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KW 28
Donnerstag, 12. Juli 2018

AKTUELLER RETAXFALL

Gleiche N-Bezeichnung = gleiche Packungsgröße! Oder nur, wenn es für die Kasse wirtschaftlich ist?

Erinnern Sie sich noch an die Probleme rund um die Omeprazol­verordnungen?
Im Jahr 2009 hatte die AOK einen Rabatt­vertrag über N1-Größen mit 15 St., N2 mit 28 St., N3 mit 56 und N3 mit 98 St. abgeschlossen. Was letztlich dazu führte, dass bei Verordnungen anderer Hersteller über 30, 50, 60 oder 100 St. nicht gegen die rabattierten Präparate mit abweichender Stück­zahl ausgetauscht werden durfte. Dies wurde seinerzeit vom rabattierten Hersteller auch in Rund­schreiben mitgeteilt und dabei auf die Regress­gefahr bei angeblich un­wirtschaftlicher Verordnung hin­gewiesen. Dies führte letztlich sogar zu gerichtlichen Aus­einander­setzungen, da das „Stück­zahl­problem“ damals zusätzlich durch nicht voll­ständig über­einstim­mende Indikationen erschwert wurde.

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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Letzte Chance: Nur noch heute teilnehmen!

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STADAPHARM INFORMIERT

Tadalafil STADA® 5 mg:
Preisgünstigstes* Generikum

Seit dem 1. Juni 2018 steht mit Tadalafil STADA® 5 mg ein weiteres Tadalafil-Generikum von STADAPHARM als Alternative zum Altoriginal zur Verfügung, welches jeweils die preisgünstigste Abgabeoption darstellt. Tadalafil wird eingesetzt zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern.

» Nutzen Sie das Bestellfax und bevorraten Sie sich jetzt.

Abb.: STADAPHARM

Zu Tadalafil STADA® gibt es verschiedene Servicematerialien:

  • PDE-5-Hemmer im Vergleich
  • Kurzinformation Erektile Dysfunktion mit Checkliste
  • Patientenbroschüre Erektile Dysfunktion

» Hier finden Sie diese Servicematerialien zum Download.

» Fachinformation
» Pflichttexte

*Datenstand zum 1. Juli 2018

DAP WISSENS-CHECK

Letzte Chance: Noch bis zum 16. Juli 2018 teilnehmen!

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MARPHA/NORGINE GMBH INFORMIERT

Isomol®: „AV-Meldung“ zum 1. Juli 2018

Verkehrsfähigkeit und Rezeptbelieferung weiterhin möglich

Seit dem 1. Juli ist das Medizin­produkt Isomol® in der Lauer-Taxe mit „AV“ bzw. „außer Vertrieb“ gekenn­zeichnet. Betroffen sind alle Isomol®-Packungs­größen. Die Verkehrs­fähigkeit ist durch die Meldung nicht beeinträchtigt – Rest­bestände von Isomol® dürfen daher weiter ab­ge­geben werden. Auch die Erstattungs­fähigkeit durch die Gesetzliche Kranken­versicherung ist durch die „AV-Meldung“ nicht beein­trächtigt.

» Weitere Informationen zum Ausdrucken

» Gebrauchsanweisung Isomol®

Abb.: Isomol® Packung, Quelle: Marpha/Norgine GmbH

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JOHNSON & JOHNSON MEDICAL INFORMIERT

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 45

Arzneimitteltherapiesicherheit bei Antibiotikasäften

Typische Fehler kennen und vermeiden

Antibiotika­säfte werden bei Kindern oder Patienten mit Schluck­beschwerden eingesetzt. Die Trocken­säfte müssen aus Stabilitäts­gründen adhoc zubereitet werden, in der Regel von den Eltern oder Anwendern selbst. Hier ist die Apotheke gefragt: Eine umfassende Beratung oder die Zubereitung des Safts in der Apotheke kann Fehler­quellen ausmerzen.

Ein Beitrag im aktuellen DAP Dialog 45 zu diesem Thema fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Sie in Ihrer Beratung berück­sichtigen sollten.

» Lesen Sie hier den kompletten Beitrag

Zusätzlich finden Sie eine Übersicht verschiedener Anti­biotika­säfte mit Zu­bereitungs­hinweisen.

» Zur DAP Arbeitshilfe „Zubereitung von Antibiotikasäften“

RETAXFALL-ARCHIV

DAZ.ONLINE INFORMIERT

Honorargutachten

Was sagt 2HM zu den Rechenfehlern?

Falsche Bezugs­größen und wider­sprüchliche Aus­sagen attestierte Uwe Hüsgen den Honorar­gutachtern Anfang Juni in der DAZ und auf DAZ.online. Der lang­jährige Geschäfts­führer des Apotheker­verbandes Nordrhein hatte eine fünfzehn­seitige Analyse verfasst, in der er beispiel­haft die Daten­quellen und Rechen­wege auf Groß­handels­ebene auf die Probe stellte. Nun hat sich die zuständige Agentur 2HM mit den Vorwürfen aus­einander­gesetzt und präsentiert ihre Sicht der Dinge.

» Mehr lesen Sie auf DAZ.online

blende11.photo – stock.adobe.com

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