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KW 04
Montag, 20. Januar 2020

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Austauschbarkeit von Biologicals

Für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologicals) wie z. B. Infliximab oder Adalimumab gelten aktuell besondere Austauschkriterien. Nicht nur der Wirkstoff, sondern auch die Ausgangsstoffe und der Herstellungsprozess müssen identisch sein, damit in der Apotheke ein Aut-idem-Austausch erlaubt ist. Die austauschbaren Bioidenticals sind in Anlage 1 des Rahmenvertrages aufgelistet. Der Austausch zwischen Referenzarzneimittel und Biosimilar ist hingegen nicht zulässig. Wie der Name schon sagt, sind Biosimilars zu ihrem Referenzarzneimittel wirkstoffähnlich und nicht identisch. Abweichungen zeigen sich zum Beispiel in der Glykosylierung der Proteinwirkstoffe. Deshalb müssen Biosimilar-Hersteller bei der Zulassung durch präklinische und klinische Studien nachweisen, dass diese Abweichungen nicht die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit beeinflussen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft gerade eine erweiterte Austauschbarkeit bei Biologicals. Zukünftig könnte also der Aut-idem-Austausch zwischen Referenzarzneimittel und Biosimilars in der Apotheke möglich werden.

Wie stehen Sie einer Aut-idem-Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Referenzarzneimitteln und Biosimilars gegenüber?



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ICHTHRALETTEN® im neuen Packungsdesign

Mit Beginn des neuen Jahres erhält das rezeptfreie Rosazea-Arzneimittel ICHTHRALETTEN® ein neues Packungsdesign. Statt des bisherigen Fisches wird ab sofort ein Ammonit auf der Packung abgebildet sein. Wichtig für Ihre Kunden: Zusammensetzung und Wirkung der Tabletten bleiben unverändert! Durch den antiinflammatorischen Wirkstoff Natriumbituminosulfonat (ICHTHYOL®) wirken ICHTHRALETTEN® effektiv gegen Papeln, Pusteln und Erythem und zeichnen sich dabei durch eine sehr gute Verträglichkeit aus.

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Pflichttext ICHTHRALETTEN®

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Neue gesetzliche Regeln für Biologika

Importe zählen nicht mehr zum Einsparziel

Mit dem Inkrafttreten des Implantateregister-Errichtungsgesetzes (EIRD) am 18.12.2019 hat der Gesetzgeber eine in Bezug auf Biologika wie HUMIRA® relevante Regelung getroffen: die Herausnahme der Biologika aus der Importförderklausel für Apotheker. Zudem hatte der Gesetzgeber bereits im August 2019 das Verbot der automatischen Substitution (Austausch von Biologika durch Biosimilars) in der Apotheke bestätigt.1–3

Die Abgabe von gegebenenfalls preisgünstigeren Biologika-Importen (wie z. B. zu HUMIRA®) zählt nicht mehr zum Import-Einsparziel.

Zerbor – stock.adobe.com

HUMIRA® (Adalimumab) ist ein Biologikum, zu dem es keine identischen Präparate (Bioidenticals), sondern lediglich ähnliche Präparate (Biosimilars) gibt. Folglich darf bei einer HUMIRA®-Verordnung in der Apotheke kein Austausch durch ein Adalimumab-Biosimilar erfolgen.4 Das Original von AbbVie ist für über 75 % der Versicherten rabattiert und für eine Vielzahl der GKV-Versicherten zuzahlungsbefreit (Stand: 01.11.2019).

» Übersicht der Rabattverträge

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Pflichttext HUMIRA® (PDF)

1 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019, Artikel 12, Nr. 8
2 Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019, Artikel 6, Abschnitt 1, Buchstabe a)
3 Die Umsetzung der Herausnahme der Biologika aus der Importförderklausel in der Apothekensoftware obliegt den Rahmenvertragspartnern sowie ABDATA bzw. den Apothekensoftware-Anbietern.
4 Anlage 1 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 01.01.2019

DE-HUM-190298

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Wie wird Shingrix verordnet?

Wir sind uns nicht sicher, wie ein einzelner Shingrix-Impfstoff für einen Kassenpatienten zu verordnen ist. Auf Sprechstundenbedarfsrezept oder auf einem normalen rosa Rezept?

Wir haben bei unseren Recherchen nur gefunden, dass die 10er-Packungen bis auf Weiteres auf Sprechstundenbedarf verordnet werden können, aber nichts zu den einzelnen Packungen.

» Lesen Sie hier die Antwort

nmann77 – stock.adobe.com

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 54

Meldung von Nebenwirkungen: Wer meldet was an wen?

Um das Gefährdungspotenzial eines Arzneimittels zu beurteilen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einleiten zu können, ist die Meldung aller Verdachtsfälle unerwünschter Wirkungen von großer Wichtigkeit. Doch wer meldet was an wen? Diese Frage wird in diesem Beitrag des DAP Dialogs 54 beantwortet.

» Hier finden Sie den kompletten Beitrag (PDF)

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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DeutschesApothekenPortal
DAP Networks GmbH • Agrippinawerft 22 • 50678 Köln
Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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