegeben werden?

Die Apotheke erhält ein Rezept über Heparinspritzen zulasten der BARMER (IK 104080005):
„ENOXAPARIN Becat 4.000 I.E. 40 mg/0,4 ml Inj.-Lsg. FS 20 St. N2 ROVI PZN 13509053“

Die Apotheke gibt das verordnete Biosimilar in das Kassensystem ein. Bei der vorliegenden Krankenkasse ist das Clexane®-Original das einzige Rabattarzneimittel, zudem gibt es preisgünstige Biosimilars sowie verschiedene Importe auf dem Markt.

Was ist die korrekte Abgabe?

Jeder registrierte Teilnehmer erhält 10 DAPs-Punkte. Außerdem werden 10.000 DAPs-Punkte verlost.

» Zur Abgabefrage des Monats

» Pflichttext Clexane®

SADE.ENO.20.02.0410

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AKTUELLES

Maßnahmen gegen Lieferengpässe beschlossen

Am 1. April 2020 ist das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kranken­versicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) in Kraft getreten. Damit darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nun Maßnahmen zur Bekämpfung von Lieferengpässen anordnen.

» Lesen Sie hier weiter

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Rahmenvertrag: wichtige Neuigkeit

Biologika nicht mehr Teil des importrelevanten Marktes

Der Gesetzgeber stellt biotechnologisch hergestellte Medikamente unter besonderen Schutz. Dies wird im neuen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)1 deutlich. So heißt es in der zugehörigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit:

„Von der Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel ausge­nommen werden biotechnologisch hergestellte Arzneimittel […] wegen ihrer beson­deren Anforderungen insbesondere an die Lagerung und den Transport. Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arzneimittel wird aufgrund höherer Transportrisiken bei langen Lieferwegen als gefährdet angesehen.“2

Um dieser Sichtweise des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen, ist der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Mitte Dezember 2019 und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert worden.3 Die Biologika sind folgerichtig in der Neufassung des Rahmenvertrages vom importrelevanten Markt ausgeschlossen worden.

Keine vorrangige Abgabe mehr von Parallelimporten zu Biologika

Daraus folgt zwingend, dass die Apotheke durch die Abgabe von Parallelimporten zu Biologika nicht ihr Einsparziel von 2 % im importrelevanten Markt erreichen kann. In dieser Hinsicht ist der Aus­tausch eines rezeptierten Biologikums eines Originalherstellers gegen dasjenige eines Parallelim­porteurs also ohne Vorteil für das Einsparziel.

Bei der Bedienung von Biologika-Verordnungen (z. B. Enbrel® oder Inflectra™ von Pfizer) haben die Apotheken somit uneingeschränkte, freie Wahl: Eine vorrangige Abgabe von Parallelimporten zu Biologika gibt es nicht mehr.*

Dies ist eine Information der Pfizer Pharma GmbH.

» Pflichttext Enbrel®
» Pflichttext Inflectra™

* Rabattverträge sind jedoch nach wie vor zu berücksichtigen, ebenso wie die durch namentliche Verordnung gesetzte Preisgrenze.
1 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung aus BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019, Seite 1202
2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode, Beschlussempfehlung und Bericht (Ausschuss für Gesundheit, 14. Ausschuss), Drucksache 19/10681, Seite 86, 05.06.2019
3 Zweite Änderungsvereinbarung vom 15. Dezember 2019 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Seite 3, Nummer 8

Neu: DAP E-Learning „Cross-Selling Laxantien“

Im neuen DAP E-Learning „Cross-Selling Laxantien“ erfahren die Teilnehmer am Beispiel von Laxantien, in welchen Situationen ein Cross-Selling erfolg­ver­sprechend ist. Das Besondere dieser vertonten Online-Fortbildung sind verschiedene interaktive Aufgaben­stellungen, die direkt innerhalb des E-Learnings gelöst werden. So wird das erworbene Wissen direkt vertieft.

1 BAK-Fortbildungspunkt und 15 DAPs

Bei erfolgreicher Wissenskontrolle winken ein BAK-Fortbildungspunkt sowie zusätzlich 15 DAPs für eine abschließende Bewertung des E-Learnings.

» Zum DAP E-Learning „Cross-Selling Laxantien“

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Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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