Was ist bezüglich der Umstellung von 40 mg/0,8 ml auf 40 mg/0,4 ml Füllvolumen (betreffend Fertigpen und -spritze) zu beachten?
Im September 2016 wurde HUMIRA® 40 mg/0,8 ml auf HUMIRA 40 mg/0,4 ml umgestellt. Das bedeutet halbe Füllmenge bei gleicher Wirksamkeit. HUMIRA® mit dem Füllvolumen 0,8 ml wurde durch den Nachfolgeartikel HUMIRA® 40 mg/0,4 ml im Fertigpen und in der Fertigspritze ersetzt.1
An der hohen Rabattvertragsabdeckung hat sich nichts geändert: HUMIRA® ist für ca. 80 % der GKV-Versicherten bzw. für die Versicherten von 107 gesetzlichen Krankenkassen rabattiert (Übersicht unter www.humira.de/rabattvertraege).
Dennoch kann es vorkommen, dass Ärzte HUMIRA® noch mit der alten Füllmenge (40 mg/0,8 ml) verordnen. In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob Rabattverträge vorliegen, gegebenenfalls auch zu den Nachfolgeartikeln.
Rezeptbeispiel: Techniker Krankenkasse
In diesem Beispiel ist ein HUMIRA®-Import mit der alten Füllmenge (0,8 ml) verordnet. Die Apothekensoftware zeigt an, dass neben dem nicht mehr verfügbaren HUMIRA®-Original mit 0,8 ml Füllmenge der Nachfolgeartikel HUMIRA® 40 mg/0,4 ml im Fertigpen rabattiert ist.2
Abb.: ADG-Software, % = Rabattarzneimittel der TK, Stand: 02/2018
Da Rabattarzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Importarzneimitteln abzugeben sind, ist der rabattierte Nachfolgeartikel HUMIRA® 40 mg/0,4 ml abzugeben.3
Merke: Bei Verordnungen von HUMIRA® 40 mg/0,8 ml im Fertigpen bzw. in der Fertigspritze ist gegebenenfalls die Abgabe des rabattierten Nachfolgeartikels HUMIRA® 40 mg/0,4 ml im Fertigpen bzw. in der Fertigspritze erforderlich.
Weitere Informationen:
» Abgabehilfe HUMIRA®
» Fachinformation HUMIRA®
1 Lauer-Taxe online, Stand: 02/2018
2 ADG-Software, Stand: 02/2018
3 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016