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KW 51
Donnerstag, 21. Dezember 2017

AKTUELLER RETAXFALL

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Apotheke muss ungenaue ärztliche Verordnung bezahlen

Eineinhalb Jahre nach der ersten Rahmenvertrags-Neufassung seit Schiedsvertrag müssen die Mitglieder des DAP Retaxforums leider feststellen, dass der Wille zu einer entbürokratisierten, problemloseren Patientenversorgung mit Verzicht auf „Formretaxationen“ wenig Umsetzung in der täglichen Retaxpraxis gefunden hat. Die Hoffnung, dass auch Krankenkassen, die bisher nicht für einen moderaten Umgang mit Retaxationen bekannt waren, nun die neuen Vertragsregelungen für einen partnerschaftlichen Umgang nutzen würden, hat sich leider nicht erfüllt.

Es verfestigt sich leider eher der Eindruck, dass auch Krankenkassen, die bisher für eine gesprächsbereite Retaxklärung geschätzt waren, nun ebenfalls einspruchserhebenden Apotheken mitteilen, dass ihnen lediglich die Möglichkeit bliebe, die Retax zu akzeptieren oder Klage zu erheben.

Als besonders unfair empfinden wir es, wenn – wie im nachfolgenden Fall – ausschließlich die Apotheke für „fehlerhafte“ ärztliche Verordnungen zur Kasse gebeten wird und die Krankenkasse jede nachträgliche, unabhängige Klärung durch Arzt, Patient oder Pflegepersonal untersagt:

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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

Letzte Chance: Noch bis zum 31. Dezember 2017 teilnehmen!

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 42

Cannabis auf BtM-Rezept

Was gilt es in der Apotheke zu beachten?

Am 10. März 2017 ist das sogenannte Cannabisgesetz in Kraft getreten und damit die Legitimation der Verordnung von medizinischem Cannabis auf einem BtM-Rezept zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse. Rechtliche Hintergründe, Kostenübernahme, Rezepturherstellung und Taxierung von Rezepturen werfen immer wieder Fragen auf. In einem aktuellen Beitrag aus dem neuen DAP Dialog 42 erhalten Sie wichtige Informationen und Hinweise, wo Apothekenteams Unterstützung finden.

» Zum vollständigen Beitrag

Sanofi-Aventis ADVENTSkalender

SERVICE

DAP Arbeitshilfen zu „Rabattverträgen und Aut-idem-Substitution“

Rabattverträge in der Apotheke

Rabattverträge gehören zum Apotheken­alltag und werden in der Apotheke durch die jeweilige Apotheken­software automatisch angezeigt. Dennoch sind nicht erfüllte Rabatt­verträge laut DAP Umfragen immer noch der häufigste Grund für Retaxationen. Bei der unbegründeten Nicht­abgabe eines Rabatt­arznei­mittels ist die Kranken­kasse dazu bemächtigt, auf „Null“ zu retaxieren. Deshalb ist es umso wichtiger, die Grundlagen und Regelungen zu Rabatt­verträgen zu kennen, jede Nicht­abgabe eines Rabatt­arznei­mittels vertrags­gemäß zu begründen und die Aut-idem-Kriterien bei der Auswahl des abzugebenden Arznei­mittels zu berücksichtigen.

Die DAP Arbeitshilfen zu dem Thema „Rabattverträge und Aut-idem-Substitution“ verschaffen einen Überblick über die zahlreichen Regelungen und zeigen anhand von Fließschemata, wie die korrekte Rezeptbelieferung erfolgt.

DAP Arbeitshilfen:
» Preisanker
» Rezepte ohne Aut-idem-Kreuz
» Rezepte mit Aut-idem-Kreuz
» Sonderkennzeichen richtig anwenden
» Sonderkennzeichen nach Technischer Anlage 1
» Namentliche Verordnung


DAP ADVENTSSPIEL

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NORDMARK INFORMIERT

Pankreatan®: Servicematerialien für die Apotheke

Pankreatan® wird als leitliniengerechte Therapie bei Störungen der exokrinen Pankreasfunktion, die mit einer Maldigestion einhergehen, angewendet. Zu den Therapiegebieten zählen chronische Pankreatitis, Pankreasresektion, Mukoviszidose und Gastrektomie.

Wir unterstützen Sie bei der Beratung und Abgabe von Pankreatan® im Zusammenhang mit

  • aktuellen Rabattverträgen,
  • Ersatz der Wirkstärke 40.000 bei Wegfall als Rabattarzneimittel und
  • möglichen Lieferengpässen anderer Hersteller bei Pankreatin-Präparaten der Wirkstärke 40.000

mit folgenden Servicematerialien zum Download:

Für die Rezeptbelieferung:

» Abgabehilfe

Für die Weitergabe an die Patienten:

» Patienteninformation

Für Rezeptänderungswünsche:

» Arztinformation

» Zu den Pankreatan®-Fachinformationen

» Pflichttext

DAP WISSENS-CHECK

Letzte Chance: Noch bis zum 9. Januar 2018 teilnehmen!

DAZ INFORMIERT

Diese Woche auf DAZ.online: Wie viel Magnesium ist erlaubt?

Das Bundesinstitut für Risikobewertung bleibt dabei:
Die Tageshöchstmenge von 250 mg Magnesium in Nahrungsergänzungsmitteln sollte nicht überschritten werden. Grund ist das Auftreten von Durchfällen unter Magnesiumaufnahme, zusätzlich zur normalen Ernährung. Aber halten sich die Hersteller daran?
Und warum gibt es eigentlich keine Höchstmengen für Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln?

» Zum Beitrag auf DAZ.online

airborne77 – stock.adobe.com

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