Ein Austausch im Rahmen der Aut-idem-Regelung ist bei Biopharmazeutika wie Infliximab nur dann möglich, wenn Wirkstoff(e), Ausgangstoffe und Herstellungsprozess vollkommen identisch sind (Bioidenticals). Eine Liste der gegeneinander austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung. Demnach dürfen in Hinblick auf den Wirkstoff Infliximab nur Inflectra™ und Remsima® gegeneinander ausgetauscht werden.1
Beispiel: Rezept zulasten der AOK PLUS
In diesem Beispiel sind Rabattverträge zu mehreren Präparaten zu beachten, darunter unter anderem Inflectra™ von Pfizer sowie Importarzneimittel.2 Da die Apotheke gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen darf und es sich bei Inflectra™ um ein Bioidentical handelt, darf dieses aufgrund der obigen Beispielverordnung abgegeben werden.
⇒ Austausch auf Inflectra™ möglich
Zusatzinfo: Rabattarzneimittel beeinflussen die Importquote nicht
Rabattarzneimittel werden nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen. Das bedeutet, dass die Abgabe eines rabattierten Imports der Quote nicht zugutekommt.3
Inflectra™ ist Rabattarzneimittel für über 90 % der gesetzlich Versicherten
Pfizer hat für sein Infliximab-Biosimilar Inflectra™ zahlreiche Rabattverträge abschlossen: Aktuell sind über 90 Prozent aller GKV-Versicherten erfasst.3 Aus diesem Grund kann Inflectra™ in der Apotheke in vielen Fällen vorrangig abgegeben werden.
Service: Inflectra™ von Pfizer wird stets mit einem passenden Infusionsfilter geliefert.
Hinweis: Es sind mehrere Inflectra™-Packungsgrößen mit N1-Kennzeichen im Handel. Deshalb sollte bei der Auswahl eines Rabattarzneimittels die verordnete Stückzahl beachtet werden (in diesem Fall 3 Stück).
Weitere Informationen:
» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.
2 Lauer-Taxe online, Stand: 10/2017.