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KW 37
Donnerstag, 13. September 2018

AKTUELLER RETAXFALL

90 Stück wären OK – „N3“ kostet die Apotheke über 3.000 Euro

Leider erfahren wir nahezu täglich von betroffenen Kolleginnen und Kollegen, dass nicht die ärztliche Therapie­freiheit für eine Arzneimittel­versorgung maßgebend ist, sondern kaum nachvoll­ziehbare und therapie­widrige Vertrags­regelungen. Weder Arzt noch Patient haben Verständnis dafür, wenn ihnen die Apotheke mitteilen muss, dass sie eine therapeutisch benötigte Verordnungs­menge nicht abgeben darf, da sie diese ansonsten aus eigener Tasche bezahlen müsste.

Besonders ärgerlich und finanziell schmerzhaft ist es, wenn eine benötigte Verordnungs­menge selbst nach Rücksprache vor der Abgabe mit dem behandelnden Arzt anschließend nicht erstattet wird, nur weil die Apotheke es versäumte, diese Rücksprache auch auf der Verordnung zu vermerken.

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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

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AVOXA INFORMIERT

ABGABEFRAGE DES MONATS

Entlassmanagement: Welche Packungsgröße darf abgegeben werden?

Ihnen wird im Rahmen des Entlassmanagements eine Verordnung über Clexane 40 mg N1 vorgelegt.
Im Handel ist neben der N1-Packung mit 10 Stück auch eine Packung mit 2 Stück.

Welche Packungsgröße dürfen Sie abgeben?

Jedem Teilnehmer werden 10 DAPs-Punkte gut­geschrieben und unter allen Teilnehmern mit richtiger Antwort verlost DAP zusätzlich 10.000 DAPs (Registrierung erforderlich).

Viel Glück wünscht Ihnen das Team des DeutschenApothekenPortals!

» Hier geht’s zur aktuellen Abgabefrage des Monats

Bildquelle: DAP


SERVICE

Abgabehilfe Insulin glargin

Bei Rezepten, auf denen Insulin glargin verordnet ist, stellt sich mitunter die Frage, ob die Abgabe mehrerer Packungen mit den Regeln des Rahmenvertrags vereinbar ist – denn nicht alle Packungen tragen ein N-Kennzeichen. Die Abgabehilfe zu Insulin glargin zeigt die korrekte Einordnung der Packungsgrößen nach Normbereichen und was bei Stückelungen zu beachten ist, um Retaxationen zu vermeiden.

» Zur Abgabehilfe „Insulin glargin“

RETAXFALL-ARCHIV

AKTUELL

Schicken Sie uns Ihre Retax-Unterlagen!

Sie haben eine Retaxation und wünschen sich Unterstützung durch DAP beim Einspruch? Oder vielleicht möchten Sie einfach nur Ihre Kollegen warnen, wenn es um aktuelle Retaxfallen geht?

Wenn Sie diese Frage mit „ja“ beantworten, dann senden Sie uns gerne Ihre Retax-Unterlagen mit einer Anmerkung (zum Beispiel Unterstützung gewünscht / Bitte um Veröffentlichung im Retax-Newsletter / Frage zur Richtigkeit) an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de.

DAP prüft die Unterlagen und wird sich bezüglich weiterer Schritte mit Ihnen in Verbindung setzen!

Quelle: DAP

Tipp: Im aktuellen DAP Dialog 46 haben wir einen Retaxfall begleitet. Lesen Sie den Beitrag „Einspruch stattgegeben mit Hilfe des DAP – Arzt wünscht 3 x 100 St. N2! – Abgabe nicht möglich?“
» Zum Beitrag

Hinweis zum Datenschutz
Bitte übermitteln Sie keine personenbezogenen Daten von Patienten und Ärzten an uns – sondern machen Sie diese vor dem Versand unkenntlich! Sollte die Angabe von personenbezogenen Daten wichtig für die Beantwortung Ihrer gestellten Fragen sein, dann reduzieren Sie diese bitte auf ein Mindestmaß.
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AKTUALISIERT

DAZ.ONLINE INFORMIERT

Bayer ergänzt Gebrauchsinformation

Was ändert sich bei Iberogast?

Nach jahrelangem Verweigern setzt Bayer nun die 2008 vom BfArM angeordneten Änderungen in den informierenden Texten zu Iberogast® um. Unter anderem ergänzt Bayer, dass bei schöll­kraut­haltigen Produkten – zu diesen zählt Iberogast® – Fälle von Leber­schädigungen aufge­treten sind. Was ändert sich noch? Und: Kordula Schulz-Asche kritisiert Bayer – und das BfArM.

» Mehr lesen Sie hier

euthymia – stock.adobe.com

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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