Liegt eine Verordnung über einen wiederverwendbaren RESPIMAT® vor und die Apothekensoftware zeigt eine Substitution auf einen nicht wiederverwendbaren RESPIMAT® an, sollte unter Berücksichtigung von Therapieerfolg und Compliance erwogen werden, ob ein Austausch im individuellen Fall sinnvoll ist. Das Apothekenpersonal kann eine Substitution aufgrund Pharmazeutischer Bedenken unterbinden, sofern der Anwendungs- und Therapieerfolg gefährdet ist. Im Fokus sollte die gleichbleibende Therapie für den Patienten stehen. In einem solchen Fall empfiehlt DAP, das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024 und der entsprechenden Kennziffer zu versehen. Eine handschriftliche Begründung (inklusive Datum und Unterschrift) ist zusätzlich erforderlich.*
Wie Pharmazeutische Bedenken korrekt zu dokumentieren sind, zeigt die DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept“.
Der Arzt kann einen Austausch komplett unterbinden, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatzkassen gemäß vdek-Arzneiversorgungsvertrag).**
Findet dennoch ein Austausch auf einen nicht wiederverwendbaren Import statt, so ist der Kunde darüber aufzuklären, dass er den RESPIMAT® samt leerer Wirkstoffpatrone entsorgen muss. Zudem sollte er auch darüber informiert werden, dass die Patronen des alten RESPIMAT® nicht mit dem neuen RESPIMAT® anzuwenden sind und umgekehrt.
*Eine Retaxation aufgrund einer fehlenden Begründung oder eines fehlenden Sonderkennzeichens ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe g (g3) Rahmenvertrag nicht zulässig.
**Bei Rezepten zulasten der Primärkassen ist der regionale Arzneiliefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.