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KW 01 Donnerstag, 2. Januar 2020
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AKTUELLER RETAXFALL
Retaxationen bei nicht vorliegender Genehmigung für Cannabisverordnung
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Bereits Mitte 2016 hatten die Apotheken und die in der Arzneimittelversorgung Verantwortlichen mit der Vereinbarung des neuen Rahmenvertrags gehofft, dass künftig vermehrt die Patientenversorgung und nicht die wirtschaftlichen Interessen einiger Krankenkassen im Vordergrund stehen würden. Mittlerweile hat es einen zweiten Rahmenvertrag (Juli 2019) und zwei Ergänzungen (01.11.19 und 15.12.19) gebraucht und dennoch lassen manche Krankenkassen bzw. deren Rezeptprüfungsdienstleister immer noch keine Gelegenheit verstreichen, selbst bei umstrittenen Versorgungen ihren wirtschaftlichen Vorteil zu suchen und per Retaxation einzutreiben.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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Dies trifft auf die derzeit vermehrt in den Apotheken eintreffenden Cannabis-Retaxationen zu: Die durch den Verband der Ersatzkassen vdek und die regionalen RVO-Verträge der Primärkassen unterschiedlich beurteilten Prüfpflichten auf Vorliegen einer Krankenkassengenehmigung lassen zu viel Spielraum für Fehlinterpretationen. Während die Ersatzkassen aus pragmatischen Gründen und im Interesse einer schnellen Versorgung ihrer Versicherten gegenüber den Apotheken vertraglich auf eine Genehmigungsprüfpflicht durch die Apotheken verzichteten, konnten sich die übrigen Kassen bisher weder in Regionalverträgen noch im GKV-Rahmenvertrag zu einer diesbezüglichen vertraglichen „Bestätigung“ durchringen.
Nachfolgend nur eine von mehreren Retaxationen, die das DAP-Team aktuell erreicht haben.
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AKTUELLES
Tschüss, generischer Markt!
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Pünktlich zur Weihnachtszeit haben GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband eine 2. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung verabschiedet. Geregelt wurde in erster Linie der Mehrfachvertrieb, der aufgrund seiner Zuordnung zum generischen Markt Probleme bei der Abgabe verursachte. Der Begriff „generischer Markt“ wird komplett aus dem Vertrag entfernt. Die Änderungen treten größtenteils zum 1. Januar 2020 in Kraft.
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sdecoret – stock.adobe.com
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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Darf man bei Nichtverfügbarkeit stückeln?
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Folgendes BtM-Rezept bereitet uns Kopfzerbrechen:
Krankenkasse: BARMER (IK 107280004)
„HYDROMORPHON ARISTO LONG 4 MG RETARDTABLETTEN 100 ST. N3 PZN 10038943“
Hydromorphon Aristo long 4 mg Retardtabletten 100 Stück sind zurzeit nicht lieferbar. Es gibt hier keine andere austauschbare Firma.
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vege – stock.adobe.com
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Dürfen wir das Rezept auf 2 x 50 St. Hydromorphon Aristo long 4 mg Ret ändern? Wenn ja, ist vorher eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich?
» Lesen Sie hier die Antwort
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