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KW 37
Donnerstag, 14. September 2017

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

AKTUELLER RETAXFALL

Retax, da der Versicherte vor der Abholung verstorben ist

Bei der Rezeptbelieferung ist es in der Regel nicht üblich, explizit nach einem eventuellen Ableben des Patienten zu fragen – wird das Rezept eingelöst, darf man schließlich davon ausgehen, dass das Medikament gebraucht wird und der Patient noch am Leben ist.
Aber was, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Belieferung bereits verstorben ist und die Rezepte – aus Unkenntnis darüber – dennoch abgerechnet werden?
Der folgende Fall zeigt, wie eine Apotheke der Krankenkasse gegenüber erst einmal aufwändig nachweisen musste, dass keine betrügerische Absicht dahinter steckte, sondern eine ordnungsgemäße Belieferung tatsächlich stattgefunden hat.

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RETAXFALL-ARCHIV

ZENTIVA INFORMIERT

Zertifizierte Fortbildung: Kinder in der Apotheke

Es gibt viele Besonderheiten, auf die man bei der medikamentösen Therapie von Kindern achten muss: Neben der Auswahl des richtigen Präparates sind zum Beispiel auch der Geschmack und die Darreichungsform sowie die korrekte Anwendung des Arzneimittels für den Therapieerfolg entscheidend. Fachkenntnisse und eine entsprechende Beratung sind daher äußerst wichtig.

Mit dieser zertifizierten Fortbildung können Sie Ihr Wissen rund um die Arzneimittelgabe und -anwendung bei Kindern auffrischen und vertiefen. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit 1 Fortbildungs­punkt und einem Zertifikat honoriert.

Teilnahmeschluss: 31.12.2017 (Versand der Zertifikate im Anschluss)

» Hier geht’s zur Fortbildung

SADE.ZTV.17.05.1316

DAP WISSENS-CHECK

Letzte Chance: Noch bis zum 05.10.2017 teilnehmen!

AKTUELL

Treffen Sie DAP auf der expopharm

Auf der expopharm 2017 in Düsseldorf (13.09.–16.09.2017) finden Sie DAP in Halle 6 am Stand F-07 des Deutschen Apotheker Verlages mit Informationen und Antworten zum Thema Retax, Abgabe und Beratung in der Apotheke.

Schauen Sie vorbei und lernen Sie uns persönlich kennen!

DAP BERATUNGSKARTE „ARTELAC® COMPLETE MDO®/EDO®

SERVICE

DAP Arbeitshilfen zur Substitutionsausschlussliste

In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind dabei vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führen kann.

Diese Arzneimittel sind dadurch von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen, das gilt auch im Not- und Nachtdienst. Die Apotheke darf daher bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutions­ausschluss­liste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen (anstelle von Wirkstoffen) von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit).

Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung bei verordneten Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste bieten die folgenden DAP Arbeitshilfen:

» Substitutionsausschlussliste

» Substitutionsausschlussliste: Opioid-Anlagetika

ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

Letzte Chance: Noch bis zum 30.11.2017 teilnehmen!

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 40

Insuline: Ähnlich, aber nicht gleich

Da Insuline mit gentechnischen Methoden hergestellt werden und somit zu den Biologicals gehören, gelten für sie spezielle Substitutionskriterien. Derzeit ist ein Austausch verschiedener Präparate nicht zulässig.

Was ist wichtig für die Apotheke? Bringen Sie sich auf den neuesten Stand zu diesem Thema.

» Lesen Sie hier den kompletten Beitrag

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