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KW 35 Montag, 26. August 2019
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Aktuelle Kurzumfrage
Thema: Plausibilitätsprüfung
Rezepturverordnungen müssen gemäß § 7 Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke auf Plausibilität geprüft werden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der Dosierung, der Applikationsart, der Art, Menge und Kompatibilität der Ausgangsstoffe untereinander und der gleichbleibenden Qualität der hergestellten Rezeptur über den Haltbarkeitszeitraum sowie der Haltbarkeit der Rezeptur. Ist eine NRF-Rezeptur verordnet, erleichtert dies die Arbeit der Apotheke ungemein. Bei anderen Rezepturen muss die herstellende Person genauer hinschauen und stellt unter Umständen fest, dass Rezepturbestandteile untereinander nicht kompatibel sind oder andere Probleme bestehen.
Wie hoch ist schätzungsweise der Anteil an ärztlich verordneten Rezepturen, die nicht plausibel sind und einer Rücksprache bedürfen?
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FORT- UND WEITERBILDUNG
Neue zertifizierte Fortbildung
Bei Neurodermitis handelt es sich um die häufigste chronische Hauterkrankung. Die typischen Symptome wie quälender Juckreiz und Hautveränderungen führen zu einer starken Beeinträchtigung der Lebensqualität. Da eine Heilung der Erkrankung bislang nicht möglich ist, sind die Betroffenen auf eine mehr oder minder lebenslange Therapie angewiesen. In diesem Zusammenhang ist eine fachkundige Beratung in der Apotheke sehr wichtig.
Die mit 2 Punkten zertifizierte Fortbildung vermittelt umfassendes Hintergrundwissen zum Krankheitsbild und seinen Ursachen, zu möglichen Therapieoptionen sowie Beratungswissen für die Apothekenpraxis.
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„Antibiotika.Coach“: Gesundheits-App als digitaler Helfer für Apotheker
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Gesundheits-Apps wirklich bald auf Rezept? Deutschland setzt jedenfalls auf eine digitale Zukunft bei der Gesundheitsversorgung. Nicht als Konkurrenz zur medizinischen Behandlung oder Fachberatung in der Apotheke, sondern als Zusatzangebot.
Doch so etwas gibt es schon heute: Die innovative Gesundheits-App „Antibiotika.Coach“ erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Patient und Apotheker.
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„Die richtige Einnahme von Antibiotika ist wichtig“, sagt Michael Klein von 1 A Pharma, dem offiziellen Partner der Gesundheits-App „Antibiotika.Coach“.
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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Ist bei Mehrfachverordnungen noch ein ärztlicher Vermerk erforderlich?
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Wir haben eine Frage bezüglich der Rezeptbelieferung bei Mehrfachverordnungen.
Uns ist klar, dass nach neuem Rahmenvertrag jede Zeile einzeln für sich betrachtet werden muss. Dadurch muss dann der verordnende Arzt keine extra Begründung für eine Mehrfachverordnung (wie z. B. früher das Ausrufezeichen) auf dem Rezept notieren. Wir betrachten jede Zeile einzeln und beliefern dementsprechend.
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nmann77 – stock.adobe.com
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Die dringende Frage, die sich bei uns fast täglich stellt, tritt bei Mehrfachverordnungen in einer Zeile, z. B. „Mestinon 60 mg 3 x N3“, auf. Muss dann für diese einzelne Zeile noch ein Vermerk („!“ oder „Menge ärztlich begründet“) durch den Arzt gemacht werden?
Laut Verband können solche Verordnungen gar nicht mehr auftreten, da dies in den aktuellen Arztsoftwareprogrammen nicht mehr möglich sein soll. Bei uns werden solche Verordnungen jedoch immer noch häufig vorgelegt. Diese sind auch nicht handschriftlich ausgestellt worden.
» Lesen Sie hier die Antwort
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SERVICE
Servicematerialien zur retaxsicheren Abgabe von MOVICOL®
Die Abgabehilfe zu MOVICOL® gibt Sicherheit bei der Abgabe aller MOVICOL®-Produkte in der Apotheke.
Zur Vermeidung von unklaren Verordnungen von MOVICOL®-Präparaten können Sie auch eine Arztinfo mit Hinweisen zur richtigen Verordnung von MOVICOL® herunterladen und an den verordnenden Arzt weitergeben.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2018 ist MOVICOL® V (PZN 14041445) als Medizinprodukt und nicht mehr als Arzneimittel im Handel. Die GKV-Erstattungsfähigkeit für MOVICOL® V ist durch die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA gewährleistet.
» Zur Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte
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Nützliche Links
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