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KW 07
Dienstag, 12. Februar 2019

Aktuelles

Erste Einblicke in den neuen Rahmenvertrag

Lange wurde ein neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung erwartet – zum 1. Juli ist es so weit. Eine Vorabfassung zeigt, dass voraussichtlich der komplette Vertrag umstrukturiert wird. Wichtige Neuerungen betreffen die Importquote, Nichtverfügbarkeit und die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel.

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ABBVIE INFORMIERT

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HUMIRA®: Fragen und Antworten zu Rabattverträgen und Importquote

HUMIRA® (Adalimumab) von AbbVie ist deutschlandweit für eine Vielzahl der GKV- und PKV-Versicherten rabattiert und zuzahlungsbefreit. Immer häufiger sind neben dem Original gleichzeitig auch Importarzneimittel rabattiert. Im Folgenden die häufigsten Fragen und Antworten zur Abgabe von HUMIRA®, zu Rabattverträgen und der Importquote.

1. Wenn sowohl Original als auch Importe rabattiert sind: Muss ein rabattierter Import vorrangig abgegeben werden?

Nein. Stehen mehrere Rabattarzneimittel (z. B. Original und Importe) zur Auswahl, darf die Apotheke gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag1 unter diesen frei wählen.

2. Ist bei der Auswahl des Rabattarzneimittels relevant, ob ein Import oder das Original verordnet wurde?

Nein, wichtig ist nur, dass – unabhängig davon, ob ein Import oder das Original verordnet wurde – eines der Rabattarzneimittel abgegeben wird. Die Apotheke ist verpflichtet, Rabattvertragsarzneimittel vorrangig abzugeben.

3. Wird die Importquote belastet, wenn das rabattierte Original abgegeben wird?

Nein, da Rabattarzneimittel gemäß § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag1 nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen werden. Entsprechende Rezepte gehen nicht in den relevanten Fertigarzneimittelumsatz ein. Im umgekehrten Fall wird die Abgabe eines rabattierten Imports auch nicht der Importquote angerechnet.

4. Was ist bei Original-/Importverordnungen mit Aut-idem-Kreuz zu beachten?

Ein Aut-idem-Kreuz allein verhindert nicht den Austausch von Original und Importen. Ein rabattiertes Original- bzw. Importarzneimittel muss demnach auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz vorrangig abgegeben werden. Einen entsprechenden Austausch kann der Arzt nur ausschließen, indem er zusätzlich zum Kreuz auf dem Rezept vermerkt, dass medizinisch-therapeutische Gründe dem Austausch entgegenstehen (gilt für Ersatzkassen, vgl. § 4 Abs. 12 vdek-AVV2). Bei Rezepten zulasten der Primärkassen ist der jeweils gültige Arzneiliefervertrag auf ähnliche Regelungen zu prüfen.

Die DAP Abgabehilfe zu HUMIRA® bietet weitere Unterstützung bei der Rezeptbelieferung.

» Zur Abgabehilfe HUMIRA®

» Übersicht der Rabattverträge und Zuzahlungsbefreiungen von HUMIRA®

» Zu den Fachinformationen: HUMIRA® 40 mg/0,4 ml, HUMIRA® 20 mg/0,2 ml, HUMIRA® 80 mg/0,8 ml
» Pflichttext HUMIRA®
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016
2 Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen vdek und DAV e. V., Stand: 04/2016

SERVICE

FAQ – securPharm

DAP in Kooperation mit Zentiva

Der Startschuss für das securPharm-System und die Umsetzung der EU-Fälschungsschutzrichtlinie ist am 9. Februar 2019 gefallen. Seitdem muss jedes ver­schreibungs­pflichtige Arznei­mittel vor der Abgabe an den Patienten einer Echtheits­prüfung unterzogen werden.

DAP hat in Kooperation mit Zentiva einen FAQ-Folder entwickelt, der übersichtlich die häufigsten Fragen zum Thema securPharm beantwortet sowie Tipps für die Apotheken­praxis gibt.

» Hier geht es zum FAQ-Folder

Letzte Chance: Noch bis zum 22.02.2019 teilnehmen!

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AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG: MARKEN UND KONZEPTE

Quelle: Engelhard Arzneimittel

Engelhard Arzneimittel

„Made in Germany“

Seit mehr als 145 Jahren steht das Familienunter­nehmen Engelhard Arzneimittel für höchste Qualität und Sicherheit. Dazu trägt vor allem die eigene Herstellung hochwirksamer Produkte, wie Prospan®, isla® und Tyrosur® bei. Vor den Toren Frankfurts vereint das Unternehmen Forschung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb an einem Standort.

Dabei stellt Engelhard Arzneimittel als einer der führenden OTC-Hersteller höchste Ansprüche an Rohstoffe und Produktion. Das umfassende, zertifzierte Qualitätsmanagementsystem wird durch Produktzulassungen in mehr als 100 Ländern weltweit bestätigt, in die das Unternehmen von Deutschland ausliefert.

Ein engmaschiges Kontrollsystem – vom Rohmaterial über die Packmittel bis hin zum fertigen Produkt – garantiert die unternehmenseigenen Standards, die auf Evidenz, Qualität und Nachhaltigkeit beruhen.

SERVICE

Reisen mit BtM

BtM dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ins Ausland mitgenommen werden. Für den Reisebedarf darf der Arzt für bis zu 30 Tage verordnen. Für die Reisevorbereitung und die mitzuführenden Dokumente ist aber entscheidend, in welches Land die Reise geht: Ein Schengen-Land oder nicht. Welche Dokumente Patienten mitführen müssen und was darüber hinaus noch wichtig ist, kann in der BtM-Rubrik des DeutschenApothekenPortals unter dem Punkt „Reisen mit BtM“ nachgelesen werden.

» Zur BtM-Rubrik

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