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Heute: Tagesfrage Nr. 2: „Einordnung Lamivudin/Zidovudin laut PackungsV“ • Aktuelle Fortbildung: „Morbus Parkinson“ • Retax-Vermeidung mit dem neuen DAP PZN-Checkplus • NEU: Abgabehilfe zu Xarelto® • Pharmazeutische Bedenken: „Antiparkinsonmittel“ 490 491
In unserem DAP Serviceletter stellen wir Ihnen interessante Retax-Fälle oder problematische Verordnungen aus unserer Rubrik „Newsletter-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe“ vor. Tagesfrage Nr. 1: „Normbereiche Timonil“
Frage:
Wir haben eine Verordnung über „Timonil 300 Ret. 2 x 80 Stück 2 x“ mit Aut-idem-Kreuz vorliegen.
Leider findet sich in der Packungsgrößenverordnung keine Einteilung für Carbamazepin und nun sind wir unsicher, was wir abgeben dürfen.
Antwort:
» Viele Fragen von Kollegen mit Lösungen finden Sie in unserem
Archiv der Abgabeprobleme
Wenn der jeweilige Wirkstoff in der PackungsV nicht zu finden ist ...
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DoloVisano® Tabletten vorläufig nicht mehr verkehrsfähig!Das Arzneimittel DoloVisano® (Wirkstoff Methocarbamol; pharmazeutischer Unternehmer: DR. KADE Pharmazeutische Fabrik GmbH) zur symptomatischen Behandlung schmerzhafter Muskelverspannungen ist vorläufig nicht mehr verkehrsfähig. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Beschluss1 vom 15.12.2014 in einem Eilverfahren angeordnet, dass die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgehobene Zulassung per sofort nicht mehr genutzt werden kann. Aus diesem Grund ist DoloVisano® vorläufig nicht mehr verkehrsfähig und darf nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Das heißt, dass sowohl Zulassungsinhaber als auch Großhändler und Apotheken das Arzneimittel nicht mehr abgeben dürfen. Restbestände von DoloVisano® sind daher in der Apotheke vorerst vom restlichen Lager zu separieren. Erhält eine Apotheke eine DoloVisano®-Verordnung, so darf diese nicht mehr beliefert werden. Mit dem Arzt sollte die weitere Vorgehensweise (z. B. Ausstellen einer anderen Arzneimittelverordnung) abgeklärt werden. Ortoton® Tabletten uneingeschränkt verkehrsfähig! Das Arzneimittel Ortoton® (Wirkstoff Methocarbamol), das ebenfalls zur Behandlung schmerzhafter Muskelverspannungen eingesetzt wird, bleibt hingegen uneingeschränkt verkehrsfähig und lieferfähig! » Hier geht's zur Basisinformation. 1 Aktenzeichen 7L1502/14
NEU: Fortbildung „Morbus Parkinson“ – Mit 2 Punkten akkreditiert!Bei der pharmazeutischen Betreuung von Parkinson-Patienten ist eine hohe Fachkompetenz gefragt, da diese meist viele, aufeinander abgestimmte Medikamente einnehmen. Nicht zuletzt ist die Entscheidung bezüglich einer Arzneimittelsubstitution in der Apotheke von wesentlicher Bedeutung für den Therapieerfolg. Mit dieser Fortbildung können Sie Ihr Wissen rund um die Indikation und die komplexen Therapieoptionen auffrischen und vertiefen. Zudem erhalten Sie wichtige Hinweise und Handlungsempfehlungen für die Arzneimittelabgabe und Beratung in der Apotheke. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit zwei Zertifizierungspunkten honoriert. Teilnahmeschluss ist der 14.03.2015
Retax-Vermeidung mit dem neuen DAP PZN-CheckplusDie neue Arbeitshilfe 36 erklärt Schritt für Schritt den Umgang mit dem neuen DAP-Service „PZN-Checkplus“. Probleme mit Packungen ohne Normkennzeichen oder mit Mehrfachverordnungen können nun gelöst werden.
NEU: Abgabehilfe zu Xarelto®Bei der Abgabe von Xarelto® kommt es vor allem auf die richtige Einordnung in die Packungsgrößenverordnung an, um Retaxationen zu vermeiden. Hilfestellung gibt eine aktuelle Abgabehilfe zu Xarelto®, auf der Sie auch Hinweise zur Abgabe des Originals vs. Importarzneimittel finden.
Liegen Sie mit Ihren OTC-Aktionen richtig?Lesen Sie, wohin sich Markt und Sortimente entwickeln
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Aktuelle Fortbildungen – schon teilgenommen?
„Mehrfachverordnung eines Parkinsonpräparates“
Die Apotheke erhält eine Verordnung mehrerer Packungen für einen Parkinsonpatienten. Welche Menge darf auf das Rezept beliefert werden? Unter allen Teilnehmern mit der richtigen Antwort verlosen wir diesmal ein Motorola Moto G2 Smartphone. Viel Glück wünscht Ihnen das Team des DeutschenApothekenPortals.
Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – Pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen. In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann. Heute: AntiparkinsonmittelParkinsonpatienten müssen individuell auf die optimale Medikation eingestellt werden. Zudem muss mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Erkrankung die medikamentöse Behandlung regelmäßig durch einen Facharzt angepasst werden.
Tagesfrage Nr. 2: „Einordnung Lamivudin/Zidovudin laut PackungsV“
Frage:
Wir haben folgende Verordnung vorliegen:
„3 x Lamivudin Zid Hexal 150/300 Fta N2 60 Stück“. Eine N3-Packung mit 80–84 Stück ist nicht im Handel. Dürfen wir 3 x 60 Stück abgeben?
Antwort:
Da der Wirkstoff Lamivudin nur alleine, nicht aber in Kombination ...
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