KW 11
Montag, 11. März 2019

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Rezepturen mit Cannabis bzw. Cannabinoiden

Ab dem 1. April 2019 gibt es neue Sonder-PZN bei der Bedruckung von Rezepten mit Cannabis- bzw. Cannabinoid-Rezepturen zu beachten:

  • 06460665 = Abrechnung von Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460694 = Abrechnung von Cannabisblüten in unverändertem Zustand
  • 06460748 = Abrechnung von cannabinoidhaltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen
  • 06460754 = Abrechnung von cannabinoidhaltigen Stoffen in unverändertem Zustand
  • 06460671 = Abrechnung von cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN

Wurden Sie von offizieller Seite bereits über die neuen Sonder-PZN für cannabis- bzw. cannabinoidhaltige Rezepturen und Abfüllungen informiert, zum Beispiel durch Ihren Apothekerverband?





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ABBVIE INFORMIERT

HUMIRA®: Kein Austausch durch Biosimilars

Biologika wie HUMIRA® (Adalimumab) dürfen nur dann im Rahmen der Aut-idem-Regelung substituiert werden, wenn Wirk­stoff(e), Ausgangs­stoffe und Herstellungs­prozess voll­kommen identisch sind.1 Dies ist bei Bio­similars nicht der Fall, da diese im Vergleich zu ihrem Referenz­arznei­mittel (z. B. HUMIRA®) lediglich wirkstoff­ähnlich – und nicht identisch – sind.

Deshalb gilt: HUMIRA® darf nicht durch Adalimumab-Biosimilars ausgetauscht werden!

Weitere Tipps zur Rezept­belieferung:

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Fachinformation HUMIRA®

» Pflichttext HUMIRA®

© AbbVie

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016

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ALTAMEDICS INFORMIERT

Wissenswertes für die Beratung bei Kopfläusen

Winterzeit ist Kopfläusezeit. Auch wenn sie das ganze Jahr über auftreten, begünstigen Mützen, Stirnbänder und warme Heizungsluft ihre Verbreitung in den kälteren Monaten besonders. Um ein Ausbreiten zu verhindern, sind deshalb schnelles Handeln und eine kompetente Beratung in der Apotheke gefragt.

Dazu hier die wichtigsten Beratungstipps in der Übersicht:

  • Eine reine Sichtkontrolle reicht oft nicht aus, um einen Kopflausbefall zu erkennen. Sollte ein Familienmitglied befallen sein, sollte bei allen die Kopfhaut mit Hilfe eines Nissenkamms untersucht werden.
  • Direkt eine Behandlung einleiten. Eine Kopflaus erreicht bereits nach 9–12 Tagen ihre Geschlechtsreife. Eine einfache und effektive Behandlung kann zum Beispiel mit PARRAX®-Express-Lösung von Altamedics erfolgen.
  • Das Robert Koch-Institut rät, alle Betreuungs- und Gemeinschaftsorganisationen, die das Kind besucht, umgehend zu informieren.
  • In der Regel darf das Kind nach durchgeführter Erstbehandlung den Kindergarten, die Kita oder Schule am nächsten Tag wieder besuchen. Am besten eine Bescheinigung über die erfolgte Behandlung vorlegen.
  • Nach der Behandlung in regelmäßigen Abständen noch mindestens 1–2 Wochen die Kopfhaut kontrollieren.

» Weitere Beratungstipps zur Behandlung von Kopfläusen

NEU gegen Läuse: PARRAX®-Express-Lösung

Inklusive Kamm und Haube

Natürlicher Wirkstoff:
Biococidine® aus dem Öl der Kokospalme dringt in die Atemwege der Läuse und Nissen ein und erstickt sie.

Einfache Anwendung:

  • Nur 15 Minuten Einwirkzeit
  • Die mitgelieferte PARRAX®-Haube unterstützt die Wirkung von Biococidine®.
  • Inklusive PARRAX®-Läusekamm zum Entfernen von abgestorbenen Nissen, Eiern und Läusen
  • Mit praktischer Bescheinigung für die Wiederzulassung nach einem Kopflausbefall (für die Betreuungseinrichtung)
Hinweis: Jetzt riesiger Preisvorteil!
Seit dem 15.02.2019 beträgt der Einkaufspreis für PARRAX® 10,78 Euro!
Der Verkaufspreis bleibt selbstverständlich der alte!

» Zur Beratungskarte PARRAX®

» Weitere Informationen zu PARRAX® auf www.parrax.de

» Hier geht’s zum PARRAX® Vorstellungs-Video

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ELPEN PHARMA INFORMIERT

Neu: Elpenhaler® der neuen Generation

  • für Rolenium® seit Februar 2019
  • für Pulmelia® ab Mitte 2019

Abb.: Der neue Elpenhaler®, Quelle: ELPEN

Weitere Informationen unter: www.elpenhaler.de

Zum Anwendungsvideo für den Elpenhaler® der neuen Generation:

» Website der Deutschen Atemwegsliga e. V.

» DAP-YouTube-Kanal

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Stückzahlverordnung BtM: Welche Menge darf abgegeben werden?

Uns wurde folgendes BtM-Rezept vorgelegt:

Krankenkasse: DAK-Gesundheit (IK 104067996)
„Medikinet adult 40 mg 104 Stück
(vierzig mg einhundertvier Stück)
Einnahme 0 – 40 mg – 0 A“

Können wir auf diese Verordnung zwei Packungen Medikinet zu je 52 Stück abgeben oder muss ein zusätzlicher Vermerk wie „Menge ärztlich begründet“ extra aufgeführt sein?

» Lesen Sie hier die Antwort

nmann77 – stock.adobe.com
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