KW 37
Donnerstag, 12. September 2019

AKTUELLER RETAXFALL

Retax wegen unwirtschaftlicher Importabgabe

Zur wirtschaftlichen Versorgung sind alle Leistungs­erbringer der gesetzlichen Kranken­kassen verpflichtet. Dies ergibt sich im Grundsatz hauptsächlich aus dem § 12 SGB V, der als regelungs­bedürftiges Rahmenrecht in den Arzneimittel-Richtlinien des G-BA, dem Rahmen­vertrag zwischen Apotheken und GKV-Kassen und den Arzneimittel-Liefer­verträgen näher definiert wurde. Dennoch nehmen sich manche Kranken­kassen das Recht, auch ohne nähere konkretisierende Vertrags­vorschriften jede für sie unwirtschaftliche Versorgung zu retaxieren.

So auch in unserem heutigen Retaxfall:

» Lesen Sie hier weiter

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Anzeige

Anzeige

FORSTEO® – Liefersicherheit und Service in gewohnter Qualität

Lilly stellt FORSTEO® auch nach dem Patent­auslauf in gewohnter Qualität und Menge mit entsprechender Liefer­sicherheit zur Verfügung.

Ziel ist es außerdem, den Patientinnen und Patienten weiterhin die Therapie mit dem Originalpräparat und die Teilnahme an den bewährten Services (z. B. Pen-Schulung) zu ermöglichen.

» Zur Übersicht der Rabattverträge

Lilly – kompetenter Partner an Ihrer Seite

FORSTEO®-Patienten haben auch weiterhin die Möglichkeit, an einem speziellen Begleit­programm teilzu­nehmen. Das Team von Lilly führt Schulungen zum Pen durch, die medizinische Information beantwortet außerdem alle Fragen zur FORSTEO®-Therapie.

Hilfreiche Informationen und Formulare zum Lilly Patientenservice Osteoporose finden Sie auf www.forsteo.de.

Tipp für die Praxis

Der FORSTEO®-Pen wird mit Nadeln verwendet, die nicht in der Packung enthalten sind. Geeignet sind zum Beispiel BD Ultra-Fine™ Nadeln (5 mm, 6 mm, 8 mm). Da FORSTEO® ein Arznei­mittel ist und die Nadeln ein Hilfs­mittel, muss der Arzt getrennte Rezepte verwenden. Bei der Verordnung der Nadeln muss die „7“ für Hilfsmittel angekreuzt und die Diagnose auf dem Rezept vermerkt sein. Den Hilfsmittel­empfang muss der Patient auf der Rezept­rückseite bestätigen.

© Lilly Deutschland GmbH

Mehr Tipps zur vertragskonformen Rezept­belieferung finden Sie auf der neuen Abgabe­hilfe zu FORSTEO®.

» Zur Abgabehilfe FORSTEO®

» Pflichttext FORSTEO®

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 01/2019, in Kraft getreten zum 01.07.2019

PP-TE-DE-0388 August 2019

Anzeige

Trazimera®: Das preisgünstigste Trastuzumab-Biosimilar

Das Biosimilar Trazimera® (Trastuzumab) ist seit März 2019 verfügbar und aktuell das preisgünstigste Trastuzumab-Biosimilar.1,*

Da Biosimilars und ihre Referenzarzneimittel in der Apotheke nicht „aut idem“ austauschbar sind, muss der Arzt das Arzneimittel, welches abgegeben oder verwendet werden soll, eindeutig anhand des Produktnamens verordnen. Eine reine Wirkstoffverordnung (z. B. „X mg Trastuzumab in X ml NaCl 0,9 % zur i.v.-Infusion“) ist nicht möglich und birgt ein Retaxationsrisiko für die Apotheke.

Weitere Informationen zu Trazimera® und der korrekten Rezeptbelieferung sind auf der DAP Abgabehilfe zum Arzneimittel zusammengefasst.

» Abgabehilfe Trazimera®

» Fachinformation Trazimera®

*bezogen auf den Apothekenverkaufspreis (AVP)
1 Lauer-Taxe online, Stand: 01.05.2019

DAP ARBEITSHILFE ZUM NEUEN RAHMENVERTRAG

Thema: Nichtverfügbarkeit

Die Definition für „Nicht verfügbar“ lautet nach § 2 (11) Rahmenvertrag wie folgt:
„Das Arzneimittel […] ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages hat sich an der Definition nichts geändert – allerdings gibt es Neuregelungen im Bereich Nichtverfügbarkeitsnachweis und Sonderkennzeichen.
Was sich genau geändert hat und worauf Apotheken achten müssen, zeigt die neue DAP Arbeitshilfe „Nichtverfügbarkeit“.

» Hier geht es zum Download der Arbeitshilfe

DAZ.ONLINE INFORMIERT

Nur die Spitze des Eisbergs?

Sartan-Skandal: FDA verhängt Importverbot gegen Lösungsmittelhersteller

Mit dem GSAV und dem Eingang der Grenzwerte für die Nitrosamin-Verunreinigungen NDMA und NDEA ins Europäische Arzneibuch hat der Fall Valsartan des Sommers 2018 erste rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Man könnte zumindest die Ursachensuche für abgeschlossen halten. Ein Statement der US-amerikanischen Arzneimittelbehörde FDA zeigt aber, dass kanzerogene Verunreinigungen die Welt der Pharmazie noch länger beschäftigen werden – und das nicht nur in Bezug auf die Sartane. Zunehmend nimmt die FDA auch Substanzen wie Lösungsmittel und andere Wirkstoffe in den Fokus.

» Mehr dazu lesen Sie jetzt auf DAZ.online.

Grispb – stock.adobe.com

Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Nützliche Links

Pflichtangaben

DeutschesApothekenPortal
DAP Networks GmbH • Agrippinawerft 22 • 50678 Köln
Tel. 0221 / 222 83 - 0 • Fax 0221 / 222 83 - 322 • E-Mail info@deutschesapothekenportal.de
Handelsregister Köln: HRB 61698
Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels