KW 47
Donnerstag, 19. November 2020

AKTUELLER RETAXFALL

Miniretax über 1,22 € berechtigt?

Wenn wir „Miniretaxationen“ unter 5 € zugesandt bekommen, stellt sich die Frage, weshalb solche Retaxationen – die meist einen wesentlich höheren Bearbeitungsaufwand verursachen – überhaupt versandt werden. Zudem ist zu prüfen, ob diese Retaxationen überhaupt berechtigt sind, denn wenn nicht, dann erhöhen sich diese Bearbeitungskosten nochmals um die Einspruchskosten und deren Bearbeitung. Dennoch werden und sollten auch solche Retaxationen geprüft werden und ggf. auch Einspruch erhoben werden, denn geht es um einem ungerechtfertigten Sachverhalt, könnten beim nächsten Mal höhere Summen retaxiert werden und auch andere Apotheken betroffen sein.

Hier ein dem DAP zugesandter Retaxfall:

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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

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Ein Jahr nach dem GSAV: Wille des Gesetzgebers verfehlt?

Mit dem GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in der Arznei­mittel­versorgung) beschloss der Gesetz­geber 2019 die Streichung der Import­förder­klausel für Biologika, um die Sicherheit in der Arznei­mittel­versorgung zu erhöhen.1 Seitdem ist die Abgabe von Biologika-Parallel­importen zwar weiterhin erlaubt, sie ist jedoch nicht mehr verpflichtend im Hinblick auf die Erreichung des Einsparziels.

Zerbor – stock.adobe.com

Eine Begründung dafür findet man im Bericht des Gesund­heits­aus­schusses: „Von der Verpflichtung zur Abgabe preis­günstiger importierter Arznei­mittel ausge­nommen werden bio­technologisch herge­stellte Arznei­mittel […] wegen ihrer besonderen Anforderungen insbesondere an die Lagerung und den Transport. Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arznei­mittel wird aufgrund höherer Transport­risiken bei langen Liefer­wegen als gefährdet angesehen.2 Biologika wie HUMIRA® zählen seit 2019 nicht mehr zum Einsparziel für Apotheken.3,4

In der Realität zeigt sich allerdings, dass der Markt­anteil von Biologika-Parallel­importen seit Streichung der Biologika-Import­förder­klausel konstant geblieben ist. Ein Rückgang von Biologika-Parallel­importen hat sich seit den vom Gesetz­geber initiierten Regelungen durch das GSAV nicht einge­stellt.5

HUMIRA®: Herausnahme der Biologika aus der Import­förderklausel

HUMIRA® (AbbVie) enthält den rekombinanten mono­klonalen Antikörper Adalimumab und gehört zu den biotechnologisch herge­stellten Arznei­mitteln.6 Bei der Rezept­belieferung in der Apotheke ist aus­schließlich der Original-Import-Vergleich relevant, da keine Bioidenticals zu HUMIRA® existieren.7 Bei der Abgabe sind die Rabatt­verträge (Original/Import) zu beachten, auch wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.8

HUMIRA® ist deutschlandweit für ca. 70 % der gesetzlich Versicherten rabattiert und für eine Vielzahl zuzahlungs­befreit (Stand 01.10.2020).

» Übersicht der Rabattverträge

Weitere Tipps zur Rezeptbelieferung finden Sie auf der aktualisierten Abgabehilfe zu HUMIRA®.

» Apotheken-Abgabehilfe HUMIRA®

» Pflichttext HUMIRA®

Quellen:
1 Bundesministerium für Gesundheit, Gesetze für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), 15. August 2019, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html (abgerufen am 11.11.2020)
2 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) – Drucksache 19/10681, B. Besonderer Teil, zu Nummer 8 (§ 129 SGB V), S. 86, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/106/1910681.pdf (abgerufen am 11.11.2020)
3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019, S. 1213, Punkt 8
4 Die Umsetzung der Herausnahme der Biologika aus der Importförderklausel in der Apothekensoftware obliegt den Rahmenvertragspartnern sowie ABDATA bzw. den Apothekensoftware-Anbietern.
5 Verband forschender Arzneimittelhersteller, eigene Berechnungen nach Insight Health, NVI (GKV-Markt), Datenstand: 6/2020
6 Fachinformation HUMIRA® 40 mg/0,4 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze oder im Fertigpen, HUMIRA® 80 mg/0,8 ml Injektionslösung im Fertigpen, HUMIRA® 20 mg/0,2 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze (Stand: August 2020)
7 Anlage 1 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 01.01.2019
8 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 01.01.2019

DE-HUM-200155

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Substitutionstherapie: Unterstützung bei der Abrechnung

Bei Rezepten, die über Substitutionsmittel ausgestellt werden, müssen Apotheken zwischen Rezepten für die Sichtvergabe und Rezepten für den Take-home-Bedarf unterscheiden. Hier ergeben sich auch Unterschiede in der Abrechnung. Die Abgabehilfe „Abrechnung der Substitutionstherapie“ zeigt am Beispiel von Buprenorphin Sublingualtabletten einmal den Abrechnungsweg bei Verordnung ganzer Packungen im Sichtbezug und einmal die Vorgehensweise der Preisbildung bei Verordnung von Einzeldosen für den Take-home-Bedarf.

» Abgabehilfe „Abrechnung der Substitutionstherapie“ (Beispiel: Buprenorphin Sanofi Sublingual­tabletten)

MAT-DE-2002281

Letzte Chance!

COOP-STUDY 2021

Jetzt an der Coop-Study 2021 teilnehmen und 150 DAPs sammeln!

Die Coop-Study, eine Experten­befragung für Apotheken­inhaber und Filial­leiter zu Apotheken­kooperationen, wird in diesem Jahr wieder von DAP in Zusammen­arbeit mit IQVIA durch­geführt. Für die Teilnahme an der Studie erhalten Sie 150 DAPs (kostenlose Registrierung erforderlich).

Wir freuen uns auf Ihre Meinung!

» Hier geht es zur Coop-Study 2021

arquedesprit – stock.adobe.com

DAZ.ONLINE INFORMIERT

Oraler Glucose-Toleranztest

Außer Handel: Kann eine neue NRF-Vorschrift das O.G-T.-Fertigarzneimittel ersetzen?

Um weiterhin eine bewährte Möglichkeit zur Diagnose oder zum Ausschluss eines Diabetes mellitus zu bieten, hat das NRF eine Vorschrift zur Herstellung einer fertigen Glucose-Lösung entwickelt. Denn seit diesem Sommer gibt es kein Fertigarzneimittel für den oralen Glucose-Toleranztest mehr. Ist die Rezeptur – auch wirtschaftlich – eine echte Alternative für Schwangere?

» Mehr dazu lesen Sie jetzt auf DAZ.online

Mediteraneo – stock.adobe.com

AKTUELL

Schicken Sie uns Ihre Retax-Unterlagen!

Sie haben eine Retaxation erhalten und wünschen sich beim Einspruch Unterstützung durch DAP? Oder vielleicht möchten Sie einfach nur Ihre Kollegen warnen, wenn es um aktuelle Retaxfallen geht?

Wenn Sie diese Frage mit ja beantworten, dann senden Sie uns gerne Ihre Retax-Unterlagen mit einer Anmerkung (zum Beispiel Unterstützung gewünscht / Bitte um Veröffentlichung im Retax-Newsletter / Frage zur Richtigkeit) an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de.

DAP prüft die Unterlagen und wird sich bezüglich weiterer Schritte mit Ihnen in Verbindung setzen!

Quelle: DAP

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