KW 19
Mittwoch, 9. Mai 2018

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Was muss bei der Abrechnung von Levomethadon-Tabletten beachtet werden?

Wir haben eine Verordnung für eine Substitutions­therapie erhalten:

Krankenkasse: DAK (IK 104067996)
„L Polamidon 20 mg Tabletten 10 Stück ST
Take-Home-Zubereitung Tagesbedarf 20 mg (1 Tbl. täglich einnehmen)
Bedarf für 10 Tage vom 02.05.–11.05.18“

Dazu haben wir einige Fragen:
Wie wird diese Verordnung abgerechnet? Welche Sonder­nummern sind aufzu­drucken? Müssen wir einem gesonderten Vertrag zur Belieferung beitreten bevor wir Substitutions­mittel abgeben?

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nmann77 – stock.adobe.com

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ABBVIE INFORMIERT

HUMIRA® ist für ca. 80 Prozent der GKV-Versicherten rabattiert

HUMIRA® ist für ca. 80 Prozent der GKV-Versicherten bzw. für die Versicherten von 107 gesetzlichen Kranken­kassen rabattiert (Übersicht unter www.humira.de/rabattvertraege). Deshalb kann es in vielen Fällen vorrangig abgegeben werden.

Beispiel: AOK Rheinland/Hamburg

Da ein Rabattvertrag für das Original HUMIRA® von AbbVie besteht, ist dieses vorrangig vor einem verordneten nicht rabattierten Import abzugeben.1

Weitere Tipps zur Rezeptbelieferung:

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Fachinformation HUMIRA®

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.


SERVICE

Beratungskarte zu Clavella®

Clavella® ist ein Nahrungs­ergänzungs­mittel mit Myo-Inositol und Folsäure, das bei Kinder­wunsch und Schwanger­schaft eingesetzt wird.

Myo-Inositol verbessert u. a. die Qualität der Eizellen. Folsäure ist ein essentielles Vitamin, das für die Embryonalentwicklung wichtig ist und u. a. zur Vorbeugung von Neuralrohr­defekten eingenommen wird.

Weitere Informationen zu Clavella® finden Sie auf der aktuellen Beratungs­karte zusammen­gefasst.

» Zur Beratungskarte „Clavella®

DAP WISSENS-CHECK

DAP KOMBINATOR

Dermatologisches Know-how gefragt

DERMASENCE und DAP suchen den Kombinations­profi im Bereich „Medizinische Haut­pflege“: Für fünf Kunden müssen Sie – u. a. unter Berück­sichtigung des Haut­zustands – ein passendes Produkt­paket aus dem DERMASENCE-Sortiment zusammenstellen.

Kombinieren Sie richtig, erhalten Sie pro Fall 20 DAPs-Punkte. Werden alle Fälle erfolgreich bearbeitet, gibt es insgesamt 100 DAPs-Punkte und ein Teilnahme­zertifikat als Belohnung. Die Fälle können unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten bis zum 31. Juli 2018 gelöst werden.

» Zum Kombinator

Bildquelle: DERMASENCE

BERATUNGSKARTE „DYNEXAN MUNDGEL®

DAP LEXIKON

Mehrfachverordnung

Von einer Mehrfachverordnung spricht man dann, wenn ein Arzt von einem Arzneimittel mehrere Packungen einer Größe auf einem Rezept verschreibt.

Beispiel: „2 x Arzneimittel XYZ 100 St. N3”.

Bei Mehrfachverordnungen muss vor der Belieferung geprüft werden, ob die Abgabe aller verordneten Packungen zulässig ist; die Grundlage dazu findet sich in § 6 (3) des Rahmenvertrags. Maßgeblich sind für diese Entscheidung die Einordnung in die Packungs­größenverordnung, die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und die Frage, ob der Arzt ggf. die verordnete Menge durch einen entsprechenden Vermerk („!”) unterstrichen hat. Zwar wird nach § 3 des Rahmenvertrags das Fehlen eines solchen Vermerks nicht mehr retaxiert, § 6 (3) des Rahmenvertrags verlangt ihn aber nach wie vor (regional vereinbarte Lieferverträge können hiervon abweichen).

Die Regelungen für Mehrfachverordnungen, die dem Rahmenvertrag zu entnehmen sind, beziehen sich auf die Abgabe von Arzneimitteln. Für andere Produktgruppen, wie z. B. Hilfsmittel und Medizinprodukte, sind sie nicht anzuwenden. Doch auch hier muss die Apotheke bei der Abgabe das Wirtschaftlichkeits­gebot berücksichtigen.

DAP Lexikon

Im DAP Lexikon finden Sie apotheken­übliche Begriffs­definitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Gesetzes­texte oder DAP Arbeitshilfen.

» Zum DAP Lexikon

Nützliche Links

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