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KW 38
Dienstag, 17. September 2019

Aktuelles

Checkliste zur Abgabe von retinoidhaltigen Arzneimitteln

In Zusammen­hang mit dem Rote-Hand-Brief zu den oral einzunehmenden Retinoiden Isotretinoin, Alitretinoin und Acitretin vom 03.09.2019 hat das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM) erstmals eine Checkliste für Apotheker veröffentlicht. Diese umfasst die rechtlichen Vorgaben wie Höchst­menge und Rezept­gültigkeit, aber auch Hinweise, die der Apotheker an Patientinnen und Patienten weiter­geben soll.

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AVOXA INFORMIERT

expopharm Düsseldorf, 25.–28.09.2019: Rezeptur und Cannabis im Fokus

Wenn die Themen Rezeptur und Cannabis im Fokus stehen, dann ist das mehr als eine Messe:
tägliche Rezeptur-Messerundgänge, Cannabis-Vorträge, Workshops, Diskussionen, Live-Rezeptur.

Programm, Informationen und Tickets unter:

» www.expopharm.de

© expopharm.de

Aktuelles

Dosierung auf dem Rezept

Gesundheitsausschuss empfiehlt Ergänzungsmöglichkeiten durch den Apotheker

Laut 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) soll die Dosierung bald auf jeder Arzneimittelverordnung zur Pflichtangabe werden. Bislang ist dies nur bei BtM- und Rezeptur-Verordnungen der Fall. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat nun, der geplanten Änderung zuzustimmen – sofern zusätzliche Ergänzungsmöglichkeiten für Apotheken integriert werden.

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SERVICE

Reisen mit BtM

BtM dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Ausland mitgenommen werden. Für den Reisebedarf darf der Arzt für bis zu 30 Tage verordnen. Für die Reisevorbereitung und die mitzuführenden Dokumente ist aber entscheidend, ob es in ein Schengen-Land geht oder nicht. Welche Dokumente Patienten mitführen müssen und was darüber hinaus noch wichtig ist, kann in der BtM-Rubrik des DeutschenApothekenPortals unter dem Punkt „Reisen mit BtM“ nachgelesen werden.

» Zur BtM-Rubrik

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Hydromorphon Aristo®: Rezeptbelieferung von retardierten Opioid-Analgetika

Bei der BtM-Rezept­belieferung von Opioid-Analgetika mit dem Wirkstoff Hydromorphon ist die Substitutions­aus­schluss­liste (Teil B der Anlage VII zur Arznei­mittel­Richtlinie) zu beachten. Dabei sind Darreichungs­formen mit unterschiedlicher Applikations­häufigkeit (z. B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar. Laut DPhG (Deutsche Pharma­zeutische Gesellschaft) sollte für Opioid-Analgetika auch bei gleicher Wirkdauer kein Präparate­wechsel vor­ge­nommen werden. Aufgrund zahlreicher Rabatt­verträge (u. a. AOK bei long und akut) stellt Hydromorphon Aristo® eine wirtschaftliche Therapie­option dar.

Abb.: Aristo Pharma GmbH

Die Abgabehilfe zu Hydromorphon Aristo® gibt einen Überblick über die richtige Rezept­belieferung und stellt die breite Produkt­palette der Hydromorphon Aristo® Therapie­optionen zur patienten­individuellen Behandlung starker Schmerzen vor.

» Zur Abgabehilfe Hydromorphon Aristo® long

SERVICE

Arzt- und Patienteninformation zum neuen Rahmenvertrag

Mit dem neuen Rahmenvertrag wird in Apotheken immer wieder eine Rücksprache mit dem Arzt nötig und auch im Gespräch mit Patienten tauchen viele Fragen zu diesem Thema auf. Zur Unterstützung für Sie stehen nun neue DAP-Materialien zum Download und Ausdrucken zur Verfügung:

» Arztinformation „Neuer Rahmenvertrag“

Mit diesem Schreiben informieren Sie Ärzte zu den wichtigsten Themen des Rahmenvertrags und den Gründen für die häufigen Rücksprachen.

» Patienteninformation „Neuer Rahmenvertrag“

Auch Patienten zeigen nicht immer Verständnis für die Neuerungen, die sie betreffen – klären Sie sie mit diesem Schreiben auf.

Nützliche Links

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Geschäftsführung: Dr. rer. nat. Dagmar Engels