SERVICE-LETTER
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Verbietet das Aut-idem-Kreuz auch den Mengentausch gem. Rabattvertrag?

Die komplexen gesetzlichen und vertraglichen Substitutionsvorschriften machen es der Apotheke zunehmend schwerer, die Patienten vertraglich korrekt zu versorgen.
Zunehmend müssen Apotheken daher auch pharmazeutisch korrekte Arzneimittelversorgungen aus eigener Tasche bezahlen.
Dass zahlreiche Versorgungsprobleme, obwohl vertraglich nicht explizit geregelt, bei der Rezeptprüfung häufig zum finanziellen Nachteil der versorgenden Apotheken ausgelegt werden, führt zu einer Verunsicherung, die auch die Versorgung der Patienten bis zur Problemklärung verzögern können.

Unterstützung finden Apotheken dabei in der kompetenten Hilfe von derzeit über 7500 Mitgliedsapotheken des DAP-Retax-Forum.

Nachfolgend ein weiteres Retax-Beispiel:

Verordnung für ein vierjähriges Kind einer Fachklinik für Kinderonkologie mit Aut-idem-Verbot.

Verordnung und Versorgung am 04.09.14

Metex 7,5 mg Tbl. 12 St.

Die betroffene Apotheke stellt die Frage, wie weit das ärztliche Substitutionsverbot (Aut-idem-Kreuz) reicht und wendet sich ratsuchend an die Kolleginnen und Kollegen im DAP-Retax-Forum:

von xxxxxx am Mo 8. Sep 2014, 16:21

Uns liegt ein Rezept zu Lasten der BKK 24 (2732316) mit Metex 7,5 mg Tbl 12 St. vor.

„Aut-idem“ ist angekreuzt. Rabattiert ist auch Metex, aber mit 10 St. Sollen dann 10 oder 12 St. abgegeben werden? Darf der Rabattvertrag ignoriert werden? [...].

Hier die am Abgabetag gültige EDV-Darstellung in der Lauer Taxe:

  • Sowohl die 10er- als auch die 12er-Packungsgröße des verordneten Herstellers gehören zum N1-Bereich
  • Rabattiert für die BKK 24 mit der IK 2732316 ist bei den 7,5 mg-Stärken lediglich die 10er-Packungsgröße
  • Die rabattierte 10er-Größe ist im regulären VK sogar teurer als die nicht rabattierte 12er-Packung des gleichen Herstellers
Muss die verordnete 12er-Größe gegen die rabattierte 10er-Packung ausgetauscht werden?

Hier hat der Arzt jedoch den Austausch durch das „Aut-idem“-Kreuz ausdrücklich ausgeschlossen. Dass dieses Austauschverbot auch die ärztlich verordnete Packungsgröße einschließt, steht zwar nicht explizit in den Versorgungsverträgen, aber dies ergibt sich aus den gesetzlich und vertraglich bestimmten Vorgaben.

§ 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur [...]
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, [...]

Die Voraussetzung für die Anwendung der erst nachfolgend in 4. definierten Austauschkriterien ist somit die Bedingung, dass die Ersetzung nicht ausgeschlossen wurde:

(1) 4.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht,

Im Falle eines ärztlichen Aut-idem-Verbotes sind daher weder die Bestimmung über identische Packungsgrößen, noch die vorrangige Abgabe von Rabattverträgen (nach § 130a Abs.8) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber räumt hier der Therapiehoheit des Arztes ausdrücklich Vorrang vor der Wirtschaftlichkeit ein!

Es wäre auch nicht sinnvoll die ärztliche Therapiefreiheit bezüglich der benötigten Packungsgröße einzuschränken, nur weil der Kostenträger für die benötigte Packungsgröße keine Rabattvereinbarung abgeschlossen hat.

Die Apotheke hat sicherheitshalber auch noch die Sonder-PZN 02567024 „Nichtabgabe eines rabattierten Arzneimittels aufgrund pharm. Bedenken“ aufgedruckt. Das Sonderkennzeichen ist – wie gezeigt – zwar nicht erforderlich, aber es kann sicherlich auch nicht schaden. Dies gilt angesichts der eindeutigen Verordnung auch für eine Rücksprache mit dem Arzt, mit Hinweis auf die ausschließlich rabattierte 10er Größe, welche allerdings ggf. eine Aufhebung des Aut-idem-Verbotes durch den Arzt erfordern würde.

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