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KW 27
Donnerstag, 4. Juli 2019

AKTUELLER RETAXFALL

Sichtvergabe und BtM-Doku weiterhin zum Spartarif?

Dass GKV-Kassen sparsam mit den ihnen anvertrauten Versicherten­beiträgen umgehen müssen, ist selbst­ver­ständlich und unbe­stritten, aber dass manche Kassen dies bei den Apotheken tun, die freiwillig ihre Zeit und ihr Personal in den aufwendigen Dienst der gesellschaftlich und politisch gewollten BtM-Sicht­vergabe stellen, ist eigentlich nur noch beschämend.

Aufgrund der aktuellen Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung (BtMVV) wurde die Dokumentations­vergütung je BtM-Abgabe von zuvor 26 Cent auf 2,91 Euro in § 7 der Arznei­mittel­preis­verordnung (AMPreisV) erhöht.

Bildquelle: koya979/Shutterstock.com

Aber offensichtlich sind manche Kranken­kassen trotz nunmehr eindeutiger Vorschriften weiterhin der Meinung, dass auch mehrfach durchge­führte und zu dokumentierende Sicht­abgaben mit lediglich einmalig 2,91 Euro ausreichend vergütet sind, denn immer noch erreichen uns Retaxationen zu diesem Vorgehen:

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Trazimera®: Das preisgünstigste Trastuzumab-Biosimilar

Das Biosimilar Trazimera® (Trastuzumab) ist seit März 2019 verfügbar und aktuell das preisgünstigste Trastuzumab-Biosimilar.1,*

Da Biosimilars und ihre Referenzarzneimittel in der Apotheke nicht „aut idem“ austauschbar sind, muss der Arzt das Arzneimittel, welches abgegeben oder verwendet werden soll, eindeutig anhand des Produktnamens verordnen. Eine reine Wirkstoffverordnung (z. B. „X mg Trastuzumab in X ml NaCl 0,9 % zur i.v.-Infusion“) ist nicht möglich und birgt ein Retaxationsrisiko für die Apotheke.

Weitere Informationen zu Trazimera® und der korrekten Rezeptbelieferung sind auf der DAP Abgabehilfe zum Arzneimittel zusammengefasst.

» Abgabehilfe Trazimera®

» Fachinformation Trazimera®

*bezogen auf den Apothekenverkaufspreis (AVP)
1 Lauer-Taxe online, Stand: 01.05.2019

AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 51

Neuer Rahmenvertrag seit 1. Juli 2019 – Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis

Seit dem 1. Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft. Dieser beinhaltet verschiedene neue Regelungen, die in der Apotheke umgesetzt werden müssen. Zwei Neuerungen werden nachfolgend im Detail betrachtet: die Unterscheidung zwischen eindeutig bestimmter und nicht eindeutig bestimmter Verordnung sowie die neuen Vorgaben zum Aut-idem-Austausch. Bringen Sie sich mit diesem Beitrag des aktuellen DAP Dialogs 51 auf den neuesten Stand.

» Hier finden Sie den kompletten Beitrag

DAP INFORMIERT

Aktualisierter PZN-Checkplus

Einfach Verordnung prüfen und Retaxierungen vermeiden!

Der PZN-Checkplus wurde aufgrund des am 1. Juli in Kraft getretenen neuen Rahmenvertrages aktualisiert und berücksichtigt die neuen Regelungen für die Rezeptbelieferung in der Apotheke.

Das kann der PZN-Checkplus ab sofort:

  • Einordnung in die Packungsgrößenverordnung
  • Handlungsempfehlungen zu Packungen ohne N-Kennzeichen
  • Identifizierung von nicht erstattungsfähigen Jumbopackungen
  • Handlungsempfehlungen zu Mehrfachverordnungen
  • Recherche alternativer Stückelungsmöglichkeiten

Für die Nutzung des PZN-Checkplus ist eine kostenfreie Registrierung bei „Mein DAP“ erforderlich.

» Zum PZN-Checkplus

DAZ.ONLINE INFORMIERT

Neue Regeln für die Präqualifizierung

Keine Hilfsmittel mehr in der Apotheke – aber das mit hoher Qualität …

Vor kurzem hat sich das Verfahren zur Präquali­fizierung für die Hilfs­mittel­ver­sorgung geändert: Die Auflagen werden immer absurder. Nun müssen Apotheker zusätzlich zur Prä­qualifi­zierung auch Über­wachungs­audits über sich ergehen lassen – das soll der Qualitäts­sicherung dienen. Man darf bezweifeln, dass Patienten deswegen besser mit Pen­nadeln und Inkontinenz­vorlagen versorgt werden. Wahrscheinlich ist eher das Gegenteil der Fall: Das immer schlechter werdende Kosten-Nutzen-Verhältnis könnte dafür sorgen, dass Hilfs­mittel irgend­wann ganz aus Apotheken ver­schwinden. DAZ.online-Chefredakteurin Julia Borsch hat sich Gedanken gemacht.

» Mehr dazu lesen Sie jetzt auf DAZ.online.

Tobilander – stock.adobe.com

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