1. Keine Austauschbarkeit von FORSTEO® durch Biosimilars
Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel wie FORSTEO® dürfen nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag1 nur im Rahmen der Aut-idem-Regelung ausgetauscht werden, wenn sie explizit in Anlage 1 des Rahmenvertrags genannt sind. FORSTEO® ist dort nicht aufgeführt. Deshalb gilt: Ist FORSTEO® verordnet, darf es in der Apotheke nicht durch ein Biosimilar ausgetauscht werden.
2. Abgabe von Original- vs. Importprodukt
Original- und Importarzneimittel gelten als identisch, auch bei Biologika. Dementsprechend sind die Rabattverträge zu beachten. Ein rabattiertes Original- bzw. Importprodukt ist immer vorrangig vor nicht rabattierten Präparaten abzugeben. Sind mehrere Rabattarzneimittel verfügbar, darf die Apotheke unter diesen frei wählen.
Zusatzinfo: Original und Import sind auch dann austauschbar, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt hat (vgl. § 9 Abs. 1 RV).*
FORSTEO® ist deutschlandweit für eine Vielzahl der GK-Versicherten rabattiert.
» Zur Übersicht der Rabattverträge
3. Preisgrenze im importrelevanten Markt beachten
Sind keine Rabattarzneimittel vorhanden bzw. verfügbar, darf die Apotheke laut § 13 Abs. 2 Rahmenvertrag ein Original- oder Importarzneimittel auswählen, das nicht teurer ist als das verordnete (bezogen auf den Verkaufspreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte).
Beispiel: Ist FORSTEO® von Lilly verordnet, darf die Apotheke dieses abgeben (oder einen preisgünstigeren Import).
Mehr Tipps zur vertragskonformen Rezeptbelieferung finden Sie auf der neuen Abgabehilfe für FORSTEO®.
» Zur Abgabehilfe FORSTEO®
» Zur Kurzanleitung für den FORSTEO® Fertigpen
» Pflichttext FORSTEO®
*Ausnahme: Der Arzt hat zusätzlich vermerkt, dass der Original-Import-Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatzkassen lt. § 4 Abs. 12 vdek-AVV).
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 01/2019, in Kraft getreten zum 01.07.2019
PP-TE-DE-0388 August 2019