Liegt der Apotheke eine reine Wirkstoffverordnung vor, darf in der Regel nur ein rabattiertes oder – wenn keine Rabattverträge vorhanden sind – eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden.1 Proteinwirkstoffe wie Infliximab (Inflectra™) stellen jedoch einen Sonderfall dar, da sie nur unter bestimmten Bedingungen aut-idem-konform sind.
» Liste der austauschbaren Biologika
Beispiel Infliximab:
Da sowohl ein Originalprodukt (Remicade®) als auch verschiedene Biosimilars (Inflectra™, Remsima®, Flixabi®) im Handel sind, die untereinander nur begrenzt austauschbar sind, handelt es sich um eine unklare Verordnung nach § 17 Abs. 5 ApBetrO. Der Arzt muss ein bestimmtes Präparat, z. B. Inflectra™, verordnen, damit die Apotheke ggf. ein aut-idem-konformes Rabattarzneimittel auswählen kann. Deshalb ist bei einem solchen Rezept eine Rücksprache mit dem Arzt und die Korrektur des Rezepts erforderlich.
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1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.