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KW 50
Donnerstag, 12. Dezember 2019

AKTUELLER RETAXFALL

Vorsicht: Unklare Verordnungen können teuer werden

Bereits in unserem letzten Newsletter haben wir darauf hingewiesen, dass gleiche N-Größen nur dann als gleiche Mengen­abgaben – und somit als austauschbar – akzeptiert werden, wenn es finanziell vorteilhaft für die kosten­tragende Kranken­kasse ist. Damals ging es für die retaxierte Apotheke nur um einen kleineren Betrag, den die Retax­prüfung der Kranken­kasse sehr allgemein mit „Retaxation entspricht nicht der Verordnung“ begründete.
Dass mit dieser Begründung vorranging auch bei sehr teuren Versorgungen die Erstattung gekürzt wird, soll der heutige Beitrag über einen Retaxfall, der Ende November 2019 bei DAP einging, zeigen.

» Lesen Sie hier weiter

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

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Was ist das neue Import-Einsparziel?

Seit der neue Rahmenvertrag zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist, hat sich für Apotheken einiges geändert – auch im Hinblick auf die Importquote, die nun Einsparziel heißt.

Einsparziel = 2 % des theoretischen Umsatzes

Das Einsparziel entspricht 2 % des theoretischen Umsatzes. Das ist der Umsatz, den eine Apotheke theoretisch generieren würde, wenn sie bei allen Verordnungen im importrelevanten Markt immer das Original abgegeben hätte. Um das Ziel zu erreichen, ist ein bestimmter Anteil an preisgünstigen Importen abzugeben. Zwar können auch nicht preisgünstige Importe abgegeben werden, diese werden für das Einsparziel aber nicht berücksichtigt.

Betrachtet werden die Einsparungen pro Krankenkasse und über einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Bonus-Malus-Regelung, wie sie schon bei der alten Importquote existierte, bleibt erhalten. Importguthaben, das mit der alten Quote erreicht wurde, ist nicht verfallen!

Wichtig: Die Apotheke entscheidet selbst, mit welchen Abgaben sie das Einsparziel erfüllt!

In Kürze: Ablauf und Bonus-Malus-Regelung

NEU: Arbeitshilfe zum Einsparziel

Viele weitere Informationen zum Einsparziel und ein praktisches Beispiel finden Sie auf der neuen Arbeitshilfe zum Einsparziel, die DAP in Kooperation mit Pfizer zur Verfügung stellt.

» Zur Arbeitshilfe „Einsparziel“

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Hydromorphon Aristo®: Rezeptbelieferung von retardierten Opioid-Analgetika

Bei der BtM-Rezept­belieferung von Opioid-Analgetika mit dem Wirkstoff Hydromorphon ist die Substitutions­aus­schluss­liste (Teil B der Anlage VII zur Arznei­mittel­Richtlinie) zu beachten. Dabei sind Darreichungs­formen mit unterschiedlicher Applikations­häufigkeit (z. B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar. Laut DPhG (Deutsche Pharma­zeutische Gesellschaft) sollte für Opioid-Analgetika auch bei gleicher Wirkdauer kein Präparate­wechsel vor­ge­nommen werden. Aufgrund zahlreicher Rabatt­verträge (u. a. AOK bei long und akut) stellt Hydromorphon Aristo® eine wirtschaftliche Therapie­option dar.

Abb.: Aristo Pharma GmbH

Die Abgabehilfe zu Hydromorphon Aristo® gibt einen Überblick über die richtige Rezept­belieferung und stellt die breite Produkt­palette der Hydromorphon Aristo® Therapie­optionen zur patienten­individuellen Behandlung starker Schmerzen vor.

» Zur Abgabehilfe Hydromorphon Aristo® long

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RESPIMAT®: Austausch kritisch betrachten

Seit dem 1. April 2019 steht mit dem wieder­verwend­baren RESPIMAT® eine Weiter­entwicklung des bisherigen Inhalators von Boehringer Ingelheim zur Verfügung.

Liegt eine Verordnung über einen wieder­verwendbaren RESPIMAT® vor und die Apotheken­software zeigt eine Substitution auf einen nicht wieder­verwendbaren RESPIMAT® an, sollte unter Berücksichtigung von Therapie­erfolg und Compliance kritisch erwogen werden, ob ein Austausch im individuellen Fall sinnvoll ist. Das Apotheken­personal kann eine Substitution aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken unterbinden, sofern der Anwendungs- und Therapie­erfolg gefährdet ist. Im Fokus sollte die gleich­bleibende Therapie für den Patienten stehen. In einem solchen Fall empfiehlt das DAP, das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024 und der entsprechenden Kenn­ziffer zu versehen. Eine handschriftliche Begründung (inklusive Datum und Unterschrift) ist zusätzlich erforderlich.**

Wie Pharmazeutische Bedenken korrekt zu dokumentieren sind, zeigt die folgende Arbeitshilfe:

» Zur DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept“

Der Arzt kann einen Austausch komplett unterbinden, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatzkassen gemäß vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).*

Findet dennoch ein Austausch auf einen nicht wieder­verwendbaren Import statt, so ist der Kunde darüber aufzuklären, dass er den RESPIMAT® samt leerer Wirkstoff­patrone entsorgen muss. Zudem sollte er auch darüber informiert werden, dass die Patronen des alten RESPIMAT® nicht mit dem neuen RESPIMAT® anzuwenden sind und umgekehrt.

*Bei Rezepten zulasten der Primär­kassen ist der regionale Arzneiliefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.

**Eine Retaxation aufgrund einer fehlenden Begründung oder eines fehlenden Sonder­kennzeichens ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe g (g3) Rahmenvertrag nicht zulässig.

DAP ADVENTSSPIEL

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DAZ.ONLINE INFORMIERT

Kassenführung in der Apotheke

Die neue Bonpflicht – was ist zu beachten?

Ab 1. Januar 2020 gelten verschärfte Regelungen für die Kassenführung – auch in der Apotheke. Unter anderem kommt eine Pflicht zu einer Belegausgabe, auch „Bonpflicht“ genannt. Was hat es damit auf sich?

» Mehr dazu lesen Sie jetzt auf DAZ.online

wildworx – stock.adobe.com

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

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