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KW 25 Donnerstag, 20. Juni 2019
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AKTUELLER RETAXFALL
Vorsicht bei Abweichung von Krankenkasse und Kostenträgernummer
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Der Kostenträger einer Verordnung muss auf dem Rezept genannt sein, um eine Verordnung korrekt abrechnen zu können. Die Angabe des Kostenträgers ist jedoch auf jedem Muster-16-Formular zweimal vorhanden.
Zum einen ganz oben links auf der Verordnung und zum anderen drei Felder tiefer im Feld „Kostenträgerkennzeichnung“ findet sich die neunstellige Krankenkassennummer, die zur eindeutigen Feststellung des Kostenträgers und seiner Rabattverträge unerlässlich ist. Da große Krankenkassen bei gleicher EDV-Bezeichnung häufig mehrere numerische IK (= Institutionskennzeichen) haben, ist ausschließlich die von der Arztpraxis aufgedruckte „Kassennummer“ eindeutig kennzeichnend und für die Abrechnung verbindlich.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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Was aber, wenn ein von der Arztpraxis aufgedrucktes Institutionskennzeichen nicht dem namentlichen Aufdruck der „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ entspricht?
» Lesen Sie hier weiter
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SERVICE
DAP Arbeitshilfen zum Thema Rezeptur
Mit der Rezepturherstellung leisten Apotheken einen bedeutenden Beitrag zur Arzneimittelversorgung. Umso wichtiger ist es, dass sich das ganze Apothekenteam mit dem Thema Rezeptur gut auskennt, denn die gesetzlichen Vorschriften rund um Erstellung und Berechnung von Rezepturen sind vielfältig.
Worauf Sie bei Rezepturverordnungen und der korrekten Taxierung achten müssen, zeigen die rezepturrelevanten DAP Arbeitshilfen.
» Zu den DAP Arbeitshilfen zum Thema Rezeptur
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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 51
Schwangerschaft und Stillzeit
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
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GKV-versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie zu und nach der Geburt Anspruch auf ärztliche Betreuung und auch auf die Versorgung mit bestimmten Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Dabei gibt es einige Besonderheiten und Vorschriften bei der Abgabe und Abrechnung zu beachten, die – zum Beispiel bei Hilfsmitteln – zudem von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein können. In diesem Beitrag des DAP Dialogs 51 finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
» Hier finden Sie den kompletten Beitrag
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DDRockstar – stock.adobe.com
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„Rezeptfälschung“
„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“ (Vgl. § 4 Abs. 5 vdek-AVV.)
Häufig ist jedoch schwierig festzustellen, in welchen Fällen der Apotheker eine Fälschung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen. Es ist wichtig, die Merkmale zu kennen, die auf ein gefälschtes Rezept hindeuten.
» Lesen Sie hier weiter
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DAP Lexikon
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
» Zum DAP Lexikon
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DAZ.ONLINE INFORMIERT
Wirkstofflexikon mit Podcast: PDE-5-Hemmer
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PDE-5-Hemmer – der bekannteste Vertreter ist wohl Sildenafil – haben die Therapie der erektilen Dysfunktion revolutioniert. Die Selbstinjektion von vasoaktiven Substanzen in den Schwellkörper war bis dahin die gebräuchlichste Methode. Und nicht nur die Männer profitierten. So gilt Sildenafil als derjenige Wirkstoff, der als erster dazu beigetragen hat, den internationalen Artenschutz zu verbessern. Warum das so ist und alles, was es über PDE-5-Hemmer sonst noch zu wissen gibt, erfahren Sie in der nächsten Folge unseres Wirkstofflexikons – im Text oder, wenn Sie mögen, auch als kurzer Podcast (jetzt übrigens auch zum Download). Schauen bzw. hören Sie rein!
» Mehr dazu lesen Sie jetzt auf DAZ.online.
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Abb.: DAZ.online
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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Nützliche Links
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