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KW 12
Donnerstag, 23. März 2017

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Notfallkontrazeptiva

Bei der Abgabe von rezeptfreien Notfallkontrazeptiva ist eine umfassende Beratung gefragt – zur Unterstützung dieser hat die Bundesapothekerkammer (BAK) eine Handlungsempfehlung herausgebracht. Neben der BAK können aber auch pharmazeutische Hersteller Apothekenteams zusätzlich mit produktspezifischen Informationen (z. B. Beratungsleitfaden, Patienteninformation, Poster, Fortbildung etc.) unterstützen.

Ist die Unterstützung der Hersteller zur Abgabe von Notfallkontrazeptiva aus Ihrer Sicht ausreichend?

 

 

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Mit Ihrer Teilnahme werden Ihnen 5 DAPs gutgeschrieben. Zusätzlich nehmen Sie an der Verlosung von 1.000 DAPs teil.

Sollten Sie sich noch nicht für das DAPs-Punktesystem angemeldet haben, können Sie sich hier registrieren.

Bildquelle: Shutterstock; Stokkete

Aktueller Retaxfall

Erst unberechtigte Vollretax, dann „nur“ noch Portoabzug

Genehmigungspflichtige Versorgungen sind vor der Abgabe zu genehmigen, da diese ansonsten nicht erstattet werden. Die Unterlagen sind zur Genehmigung einzureichen und müssen anschließend nicht nochmals an die Verordnung geheftet werden. Ein entsprechender Vermerk auf die vorliegende Verordnung reicht in der Regel aus.

Die Unterlagen können von den Krankenkassen – denen sie ohnehin vorliegen – jederzeit nochmals angefordert werden, wenn ein berechtigter Grund, z. B. Zweifel an der korrekten Abrechnung, vorliegt.

Dies sehen in der Regel die Arzneimittelversorgungsverträge so vor, damit die Unterlagen nicht mit der Rezeptabrechnung verloren gehen.

Besonders ärgerlich ist es, wenn sich eine Apotheke entsprechend dieser Vereinbarungen verhält, aber trotzdem …

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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

Letzte Chance: Noch bis zum 30.06.2017 teilnehmen!

PFIZER INFORMIERT

Inflectra™: Original und Importe rabattiert – darf die Apotheke wählen?

Bezugnehmend auf das Biosimilar Inflectra™ (Wirkstoff: Infliximab) sind Importarzneimittel zugelassen, die definitionsgemäß als identisch (zu ihrem Bezugsarzneimittel) gelten. Importarzneimittel werden meist abgegeben, um die vertraglich geforderte Importquote von 5 % zu erfüllen (§ 5 Abs. 3 Rahmenvertrag). Immer häufiger kommt es jedoch vor, dass Bezugsarzneimittel und/oder bezugnehmende Importe rabattiert sind. In diesem Fall hat gemäß § 5 Abs. 1 Rahmenvertrag immer die Abgabe eines Rabattarzneimittels Vorrang vor der Abgabe eines preisgünstigen Imports.1

Abgabe des rabattierten Originals möglich

Inflectra™ der Firma Pfizer (= Bezugsarzneimittel/Original)* ist derzeit für ca. 65 Mio. gesetzlich Versicherte rabattiert und demnach in vielen Fällen vorrangig abzugeben.2 Da zusätzlich einige bezugnehmende Importe rabattiert sind, stellt sich die Frage, ob die Apotheke rabattbegünstigte Importe vorrangig vor dem rabattbegünstigten Original abgeben muss.

Rezeptbeispiel:

Ist beispielsweise ein Inflectra™-Import verordnet, kann es mitunter vorkommen, dass die Apotheke eine Auswahl zwischen rabattbegünstigtem Original (Pfizer) und ebenfalls rabattbegünstigten Importen treffen muss (siehe Abb.).

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, % = beispielhafte Rabattartikel

Laut § 4 Abs. 2 Satz 5 Rahmenvertrag kann die Apotheke unter den verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen. Somit kann das rabattierte Original abgegeben werden.

Dies gilt unabhängig von der Art der Verordnung (Original-/Importverordnung), auch wenn ein Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet wurde.1

Die Abgabe eines rabattbegünstigten Importes wird nicht der Importquote angerechnet, da Rabattarzneimittel generell nicht in die Quotenberechnung einbezogen werden.

Hinweis: Jeder Inflectra™-Packung von Pfizer liegen kostenfrei die passenden Infusionsfilter bei.

Service: Abgabehilfe zu Inflectra™

Die wichtigsten Fragen zur Abgabe von Inflectra™ werden auf einer aktuellen Abgabehilfe beantwortet. Darüber hinaus ist ein Arzneimittelprofil mit weiteren Informationen zu Inflectra™ enthalten.

» Abgabehilfe Inflectra™
» Basisinformation Inflectra™
» Inflectra™ Fachinformation

* Der Begriff Original bezieht sich in diesem Zusammenhang und im Folgenden ausschließlich auf das Verhältnis von Bezugs- und Importarzneimittel.
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Stand: September 2016.
2 DAP Retaxierungs-Checkplus, Inflectra® 100 mg, 3 Stück, PZN 10315727, www.deutschesapothekenportal.de, Stand: Januar 2017.

AKTUELLE UMFRAGE



Ihre Meinung ist uns wichtig!

Für das Apothekenpersonal besteht eine Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Kunden. Daher ist es wichtig, sich regelmäßig zu informieren und das eigene Wissen auf dem aktuellsten Stand zu halten. Dies kann z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen geschehen. Um das Angebot an Fortbildungen zu verbessern und an Ihren Bedarf anzupassen, freuen wir uns, wenn Sie uns einige Fragen dazu beantworten.

Für die Teilnahme an der Umfrage erhalten Sie 50 DAPs-Punkte als Dankeschön.

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DAP INFORMIERT

Abgabehilfe Uptravi®

Das neue Arzneimittel Uptravi® (Wirkstoff: Selexipag) wird zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie (PAH) eingesetzt.

Die Abgabehilfe zu Uptravi® bietet Apotheken wichtige Informationen zu Rezeptbelieferung (z. B. Normgrößeneinteilung) und Beratung (z. B. Dosistitrationsschema).

» Zur Abgabehilfe Uptravi®

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Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels
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