KW 19
Dienstag, 9. Mai 2017

Aktuelle Kurzumfrage

Thema: Rx-Preisbindung

Während ausländische Versandapotheken Patienten bereits seit einiger Zeit mit Rabatten für die Rezepteinsendung locken, scheint eine Entscheidung zum Ausgleich dieses für die deutschen Apotheken unfairen Wettbewerbs noch fern.

Denken Sie, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zukünftig bestehen bleibt (z. B. mit der Durchsetzung des Rx-Versandverbots)?

 

 

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Mit Ihrer Teilnahme werden Ihnen 5 DAPs gutgeschrieben. Zusätzlich nehmen Sie an der Verlosung von 1.000 DAPs teil.

Sollten Sie sich noch nicht für das DAPs-Punktesystem angemeldet haben, können Sie sich hier registrieren.

NEU: ÜBERSICHTSPOSTER „ORALE KONTRAZEPTIVA“

ZENTIVA INFORMIERT

Über 13 Millionen Euro* sind Apotheken 2016 durch Retaxationen verloren gegangen!

Damit die Rezeptabgabe kein reines Glückspiel mehr ist, hat Zentiva in Zusammenarbeit mit DAP eine Fortbildung über „Die 5 wichtigsten Regeln zur Retaxvermeidung“ konzipiert.

Die erfolgreiche Teilnahme wird mit 2 Fortbildungspunkten und einem Zertifikat honoriert.

Teilnahmeschluss: 30.09.2017 (Versand der Zertifikate im Anschluss)

» Hier geht’s zur Fortbildung

* Laut Hochrechnungen der Rechenzentren VSA und ALG, Datenstand 2016.

SADE.ZTV.17.02.0237

ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

DAP INFORMIERT

Aktuelles Urteil: Keine Rezepturen auf Sprechstundenbedarf?

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat eine Ordnungsverfügung für rechtmäßig erklärt, die es einem Apotheker untersagt, Rezepturen auf Grundlage von Praxisbedarfsrezepten herzustellen sowie Defekturen in einer Menge von mehr als 100 Patientenportionen pro Tag. Wenn Arzneimittel gewerbsmäßig außerhalb der für Apotheken geschaffenen Ausnahmen (= Rezeptur, Defektur) hergestellt werden, ist eine Herstellungserlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 AMG erforderlich.

» Lesen Sie hier weiter

ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG

PFIZER INFORMIERT

Hohe Rabattvertragsabdeckung für Inflectra™

Über 90 % der gesetzlich Versicherten erfasst

Pfizer hat für sein Infliximab-Biosimilar Inflectra™ zahlreiche Rabattverträge abschlossen: Aktuell sind ca. 90 % aller GKV-Versicherten erfasst.1

Seit dem 1. April 2017 setzt Pfizer zudem als einziger Originalhersteller (in Bezug auf die zu Inflectra™ „aut idem“-konformen Präparate) die Rabattverträge mit GWQ ServicePlus und spectrumK fort. Diese beiden Organisationen schließen Rabattverträge für

  • zahlreiche Betriebskrankenkassen,
  • die Handelskrankenkasse,
  • IKK Brandenburg und Berlin, IKK gesund plus, IKK Nord, IKK Südwest,
  • BIG direkt gesund und
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft und Gartenbau.1,2

Das entspricht einem Versichertenanteil von ca. 17 %.1

Dürfen Infliximab-Präparate in der Apotheke ausgetauscht werden?

Eine Liste der gegeneinander austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung. Demnach dürfen in Hinblick auf den Wirkstoff Infliximab die Präparate Inflectra™ und Remsima® gegeneinander ausgetauscht werden.3

Rezeptbeispiel: hkk

Bei Eingabe eines solchen Rezeptes in die Apothekensoftware werden mitunter mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl angezeigt:

Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, % = Rabattarzneimittel der hkk, Stand: 01.04.2017

Da Inflectra™ ein Bioidentical zum verordneten Präparat ist und die Apotheke unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen darf, ist die Abgabe von Inflectra™ ausgehend von der obigen Beispielverordnung möglich.3

Hinweis: Es sind mehrere Inflectra™-Packungsgrößen mit N1-Kennzeichen im Handel. Deshalb sollte bei der Auswahl eines Rabattarzneimittels die verordnete Stückzahl beachtet werden (in diesem Fall 3 Stück).

Mit der Abgabe einer Inflectra™-Originalpackung ist sichergestellt, dass der Packung die passenden Infusionsfilter beiliegen.

Weitere Informationen:

» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™

1 DAP Retaxierungs-Checkplus, PZN 10315727, Stand: 01.04.2017.
2 Lauer-Taxe online, Stand: 01.04.2017.
3 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 30.09.2016.

DAP INFORMIERT

Braltus® Zonda®-Inhalator:
Materialien zur Unterstützung bei Abgabe und Beratung

In der Apotheke ist der Aut-idem-Austausch bei Inhalativa wie Braltus® sorgfältig zu prüfen und eine eingehende Beratung unerlässlich. Mit der Abgabehilfe zu Braltus®, einer Patienteninformation zur Umstellung und einem Anwendungsvideo zum Zonda®-Inhalator ist hierfür die optimale Unterstützung gegeben.

» Abgabehilfe Braltus®

» Patienteninformation zur Umstellung auf Braltus®

» Zonda®-Inhalator – Anwendungsvideo

Nützliche Links

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