KW 25
Mittwoch, 20. Juni 2018

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Wann muss eine Sonder-PZN auf das Rezept, wenn ein Import nicht lieferbar ist?

Wir stellen uns folgende Frage: Wenn ein Import aus dem untersten Preissektor verordnet, dieser aber nicht lieferbar ist, so bleibt einem ja nur, einen teureren Import abzugeben.
Muss man in diesem Fall ebenfalls die Sonder-PZN „Import nicht lieferbar“ setzen oder ist dies nur bei Abgabe des Originals erforderlich?

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HORMOSAN PHARMA INFORMIERT

» Fachinformation

SERVICE

Jetzt aktualisiert: Arbeitshilfe „Versorgung mit Blutzuckerteststreifen“

Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Quoten­regelungen zur Abgabe preis­günstiger Blut­zucker­test­streifen für Rezepte zulasten der TK, DAK, KKH, HEK und hkk. Es wurden drei Preis­gruppen definiert, zusätzlich existieren Rabatt­verträge für bestimmte Test­streifen.

Die aktualisierte Arbeitshilfe „Ersatz­kassen: Versorgung mit Blut­zucker­test­streifen“ zeigt am Beispiel von Gluco-test DUO® Test­streifen, die zur preis­günstigsten Gruppe 1 gehören, was bei der Rezept­belieferung zu beachten ist.

» Zur Arbeitshilfe „Ersatzkassen: Versorgung mit Blutzuckerteststreifen“

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ZENTIVA INFORMIERT

Retax-PTA: Jetzt 100 Euro Ermäßigung mit ZENTIVA*

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten werden mit dem Zertifikatslehrgang zum/zur Retax-PTA (erstellt in Kooperation mit PTAheute und DAP) befähigt, den Apothekenleiter bei der Rezeptkontrolle zu unterstützen und die Rezeptabrechnung in der Apotheke selbstständig und sicher durchzuführen. Der durch die Bundesapothekenkammer mit elf Punkten akkreditierte Online-Lehrgang besteht aus sieben Modulen. Zusätzlich findet im Anschluss an die Akkreditierungszeit ein Live-Webinar** statt, bei dem offene Fragen von den Expertinnen des DeutschenApothekenPortals beantwortet werden.

Jetzt Preisvorteil sichern!

Sparen Sie 100 Euro mit dem Exklusivangebot von ZENTIVA:
Wer jetzt über ZENTIVA an der Fortbildungsreihe teilnimmt, erhält einen Preisnachlass von 100 Euro (der reguläre Preis beträgt 299 Euro).*

» Jetzt registrieren und RETAX-PTA werden

* Das Angebot gilt nur für Neuanmeldungen. Rückwirkend können keine Nachlässe gewährt werden. Die Durchführung der Schulung über die ZENTIVA-Plattform wird durch die Platzierung von ZENTIVA-Werbebannern unterstützt.
** Informationen zum Webinar-Termin und die Zugangsdaten erhalten alle Teilnehmer rechtzeitig per E-Mail.

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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG FÜR PTA

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JOHNSON & JOHNSON MEDICAL INFORMIERT

Umstellung auf OneTouch Ultra® Plus Teststreifen – so geht`s

Johnson & Johnson Diabetes Care Companies hat mit OneTouch Ultra Plus Flex® ein neues Blut­zucker­mess­gerät auf den Markt gebracht, dessen Test­streifen der besonders wirtschaftlichen Preis­gruppe (Gruppe 1) gemäß der DAV-Verein­barung mit den Ersatz­kassen und der BARMER angehören.1

Die Vereinbarung sieht u. a. vor, dass 15 % der verordneten Packungen à 50 Stück mit Test­streifen aus der besonders wirtschaftlichen Preis­gruppe 1 beliefert werden sollen.

Grund­sätzlich ist der Apotheker verpflichtet, die Quote zu erfüllen und gleichzeitig berechtigt, bei bestimmten Verordnungen auf Test­streifen der Preis­gruppe 1 umzustellen.

Mögliche Abgabesituationen:

1. Namentliche Verordnung der OneTouch Ultra Plus® Test­streifen auf dem Rezept:


Quelle: DAP

➔ Abgabe der OneTouch Ultra Plus® Teststreifen ➔ Erfüllung der 15-%-Quote, Abrechnung von 0,50 € zzgl. MwSt. unter der Sonder-PZN 09999637 bedingt durch den Rabatt­vertrag2

2. Namentliche Verordnung von Test­streifen der Preisgruppe 2 oder 3


Quelle: DAP

Abgabe der OneTouch Ultra Plus® Teststreifen möglich (Ausnahme: Arzt hat den Austausch ausgeschlossen) ➔ Abrechnung der Umrechnungs­pauschale von 35 € zzgl. MwSt. (BARMER: 20 € netto) unter der Sonder-PZN 06460719 (BARMER: Sonder-PZN 02567596), max. 1 x innerhalb von 2 Jahren/Patient1 ➔ Abrechnung von 0,50 € zzgl. MwSt. unter der Sonder-PZN 09999637 bedingt durch den Rabatt­vertrag2

3. Generische Verordnung


Quelle: DAP

Abgabe der OneTouch Ultra Plus® Teststreifen empfohlen ➔ Erfüllung der 15-%-Quote, Abrechnung von 0,50 € zzgl. MwSt. unter der Sonder-PZN 099996372 bedingt durch den Rabattvertrag2

Weiterführende Informationen

Weiter­führende Informationen zu Rezept­­belieferung und Abrechnung erhalten Sie auf der Abgabehilfe zu OneTouch® und unter www.onetouch.de.

1 Arzneiversorgungs­vertrag zwischen Deutschem Apotheker Verband (DAV) und TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk, gültig seit 01.01.2018, sowie mit der BARMER seit dem 01.02.2017
2 Rabattvereinbarung gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V über Blutzuckerteststreifen zwischen TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK und hkk (”ArgeBZT”) mit Johnson & Johnson Medical GmbH, Stand 01.01.2018. Nachsatz zu II Punkt 2 (siehe Abgabehilfe)

NEU: DAP FORUM – DISKUTIEREN SIE MIT!

DAP LEXIKON

Mischverordnung

Unter einer „Mischverordnung“ versteht man die gleichzeitige Verordnung eines Arzneimittels und eines Hilfsmittels auf einem Rezept. In einigen regionalen Lieferverträgen ist bereits vereinbart, dass die Apotheke Mischverordnungen nicht mehr beliefern darf. Die Apotheke muss entweder die Hilfsmittel oder die Arzneimittel auf der ärztlichen Verordnung streichen, ansonsten wird die Kasse die zu streichenden Präparate auswählen und deren Erstattung verweigern. In den meisten Lieferverträgen ist vereinbart, dass das Hilfsmittel von der Verordnung zu streichen ist (z. B. vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).

Hilfsmittel sollen nicht gemeinsam mit einem Arzneimittel oder einem anderen Medizinprodukt auf dem gleichen Rezept verordnet werden, um nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hinein gerechnet zu werden (Hilfsmittel sind nicht budgetiert). Diese Regelung hat also nur abrechnungstechnische Gründe.

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiter­führende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzes­­texte oder DAP Arbeitshilfen.

» Zum DAP Lexikon

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Nützliche Links

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Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
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Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels