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KW 37 Donnerstag, 14. September 2017
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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AKTUELLER RETAXFALL
Retax, da der Versicherte vor der Abholung verstorben ist
Bei der Rezeptbelieferung ist es in der Regel nicht üblich, explizit nach einem eventuellen Ableben des Patienten zu fragen – wird das Rezept eingelöst, darf man schließlich davon ausgehen, dass das Medikament gebraucht wird und der Patient noch am Leben ist.
Aber was, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Belieferung bereits verstorben ist und die Rezepte – aus Unkenntnis darüber – dennoch abgerechnet werden?
Der folgende Fall zeigt, wie eine Apotheke der Krankenkasse gegenüber erst einmal aufwändig nachweisen musste, dass keine betrügerische Absicht dahinter steckte, sondern eine ordnungsgemäße Belieferung tatsächlich stattgefunden hat.
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RETAXFALL-ARCHIV
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ZENTIVA INFORMIERT
Zertifizierte Fortbildung: Kinder in der Apotheke
Es gibt viele Besonderheiten, auf die man bei der medikamentösen Therapie von Kindern achten muss: Neben der Auswahl des richtigen Präparates sind zum Beispiel auch der Geschmack und die Darreichungsform sowie die korrekte Anwendung des Arzneimittels für den Therapieerfolg entscheidend. Fachkenntnisse und eine entsprechende Beratung sind daher äußerst wichtig.
Mit dieser zertifizierten Fortbildung können Sie Ihr Wissen rund um die Arzneimittelgabe und -anwendung bei Kindern auffrischen und vertiefen. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit 1 Fortbildungspunkt und einem Zertifikat honoriert.
Teilnahmeschluss: 31.12.2017 (Versand der Zertifikate im Anschluss)
» Hier geht’s zur Fortbildung
SADE.ZTV.17.05.1316
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DAP WISSENS-CHECK
Letzte Chance: Noch bis zum 05.10.2017 teilnehmen!
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Treffen Sie DAP auf der expopharm
Auf der expopharm 2017 in Düsseldorf (13.09.–16.09.2017) finden Sie DAP in Halle 6 am Stand F-07 des Deutschen Apotheker Verlages mit Informationen und Antworten zum Thema Retax, Abgabe und Beratung in der Apotheke.
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Schauen Sie vorbei und lernen Sie uns persönlich kennen!
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DAP BERATUNGSKARTE „ARTELAC® COMPLETE MDO®/EDO®“
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SERVICE
DAP Arbeitshilfen zur Substitutionsausschlussliste
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In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind dabei vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führen kann.
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Diese Arzneimittel sind dadurch von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen, das gilt auch im Not- und Nachtdienst. Die Apotheke darf daher bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen (anstelle von Wirkstoffen) von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit).
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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG
Letzte Chance: Noch bis zum 30.11.2017 teilnehmen!
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 40
Insuline: Ähnlich, aber nicht gleich
Da Insuline mit gentechnischen Methoden hergestellt werden und somit zu den Biologicals gehören, gelten für sie spezielle Substitutionskriterien. Derzeit ist ein Austausch verschiedener Präparate nicht zulässig.
Was ist wichtig für die Apotheke? Bringen Sie sich auf den neuesten Stand zu diesem Thema.
» Lesen Sie hier den kompletten Beitrag
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Nützliche Links
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