KW 03
Dienstag, 14. Januar 2020

AKTUELLES

Urteil bringt Original-Import-Austausch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ins Wanken

Ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Koblenz vom 16. Mai  2019 bringt den Austausch von Original und Importarzneimitteln bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ins Wanken. Das Gericht entschied zugunsten einer Apotheke, die einen mit Aut-idem-Kreuz verordneten Import abgab und dabei einen Rabattvertrag zu einem anderen Original-/Importarzneimittel missachtete. Die betroffene Ersatzkasse hat Berufung eingelegt.

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KEVZARA® (Sarilumab) – alle Handelsformen über den Großhändler bestellbar

KEVZARA® wird mit allen Handelsformen von Sanofi ausgeliefert und ist entsprechend über jeden Großhandel bestellbar. Der vollhumane monoklonale Antikörper zur Behandlung der mittelschweren bis schweren aktiven rheumatoiden Arthritis bei Erwachsenen bindet selektiv an den Interleukin-6-Rezeptor (IL-6-R) und wird einmal alle zwei Wochen subkutan injiziert.
Sanofi hat mit KEVZARA® diverse Rabattverträge abgeschlossen.

» Weitere Informationen zur Belieferung von KEVZARA® über den Großhandel finden Sie hier (PDF)

» Den Patientenpass, der als behördlich genehmigtes Schulungsmaterial Teil des Risikomanagement-Plans ist, finden Sie hier

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Hydromorphon Aristo®: Rezeptbelieferung von retardierten Opioid-Analgetika

Bei der BtM-Rezept­belieferung von Opioid-Analgetika mit dem Wirkstoff Hydromorphon ist die Substitutions­aus­schluss­liste (Teil B der Anlage VII zur Arznei­mittel­Richtlinie) zu beachten. Dabei sind Darreichungs­formen mit unterschiedlicher Applikations­häufigkeit (z. B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar. Laut DPhG (Deutsche Pharma­zeutische Gesellschaft) sollte für Opioid-Analgetika auch bei gleicher Wirkdauer kein Präparate­wechsel vor­ge­nommen werden. Aufgrund zahlreicher Rabatt­verträge (u. a. AOK bei long und akut) stellt Hydromorphon Aristo® eine wirtschaftliche Therapie­option dar.

Abb.: Aristo Pharma GmbH

Die Abgabehilfe zu Hydromorphon Aristo® gibt einen Überblick über die richtige Rezept­belieferung und stellt die breite Produkt­palette der Hydromorphon Aristo® Therapie­optionen zur patienten­individuellen Behandlung starker Schmerzen vor.

» Zur Abgabehilfe Hydromorphon Aristo® long

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Abgabehilfe zum RESPIMAT®

Seit dem 1. April 2019 steht mit dem wiederverwendbaren RESPIMAT® eine Weiterentwicklung des bisherigen Inhalators von Boehringer Ingelheim zur Verfügung.

Um Sie zu unterstützen, sind auf der neuen Abgabehilfe „RESPIMAT®“ noch einmal apotheken­relevante Fakten zusammengefasst.

» Zur neuen Abgabehilfe

RESPIMAT®: Austausch kritisch betrachten

Liegt eine Verordnung über einen wieder­ver­wendbaren RESPIMAT® vor und die Apotheken­software zeigt eine Substitution auf einen nicht wieder­verwendbaren RESPIMAT® an, sollte unter Berück­sichtigung von Therapie­erfolg und Compliance erwogen werden, ob ein Austausch im individuellen Fall sinnvoll ist. Das Apotheken­personal kann eine Substitution aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken unterbinden, sofern der Anwendungs- und Therapie­erfolg gefährdet ist. Im Fokus sollte die gleich­bleibende Therapie für den Patienten stehen. In einem solchen Fall empfiehlt DAP, das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024 und der entsprechenden Kenn­ziffer zu versehen. Eine handschriftliche Begründung (inklusive Datum und Unterschrift) ist zusätzlich erforderlich.*

Wie Pharmazeutische Bedenken korrekt zu dokumentieren sind, zeigt die DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept“.

Der Arzt kann einen Austausch komplett unterbinden, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und vermerkt, dass der Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagt ist (gilt für Ersatz­kassen gemäß vdek-Arznei­versorgungs­vertrag).**

Findet dennoch ein Austausch auf einen nicht wieder­verwendbaren Import statt, so ist der Kunde darüber aufzuklären, dass er den RESPIMAT® samt leerer Wirkstoffpatrone entsorgen muss. Zudem sollte er auch darüber informiert werden, dass die Patronen des alten RESPIMAT® nicht mit dem neuen RESPIMAT® anzuwenden sind und umgekehrt.

*Eine Retaxation aufgrund einer fehlenden Begründung oder eines fehlenden Sonder­kennzeichens ist gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe g (g3) Rahmenvertrag nicht zulässig.
**Bei Rezepten zulasten der Primärkassen ist der regionale Arznei­liefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.

APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Unklare Verordnung – was kann abgegeben werden?

Aus einer Uniklinik haben wir ein Kassenrezept über „Cellcept 500 mg N3“ erhalten. Die größte Packung von Cellcept 500 enthält 150 Tabletten und entspricht einer N2. Aufgrund von Rabattverträgen müssten wir Cellcept allerdings gegen ein Generikum austauschen. Von dem Generikum gibt es neben der N2 mit 150 Stück aber auch eine N3 mit 250 Tabletten.

Was ist nun zu tun? Brauchen wir ein neues, eindeutiges Rezept?

» Lesen Sie hier die Antwort

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Neue DAP Beratungskarten

Die DAP Beratungskarten fassen zu vielen verschiedenen OTC-Präparaten die wichtigsten Informationen zur Beratung zusammen, z. B. Informationen zu Wirkstoff, Anwendungsart und Dosierung. Klicken Sie sich durch die verschiedenen Beratungskarten und machen Sie sich fit für das Gespräch mit Ihren Kunden!

Neu erschienen im DAP Dialog 54:

» Beratungskarte OTOFREN® – der Ohrenfreund

» Beratungskarte Trivital® immun

» Beratungskarte Sidroga® Riesengoldrutenkraut

Nützliche Links

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