Eine Begründung dafür findet man im Bericht des Gesundheitsausschusses: „Von der Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel ausgenommen werden biotechnologisch hergestellte Arzneimittel […] wegen ihrer besonderen Anforderungen insbesondere an die Lagerung und den Transport. Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arzneimittel wird aufgrund höherer Transportrisiken bei langen Lieferwegen als gefährdet angesehen.“2 Biologika wie HUMIRA® zählen seit 2019 nicht mehr zum Einsparziel für Apotheken.3,4
In der Realität zeigt sich allerdings, dass der Marktanteil von Biologika-Parallelimporten seit Streichung der Biologika-Importförderklausel konstant geblieben ist. Ein Rückgang von Biologika-Parallelimporten hat sich seit den vom Gesetzgeber initiierten Regelungen durch das GSAV nicht eingestellt.5
HUMIRA®: Herausnahme der Biologika aus der Importförderklausel
HUMIRA® (AbbVie) enthält den rekombinanten monoklonalen Antikörper Adalimumab und gehört zu den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln.6 Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke ist ausschließlich der Original-Import-Vergleich relevant, da keine Bioidenticals zu HUMIRA® existieren.7 Bei der Abgabe sind die Rabattverträge (Original/Import) zu beachten, auch wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat.8
HUMIRA® ist deutschlandweit für ca. 70 % der gesetzlich Versicherten rabattiert und für eine Vielzahl zuzahlungsbefreit (Stand 01.10.2020).
» Übersicht der Rabattverträge
Weitere Tipps zur Rezeptbelieferung finden Sie auf der aktualisierten Abgabehilfe zu HUMIRA®.
» Apotheken-Abgabehilfe HUMIRA®
» Pflichttext HUMIRA®
Quellen:
1 Bundesministerium für Gesundheit, Gesetze für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), 15. August 2019, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html (abgerufen am 11.11.2020)
2 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) – Drucksache 19/10681, B. Besonderer Teil, zu Nummer 8 (§ 129 SGB V), S. 86, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/106/1910681.pdf (abgerufen am 11.11.2020)
3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2019, S. 1213, Punkt 8
4 Die Umsetzung der Herausnahme der Biologika aus der Importförderklausel in der Apothekensoftware obliegt den Rahmenvertragspartnern sowie ABDATA bzw. den Apothekensoftware-Anbietern.
5 Verband forschender Arzneimittelhersteller, eigene Berechnungen nach Insight Health, NVI (GKV-Markt), Datenstand: 6/2020
6 Fachinformation HUMIRA® 40 mg/0,4 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze oder im Fertigpen, HUMIRA® 80 mg/0,8 ml Injektionslösung im Fertigpen, HUMIRA® 20 mg/0,2 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze (Stand: August 2020)
7 Anlage 1 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 01.01.2019
8 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 01.01.2019
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