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Verbietet das Aut-idem-Kreuz auch den Mengentausch gem. Rabattvertrag?
Die komplexen gesetzlichen und vertraglichen Substitutionsvorschriften machen es der Apotheke zunehmend schwerer, die Patienten vertraglich korrekt zu versorgen. Unterstützung finden Apotheken dabei in der kompetenten Hilfe von derzeit über 7500 Mitgliedsapotheken des DAP-Retax-Forum. Nachfolgend ein weiteres Retax-Beispiel:
Verordnung für ein vierjähriges Kind einer Fachklinik für Kinderonkologie mit Aut-idem-Verbot.
Die betroffene Apotheke stellt die Frage, wie weit das ärztliche Substitutionsverbot (Aut-idem-Kreuz) reicht und wendet sich ratsuchend an die Kolleginnen und Kollegen im DAP-Retax-Forum:
von xxxxxx am Mo 8. Sep 2014, 16:21 Hier die am Abgabetag gültige EDV-Darstellung in der Lauer Taxe:
Muss die verordnete 12er-Größe gegen die rabattierte 10er-Packung ausgetauscht werden?Hier hat der Arzt jedoch den Austausch durch das „Aut-idem“-Kreuz ausdrücklich ausgeschlossen. Dass dieses Austauschverbot auch die ärztlich verordnete Packungsgröße einschließt, steht zwar nicht explizit in den Versorgungsverträgen, aber dies ergibt sich aus den gesetzlich und vertraglich bestimmten Vorgaben. § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur [...] Die Voraussetzung für die Anwendung der erst nachfolgend in 4. definierten Austauschkriterien ist somit die Bedingung, dass die Ersetzung nicht ausgeschlossen wurde:
(1) 4. Im Falle eines ärztlichen Aut-idem-Verbotes sind daher weder die Bestimmung über identische Packungsgrößen, noch die vorrangige Abgabe von Rabattverträgen (nach § 130a Abs.8) zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber räumt hier der Therapiehoheit des Arztes ausdrücklich Vorrang vor der Wirtschaftlichkeit ein! Es wäre auch nicht sinnvoll die ärztliche Therapiefreiheit bezüglich der benötigten Packungsgröße einzuschränken, nur weil der Kostenträger für die benötigte Packungsgröße keine Rabattvereinbarung abgeschlossen hat. Die Apotheke hat sicherheitshalber auch noch die Sonder-PZN 02567024 „Nichtabgabe eines rabattierten Arzneimittels aufgrund pharm. Bedenken“ aufgedruckt. Das Sonderkennzeichen ist – wie gezeigt – zwar nicht erforderlich, aber es kann sicherlich auch nicht schaden. Dies gilt angesichts der eindeutigen Verordnung auch für eine Rücksprache mit dem Arzt, mit Hinweis auf die ausschließlich rabattierte 10er Größe, welche allerdings ggf. eine Aufhebung des Aut-idem-Verbotes durch den Arzt erfordern würde.
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